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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0237
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Kirchenordnung für den Stüblauschen Werder von 1582.

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kegenwertigkeit ihres pfarherrn als auch der
schulzen alle jahr auf lichtmessen der ver-
ordenten des rats gute und bestendige rechnung
thun und auch in schriften verfasset übergeben,
damit ein e. r. jederzeit eigentlich wissen muge,
wie der kirchen vorgestanden werde.
Von kind taufen.
Wen der liebe gott jemands mit kindern
gesegnet und ein eheweib ein kind geberet, so
soll solches neu geborene kindlein, wo nicht ehe,
den noch zum lengsten ein wendig dreien tagen,
in der kirchen, zu welcher die Eltern gewidimet
sein nach unser christlichen kirchen ordnung ge-
tauft werden bei der peen 10 guter mark.
Zu solchem kindteufen sollen nach altem
gebrauch 3 paten oder gefattern gebeten werden,
und wen solch kindlein nach christlichem ordnung
die heilige taufe empfangen und in seiner eltern -
hauss widerumb gebracht wird, so sol niemands
vor, in oder nach der zeit zu keiner gastung
eingeladen werden, ausgenommen die paten oder
gefattern weiblichs geschlechts und auch der
eltern mutter, schwester oder tochter, der gleichen
es auch mit dem kirchgange soll gehalten werden,
alles bei der peen 10 guter mark, und auch da
ein jeder person, so über abgemelten verordnung
eingeladen werden, oder sich selbst zu solchen
gasterei dringen möchten, 3 gute marck busse
bestanden sein sol.
Von lobelbier und kosten ordnung.
Wan jemands zum heiligen ehestand greifen
will und also ehelich verlobet werden sol, als den
mugen von beiden teilen wegen zum zuschlage
und gezeugnuss in allen 12 mannes personen, die
ihnen am nechsten verwandt, dazu erbeten werden
und dabei sein, es sol aber keine gastunge noch
collation mit essen und trinken angerichtet werden.
Den breutgam aber sol zugelassen sein, zween
negsten verwandten, freunden gebuhrliche weise
zur braut zu komen, da zu aber der braut eltern
oder vorminde oder bei wem sonst die braut im
hause sein möchte, niemals vom bausen hauses
einladen sollen bei peen 10 guter mark. Und
da ein ider person so daruber eingeladen oder zu
solcher gasterei sich drengen wurde 3 guter marck
verbüssen sollen. Zum kirchgange trauung mag
ein jeder nach seiner gelegenheit bitten; zur ehe-
freude, kostung und beilager aber sol den ver-
mugens erbgesessenen pauesleuten zugelassen sein,
aus dem dorfe, do sie wohnen, ehrliche personen
menliches und weibliches geschlechts nach ihrer
gelegenheit einzuladen; aus andern benachbarten
oder sonsten fremden dorfern aber sollen mit
nuchten jemandes zu solcher wirdschaft einladen,

ausserhalb denen, die des breutigams oder der
braut eltern, bruder, schwester oder gebrudern
und ungeschwister kinderer und nicht weiter
befremdet sein und sol solche ehefreude oder wirt-
schaft nicht lenger als einen tag weren und auch
nicht mehr als zum hogsten einen rumpen rind-
fleisch und 2 fas bier aufgespeiset werden, alles
bei 58 guten mark busse unerlessig zuverfallen,
und über das so einander also aufsetzig were
und über ernante zal einladen oder sich selbst
zu solchen wirdschaft eindringen wurden, sol ein
jeder solche persone 3 gute mark busse bestanden
sein. So viel aber der hirten gesinde taglohners
und von der arbeitsleuten wirdschaft anlanget,
dieselbe sollen nicht über 12 personen mennliches
und weiblichs geschlechts zu ihrer wirdschaft und
kostunge einladen, auch nicht mehr als ein viertel
rindfleisch und ein fass bier ausspeisen, bei straf
des gefengnus, und sol darnebenst ein jeder per-
sonen, so über solche zal befunden, 3 gute mark
busse bestanden sein; da aber auch jemands ohne
christlicher demut, und um sein selbst bestes
wollen die oben gefasste unkosten der kindelbier,
lobelbier und wirtschaften so hoch nicht anstellen,
sondern vermindern wolle, daran den der oberkeit
ein sonderlichen wille geschehe, solches sol einem
jedern in seinem guten willen und gefallen stehen.
Die weil auch eine grosse unordnung und
harder übermut befunden würde, das etzliche
rauchlose gar unbescheidene als knechte, megde,
tagloner, drescher und der gleichen gesinde, so
sich ungeladen zu den wirtschaften eindrengen,
und den eingeladenen auch wol ehe sie aus der
kirchen komen, ihre verordente stellen zu tische
einnehmen oder auch sunsten in der wirtschaft
allerlei unerbarkeit und laster treiben, so sol von
nun an hinfurt bas solches alles ganz ernstlich
verboten und bei harter straf untersagt sein. Da
aber jemand der obgemelten zuvorachtung solch
unser aufgerichten ordnung sich was anders er-
driesten wurde, so soll ein ider derselben mit
3 guten mark golt bussen oder nach gelegenheit
der übertretung mit harter gefengnus oder auch
nach verwurckung an leib und leben gestraft
werden.
Von den abgestorbenen leichen und
derselben begrebnus.
Wan jemands von den pauesleuten oder ein-
wohner, manes oder weiblichs geschlechts, oder
derselben kinder unsers stublauischen warders in
gott den herrn aus diesem jammerthal christlich
abscheidet, des leich sol nach ausgangen
24 stunden ehrlich zur erde bestattiget werden,
welche leiche alle benachbarten zum begrebnuss
beleiten sollen bei peen 5 groschen für ider
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