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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0239
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Kirchenordnung für das Land von 1591.

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44. Kirchenordnung für das Land. 1591.
Aus St.-A. Danzig. Vv. 137. Litt. K., Nr. 3. Vgl. oben S. 174.j

Eines erbaren rats der stadt Dantzig
dorfschaften mit folgenden
Vom kirchengang.
Es sollen in den dorfschaften des sontages
und auf andere feste, die dem sonntage gleich
gehalten, zwo predigten gethan werden, des
morgens das gewöhnliche evangelium, nachmittage
der catechismus lutheri erkläret und gelehret, die
andere gemeine feste mit einer predigt gehalten
werden, und zu solchen predigten sollen alle ein-
wohner der dorfschaften sambt ihren gesinde, so
zwölf jahr ihres alters erreichet und nicht ehe-
haftig wären, schuldig sein, in ihre ordentliche
kirchen zu gehen, gottes wort zu hören, dem
amt und christlichen ceremonien beizuwohnen,
und so lang das amt gehalten wird, soll niemand
auf dem kirchhof spazieren gehen oder in den
krug abtreten bei der busse 2 gr. auf jedere
person, und zu jedern mal, als solches über-
treten wird, durch die kirchenväter der kirchen
zum besten zu empfangen und durch den schulzen
desselben kirchspiels wegen der obrigkeit zu
exequiren. Auch die krügen und haakenbüdner,
welche jemanden bier fürtragen würden, so lang
als das amt wehret, sollen desswegen ernstlich
gestrafet werden bei der poen 3 gute marck,
Von taufung der kinder und kindelbier.
Wann irkeine frau ihrer leiblichen bürden
entbunden wird, so sollen die kinder binnen
3 tagen, und nicht länger nach der geburt ge-
taufet werden in der kirchen, dazu die eltern
gehörig sein, bei der busse 5. guten mark und
mögen zu jederem kinde altem löblichen gebrauch
gemäss drei gevatter gebeten werden.
Wenn das kind getaufet ist, soll niemand
an kostgebot oder kindelbier zu thun oder an-
zurichten gehalten oder gebunden sein. Wer
aber solches gutwillig thun wil, der soll nicht
mehr als zum höchsten 12 personen mann und
frauen in allen bei einem vierkantigen tische haben,
bei der poen 1 guten mark auf jedere person,
so über diese zahl sein würden.
Auch sollen folgends bei den frauen kirch-
gange keine kostereien oder kindelbier gehalten
werden, bei der busse 10 guter mark.
Von lobelbier.
Nachdem auch die unkosten und geldspillerung,
so zu den lobelbieren und köstungen geschehen,
sich bis dahero täglich gehäufet und gemehret,

ordnung, wie es hinfort in allen ihren
sachen soll gehalten werden.
auch also, dass viele dadurch nicht allein in grosse
schuld gekommen, die sie langsam verwinden
können, sondern auch etliche dadurch gar in
verderb geraten, so sollen hinfort, wenn irkeine
person zu dem ehestande verlobt wird, beides
von braut und bräutigams wegen, nicht mehr als
12 personen in alles zum lobelbier gefordert
werden, auch mag nach diesem der bräutigam
mit einem oder zweien seiner nächsten freunde
gebührlicher weise zur braut kommen, doch dass
die braut oder ihre eltern von aussen hauses
niemanden mehr über die anzahl der 12 personen
darzu fordern oder bei sich haben sollen, alles
bei der busse 1 guten mark auf jedere person,
die über die zahl der 12 sein wird.
Von köstungen.
Die bauersleute, so erbgesessen seind, und
die höfe oder huben in der miethe halten, sollen
zu ihrer hochzeit oder ehefreuden, beiden von
der braut, wie auch des breutigams wegen, nicht
mehr volk als zum höchsten auf 4 vierkantige
tische einladen, so dass an einem tische nicht
mehr als 12 personen zu setzen, darunter auch
kinder und gesinde und fremde mit sollen ein-
gerechnet werden; wer dawider handelt, der soll
von jeder person, so über die zahl ist, 1 gute
mark verfallen sein.
Zur anrichtung aber sollen nicht mehr denn
3 gerichte essen aufgetragen werden, bei poen
5 gute mark.
Wil jemand die köstung geringer als auf
4 tische anstellen, das soll einen jeden frei stehen,
Es soll auch die koste oder ehefreude nicht
länger denn 1 tag gehalten werden; würde sich
jemand erdreisten, länger als einen tag kostung
zu halten, der soll 50 gute mark unerlesslich
verfallen sein, wie auch kein nachtag soll ge-
halten werden bei voriger poen.
So viel aber gesinde, gärtner und arbeitsleute
belanget, soll keiner zu seiner köstung über
12 personen haben zum höchsten, bei der strafe
des gefängnisses.
So auch jemand von anderen volke, knechte
mägde, arbeiter, drescher, hirten oder sonst loss
gesinde sich unterstehen würden, ungebeten zu
den köstungen einzudringen, die sollen durch den
schulzen oder durch die leute, so die koste ver-
richten, vermahnet werden im namen der obrig-
keit, sich von dar zu machen, bei strafe des ge-
fängnüsses.
 
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