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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0311
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Gottesdienstordnung für Fraustadt von 1564.

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Im Kirchenbuche Fol. 9 b—10 a findet sich eine „Willkür der ehegelübnisse“ (Nr. 62)
von 1579, abgedruckt bei Engelmann, sodann noch eine Willkür (Nr. 63) von 1591; diese
wird ebenfalls abgedruckt.
Ich drucke diese vier Ordnungen nach einer wortgetreuen Abschrift aus dem Kirchen-
Archive, die mir Herr Oberlehrer Dr. Moritz in Posen freundlichst zur Verfügung stellte. In
der Kirchenordnung von 1570 werden die Abweichungen des Statutenbuchs in Anmerkungen
wiedergegeben.
Arnold hielt in seinem Hause eine Mädchenschule, schrieb auch kurze Fragestücke
Von der Beichte und dem Abendmahl. Vgl. Lauterbach, Zion, S. 123, Über das Schul-
wesen, ebenda S. 165 ff.
In Ztschr. der histor. Gesellsch. für die Provinz Posen 2, S. 426ff. finden sich „Mittheilungen
aus einem alten Kirchenbuche der evang. Gemeinde zu Fraustadt vom Jahre 1542—1595 (ist im
Besitze der evang. Gemeinde zum Kripplein Christi), geführt von den Pastoren Martin Arnold
und Diaconus Gebhard, und seit 1590 von Valerius Herberger“. Eingetragen sind Taufen,
Trauungen und Begräbnisse. Aus dem Jahre 1624 ist eine Hochzeitsordnung abgedruckt.
Eine interessante Kasten- und Armenordnung, welche der Rath 1622 im Namen der
evangelischen Gemeinde confirmirt und den beiden Kastenherrn übergeben hat, ist im Kirchen-
Archive zu Fraustadt, Fol. 11 d—14a, erhalten.

60. Eine vermanung an die zechen der handwerker zur Frauenstadt durch den wirdigen und gelarten
herrn Andream Knoblauch geschrieben und überschickt, das man die zeiten, so zum gottesdienst geordnet,
heilig halten solle, welches auch ein erbar rath mit verwilligung der ganzen gemein also angenommen und
bestetiget im jahr 1564.
[Aus Kirchenbuch 1582—1595, f. 1—3.]

Dieweils bei der gemeinen burgerschaft eine
grosse unordnung mit den feiren an der apostel festen
und an den heiligen tagen befunden wird, also
das etliche, wen die andern feiren, ihrer arbeit
uberligen und den gottesdienst sehr liederlich ver-
richten , welches bei unser nachbarn dem evan-
gelio ein böss geschrei machet, und auch sonst
vielen bei gemeiner stadt ergerniss giebt, so hat
ein ersamer rath auf bittlich ansuchen des herrn
predigers furgenommen, diesfalls vleissiges ein-
sehen zu haben und solche unordnung forthin ab-
zuschaffen. Ist derhalben desselben ersamen raths
ernster bevel, das hinfort ein jeder an den feier-
tagen, die in der kirchen zu feiren, verkundiget
werden, bei vermeidung harter peen und strafe
mit seiner arbeit und handwerke stille halten,
gottes wort hören und des gottesdienstes pflegen
soll, damit nicht unserthalben bei den nachbarn
das evangelium gelestert oder jemandes durch
unser unordnung geergert werde. Es ist wol war,
das uns christen die seligkeit nicht an gewisse
feirtage gebunden ist, sondern es sol ein ewiger
sabbath unter uns sein , das wir dem herrn alle
tage feiren, also der wir ablassen von sünden und
heiligen den namen gottes mit betrachtung seines
heiligen werkes, mit loben und preisen seiner
gnaden und güte uns erzeiget, und mit einem

gottfürchtigen eingezogenen leben. Dennoch weil
wir der leiblichen narung halber nicht alle tage
zu gottes wort kommen können, das selbst zu
lernen, wie wir uns gegen gott und den negsten
recht christlich verhalten sollen, so sol man solche
tage nicht leichtfertig verachten, welche die christ-
liche gemeine um des worts und gottesdienstes
willen zu feiren geordnet.
Auf das auch nicht die gemeine mit ubrigen
festen zu sehr beschweret werde, wie im bapstum
mit vielen unnutzen und in der schrift un-
gegründten feiren geschehen, so viel ein ersamer
rath auf angeben des herrn predigers die besten
und nützlichsten behalten, wie sie alhie nach ein-
ander aufgeschrieben seind, nemlichen man sol
feiren:
auf weihnachten drei tage nacheinander als
den tag der geburt Christi, den tag S. Stephans
und den tag Johannis, des evangelisten.
Darnach des neuen jahres tag, der heiligen
drei könige tag.
Auf ostern drei tage nach einander und dar-
nach des herrn himmelfahrt tage.
Auf pfingsten drei tage nacheinander und
darnach des heiligen leichnamstag. Diesen sol
man halten um der nachbar willen, ergernis zu
verhüten. Denn ob wir das sacrament schon nicht
 
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