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Das Herzogthum Pommern.
Adel, Städte und bauern befehl haben, so „allein der Superintendens im Geistlichen und
Kirchenregiment wegen des Landsfürsten (!) über kirchen, pfarrherrn und Küster . . Runge
erörtert dann die Einsetzung und Ordination der Geistlichen: „es soll unterschied sein zwischen
weltlicher obrigkeit und kirchenregiment, das got will Schwert und Schlüssel unterschieden
haben; der papst hat schwert und schlüssel furen wollen und ist darüber zum Antichrist
worden, nu will obrigkeit auf einer Seite das Schwert und auf andern den Schlüssel tragen
und schreiet gleichwohl, die prediger greifen ir nach dem schwerd . . Von Runge findet sich
ein weiteres, sehr interessantes Gutachten über die Gestaltung des Kirchenregiments, d. d. Greifs-
wald 26. October 1566 an den Fürsten im St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Bl. 57 ff.)
Auch die Räthe der Fürsten, besonders der Canzler Valentin von Eickstedt, Ludwig,
Graf von Eberstein u. A. waren an der weiteren Revision betheiligt, wie aus einem Schreiben
der Herzöge vom 10. December 1560 (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 73, Bl. 122)
hervorgeht, aber hier nicht im Einzelnen dargestellt werden soll.
Es wurde noch ein Gutachten der Wittenberger eingeholt. Der Widerstand des Adels
wurde besiegt. Auf dem Landtage zu Stettin 1563 wurde erneut verhandelt. Endlich wurde
der Entwurf von Barnim und den fünf Söhnen des 1560 verstorbenen Philipp 1563 bestätigt
und durch Jacob Sövenberger in Wittenberg gedruckt. Richter 2, S. 229 ff. druckt ihn ohne
Vorrede und ohne den Abschnitt über die Schulen ab und bemerkt, dass er nach einem
Exemplare abdrucke, in welchem die zahlreichen Druckfehler von einer gleichzeitigen Hand
verbessert seien. Das herzogliche Mandat über Publikation und Ausgabe der Kirchenordnung von
Montags nach Lätare (22. März) 1563 findet sich abgedruckt bei Dähnert 2, S. 529 ff. Es ist
wörtlich als Vorrede in die Kirchenordnung aufgenommen und wird als solche hier abgedruckt.
Die Ausgabe wies viele Druckfehler auf. Bei der Abfassung waren mancherlei
Wünsche unerfüllt geblieben. Mängel hatten sich erst bei der Handhabung gezeigt. So dachte
man bald an eine Revision. Im St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 142, befindet sich der
Entwurf eines Berichts der Superintendenten und Pastoren (ohne genauere Bezeichnung), sowie
eines Berichts „der Superintendenten“ über einzelne Theile der Kirchenordnung, dann auch
ein Bedenken Jacob Runge’s „auf die gedruckte publizirte Kirchenordnung“ von Oculi 1566.
Das letztere (cit. loco Bl. 50 ff.) beginnt mit sehr vernünftigen Bemerkungen: „Wie wohl am
besten wäre, man liesse die gedruckte Form der Kirchenordnung durchaus gehen, wie sie ist,
denn ‘man mache sie so gut als man immer wil, wirf alwege etwas bleiben, daran man mangel
habe und eine geringe enderung wirf mehr verursachen“. Aber da die Regierung nun einmal
wünsche, dass man sie nochmals mit dem Original vergleiche und künftigen Landtag, Michaelis
dieses 1566 wieder publizire. wolle er seine Meinung sagen. Er habe immer Mängel in der
Kirchenordnung gefunden, weil nämlich die politici in der Form, die er mit den Superintendenten
und Pastoren 1560 gestellt, in den folgenden drei Jahren in ihren Ausschüssen Veränderungen
vorgenommen hätten. Einer seiner Wünsche sei z. B., dass die Ordnung noch einmal in
Quart hochdeutsch gedruckt werde, damit sie mit der Agende und dem Examen zusammen
zu heften sei. Darauf folgen verschiedene kleinere Verbesserungsvorschläge , z. B. solle im
4. Theil, folio XIX, pag. 2 in der 10. Linien das Wörtlein „grote“ im anderen Abdruck aus-
gelassen werden u. s. w.
Auf dem nächsten Landtage zu Treptow 1566 wurde in der That über die Kirchen-
ordnung gehandelt. Aber es drehte sich dort mehr um den Widerspruch von Stralsund und
Greifswald, welche die Kirchenordnung nicht annehmen wollten, und deshalb auf dem Landtage
von Runge heftigen Tadel erfuhren. Hierauf beziehen sich die interessanten Eingaben der
Stralsunder vom 28. October 1566 und der Greifswalder vom 13. November 1566 (St.-A. Stettin,
Stettin. Arch. P. I. Tit, 1, Nr. 73, Bl. 140 ff. bezw. 162 ff.). Sie nahmen schliesslich die Ord-
nung unter Reservation ihrer Rechte an.
Das Herzogthum Pommern.
Adel, Städte und bauern befehl haben, so „allein der Superintendens im Geistlichen und
Kirchenregiment wegen des Landsfürsten (!) über kirchen, pfarrherrn und Küster . . Runge
erörtert dann die Einsetzung und Ordination der Geistlichen: „es soll unterschied sein zwischen
weltlicher obrigkeit und kirchenregiment, das got will Schwert und Schlüssel unterschieden
haben; der papst hat schwert und schlüssel furen wollen und ist darüber zum Antichrist
worden, nu will obrigkeit auf einer Seite das Schwert und auf andern den Schlüssel tragen
und schreiet gleichwohl, die prediger greifen ir nach dem schwerd . . Von Runge findet sich
ein weiteres, sehr interessantes Gutachten über die Gestaltung des Kirchenregiments, d. d. Greifs-
wald 26. October 1566 an den Fürsten im St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Bl. 57 ff.)
Auch die Räthe der Fürsten, besonders der Canzler Valentin von Eickstedt, Ludwig,
Graf von Eberstein u. A. waren an der weiteren Revision betheiligt, wie aus einem Schreiben
der Herzöge vom 10. December 1560 (St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 1, Nr. 73, Bl. 122)
hervorgeht, aber hier nicht im Einzelnen dargestellt werden soll.
Es wurde noch ein Gutachten der Wittenberger eingeholt. Der Widerstand des Adels
wurde besiegt. Auf dem Landtage zu Stettin 1563 wurde erneut verhandelt. Endlich wurde
der Entwurf von Barnim und den fünf Söhnen des 1560 verstorbenen Philipp 1563 bestätigt
und durch Jacob Sövenberger in Wittenberg gedruckt. Richter 2, S. 229 ff. druckt ihn ohne
Vorrede und ohne den Abschnitt über die Schulen ab und bemerkt, dass er nach einem
Exemplare abdrucke, in welchem die zahlreichen Druckfehler von einer gleichzeitigen Hand
verbessert seien. Das herzogliche Mandat über Publikation und Ausgabe der Kirchenordnung von
Montags nach Lätare (22. März) 1563 findet sich abgedruckt bei Dähnert 2, S. 529 ff. Es ist
wörtlich als Vorrede in die Kirchenordnung aufgenommen und wird als solche hier abgedruckt.
Die Ausgabe wies viele Druckfehler auf. Bei der Abfassung waren mancherlei
Wünsche unerfüllt geblieben. Mängel hatten sich erst bei der Handhabung gezeigt. So dachte
man bald an eine Revision. Im St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 142, befindet sich der
Entwurf eines Berichts der Superintendenten und Pastoren (ohne genauere Bezeichnung), sowie
eines Berichts „der Superintendenten“ über einzelne Theile der Kirchenordnung, dann auch
ein Bedenken Jacob Runge’s „auf die gedruckte publizirte Kirchenordnung“ von Oculi 1566.
Das letztere (cit. loco Bl. 50 ff.) beginnt mit sehr vernünftigen Bemerkungen: „Wie wohl am
besten wäre, man liesse die gedruckte Form der Kirchenordnung durchaus gehen, wie sie ist,
denn ‘man mache sie so gut als man immer wil, wirf alwege etwas bleiben, daran man mangel
habe und eine geringe enderung wirf mehr verursachen“. Aber da die Regierung nun einmal
wünsche, dass man sie nochmals mit dem Original vergleiche und künftigen Landtag, Michaelis
dieses 1566 wieder publizire. wolle er seine Meinung sagen. Er habe immer Mängel in der
Kirchenordnung gefunden, weil nämlich die politici in der Form, die er mit den Superintendenten
und Pastoren 1560 gestellt, in den folgenden drei Jahren in ihren Ausschüssen Veränderungen
vorgenommen hätten. Einer seiner Wünsche sei z. B., dass die Ordnung noch einmal in
Quart hochdeutsch gedruckt werde, damit sie mit der Agende und dem Examen zusammen
zu heften sei. Darauf folgen verschiedene kleinere Verbesserungsvorschläge , z. B. solle im
4. Theil, folio XIX, pag. 2 in der 10. Linien das Wörtlein „grote“ im anderen Abdruck aus-
gelassen werden u. s. w.
Auf dem nächsten Landtage zu Treptow 1566 wurde in der That über die Kirchen-
ordnung gehandelt. Aber es drehte sich dort mehr um den Widerspruch von Stralsund und
Greifswald, welche die Kirchenordnung nicht annehmen wollten, und deshalb auf dem Landtage
von Runge heftigen Tadel erfuhren. Hierauf beziehen sich die interessanten Eingaben der
Stralsunder vom 28. October 1566 und der Greifswalder vom 13. November 1566 (St.-A. Stettin,
Stettin. Arch. P. I. Tit, 1, Nr. 73, Bl. 140 ff. bezw. 162 ff.). Sie nahmen schliesslich die Ord-
nung unter Reservation ihrer Rechte an.