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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0290
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272

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

Kindern in ausreichender Weise ernähren könne.
Wenn sich das herausstellt, so soll das, was von
einer Pfarrei übrig’ bleibt, durch die Senioren und
Geistlichen treu aufbewahrt werden, und davon
soll anderen Geistlichen, welche keinen ausreichen-
den Lebensunterhalt haben, mitgeteilt werden.
Denn wie es überall hässlich ist, so einer im
Überfluss lebt, der andere aber hungert, so vor-
nehmlich in der Gemeinde Gottes unter den ersten
Gliedern des Herrn Jesus. Gieb, Herr Gott, dass
man darauf achte und dass alle Geistlichen und
Senioren das alles ausführlich aufschreiben und
zur künftigen Synode mitbringen. Daselbst soll
nach ausführlicher Beratung der Brüder beschlossen
werden, wie solche Überschüsse verwendet werden
sollen und zwar für gelehrte Leute und auch für
die Nachkommenschaft verstorbener armer Geist-
lichen. Sollte irgend ein ungünstiger Zufall sich
ereignen, dass jene Senioren mit ihren Geistlichen
das nicht entscheiden könnten, auf welche Weise
sie das hindern möchten, so sollen sie die be-
nachbarten Senioren und deren Geistliche angehen,
mit ihnen zusammen zu kommen und über den
Fall zu beraten. Wenn sie sich genügend darüber
einigen, wie man dem vorbeuge, so soll man dabei
bleiben; kann man sich aber nicht einigen, so
sollen sie das durch einige, mindestens zwei

Personen dem Superintendenten und den dem-
selben beigeordneten Doktoren melden und dieser
soll gehalten sein, zu jenem zu fahren und wenn
er will, einen von den Senioren oder Geistlichen
noch zu Rate ziehen, was ihm frei stehen soll.
Einigen sie sich dort in ausreichender Weise,
dann ist’s Gott sei Dank gut; sollten sie sich
nicht einigen können, so soll das bis zur nächsten
Synode ganz und gar ruhen, absque praejudicio
alicujus.
Es soll kein Geistlicher aus irgend einem
Grunde von dem Orte, an dem er ist, sich bis
zur künftigen Synode entfernen. Er steht allein
unter der Obhut der Senioren, an die er sich in
all seiner Trübsal wenden soll, die sich auch
darum zu kümmern haben, dass er niemals un-
recht oder auch leichtfertige Handlungen erdulde.
Ist er auf der Synode, dann sollen die berech-
tigten Gründe erforscht werden, auf die hin der
Geistliche eine Versetzung wünscht. Es könnte
ja sein, dass er seine Herde um einer fetteren
Suppe willen verlassen will, sie ihn aber zu be-
halten wünscht. Da soll er sich auf keinen Fall
bei Strafe der Ausstossung aus der Kirche von
seiner Gemeinde entfernen dürfen, wenn auch ein
Teil der Synode ihm dazu raten sollte.

58. Die Conclusines von Pinczow. Vom 27. Januar 1561.
[In deutscher Übersetzung von Dalton. Nach Dalton, Lasciana. S. 562 ff. Vgl. oben S. 251.]

Synodal-Artikel und die Lehre, w e
notwei
§ 1. Einer der beiden namhaft gemachten
Diener soll auf der Synode in jedern Distrikt zum
Senior ernannt werden.
§ 2. Hierzu werden erwählt einige adligen
Standes, ebenso welche aus der Stadt und Leute
vom Dorf, damit sie alle zusammen über die
Kirche Gottes beraten; omnes enim unius corporis
membra esse.
§ 3. Eine so heilige und ernste Angelegen-
heit soll cum timore et tremore Dei vorgenommen
werden. Deshalb ist ein Buss- und Bettag in jeder
Gemeinde anzuordnen, damit alle Gott herzlich
um würdige Senioren bitten.
§ 4. Wahltag ist der erste Sonntag in den
Fasten; freilich lassen wir Freiheit dem Willen
und dem Bedürfnis Gottes.
§ 5. Wenn die Senioren aus den schon am
13. März der Gemeinde genannten Geistlichen
gewählt sein werden, so sollen sie sich alle in
Pinczow dem Superintendenten vorstellen, wenn
möglich mit einem Senior aus dem adeligen oder
einem anderen Stande, damit sie hinreichende

welche zur Ordnung der Kirche Gottes
i dig ist.
Belehrung über ihr Amt empfangen und diese
(Senioren) dessen kundig werden.
§ 6. Amtspflicht der geistlichen Senioren ist
es, dass Jeder sein Kirchengebiet einige Mal im
Jahre bereise gemäss der von dem Superinten-
denten empfangenen Weisung und mit Gutheissung
der ganzen Seniorenbrüderschaft.
§ 7. Wenn ein Geistlicher für den Dienst
Gottes vonnöthen ist, dann soll der geistliche
Senior den Kandidaten zunächst den Senioren
seines Gebietes namhaft machen und ihn dann
zur Prüfung an den Superintendenten schicken.
Nachdem derselbe ihn gründlich geprüft, soll er
ihn mit einem Zeugniss in sein Gebiet zurück-
schicken. Dort wird ihn der Gebietssenior im
Verein mit den übrigen Senioren und Geistlichen
vor der Gemeinde, der er dienen soll, durch
Handauflegung öffentlich einführen.
§ 8. Die Art der Einführung nebst der
ganzen Ordnung soll sich nach der von H. v. Laski
hierüber vorgeschriebenen Form vollziehen.
§ 9. Weil die gegenwärtigen Geistlichen
 
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