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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0501
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Consistorial-Iustruction von 1569.

483

unsern kirchen-ordnungen, so der fall darin aus-
gedrücket, erkannt werden, weil dieselbige der
göttlichen schrift, der augspurgischen confession
und andern wohlgeordneten konsistorien gemäss,
gefasset worden. Da aber solcher fall in der
heiligen schrift, auch in unsre kirchen-ordnung
nicht gegründet, soll nach denen canonibus, so
ferne dieselbe praeter, et non contra jus divinum,
auch nicht wider unsere kirchen-ordnung, natür-
lich recht, ehrbaren und guten sitten sein, ge-
sprochen werden.
Da aber der fall also beschaffen wäre, dass
er in göttlicher schrift, in der kirchen-ordnung
und in den canonibus nicht decidiret, oder die
decision der canonum und canonisten, der heiligen
schrift, kirchen-ordnung, dem juri naturali wider-
lich, und also der fall zweifelhaftig wäre, soll sich
das konsistorium, auf der parteien unkosten, in
andern gelahrten konsistorien, die der augspurgi-
schen konfession sein, belehren lassen, und das
belehrungs-urthel in ihrem, und nicht der con-
sulenten namen (sofern die parteien nicht auf eines
gewissen consistorii spruch compromittiret) ab-
sprechen.
Von der appellation.
Weil die kirchen-sachen summariae sein
und schleunig darin procediret werden soll, so
wird auch die appellation in denselben sachen
völlig abgeschnitten. Damit aber sich das ver-
lierende theil uebereilung und verkürzung seines
rechten nicht zu beklagen, so haben wir ver-
ordnet, da sich jemand eines gesprochenen end-
urthels als nichtig, unrecht und unbillig be-
schweren wolte, dass der innerhalb 10 tagen, dem
nächsten nach eröfnung des urthels alle seine
gravamina, dadurch und darin er sich vermeinet
beschweret zu sein, dem verwalter oder notario
schriftlich, articulatim überantworten, und darauf
revision und erläuterung des gesprochenen urthels
bitten möge u. s. w. Und soll darauf das con-
sistorium dem andern theile nebenst ueberschickung
solcher justification-schrift, einen sonderlichen
terminum, seine oppugnation dawider einzubringen
ansetzen, und da die sache geringschätzig oder die
gravamina und causae justificationis nicht erheb-
lich, mit oppugnation beschliessen lassen. Da aber
die sache wichtig oder auch die gravamina erheb-
lich und ansehnlich: alsdenn jederm theile noch
eine und nicht mehr schriften verstatten. Und
wenn also mit den zweien oder vier schriften
abermal beschlossen, die acta in einander geleget,
und ein erfahrnes consistorium dises oder um-
liegenden fürstenthüme, der augspurgischen con-
fession verwandt, auf der parteien unkosten um
ein belehriges urtheil verschicken und dasselbige
den parteien publiciren und eröfnen. Dabei es

auch endlich bleiben und keine appellation, resti-
tutio in integrum oder andere remedia darüber
und dawider zugelassen werden sollen.
Von execution der urtheile.
Wann ein endurtheil seine kraft erlanget,
oder die sache durch den superintendenten, ver-
walter und consistorialräthe mit beider parte
vorwissen und bewilligung in der güte endlich
verglichen, soll das consistorium dem gewinnenden
und gehorsamen teile, auf sein ansuchen an den
landvogt oder hauptmann, unter welchem die ver
urtheilte parte gesessen, oder da es sonst ein
gesessener oder sonst des landvogts gerichte und
exekution eximiret wäre, an uns oder unsere hof-
gerichte, urkundlich des gesprochenen urthels oder
aufgerichteten vertrages mit teilen und exekution
anlangen.
So sollen und wollen wir fürsten, unser hof-
gerichte, landvogte oder amtleute, an denen solches
gelanget, executoriales poenales an das verlustige
theil, dem urtheil oder vertrage innerhalb 4 wochen
nachzukommen und folge zu thun, ausgehen lassen.
Und da er nicht gehorsamen würde, die angesetzte
geldstrafe um noch eins so hoch aggraviren, und
da er zum andernmal ungehorsam befunden, zum
drittenmal landes- oder der stadt-feste, ihm solches
auflegen , und da solche comminationes bei ihme
nichts schaffen würden, ihm alsdann mit der land-
und stadt-feste, gefängniss oder andern gebühr-
lichem zwange verfolgen. Und soll der dritte theil
des strafgeldes in unser cammer, der ander dritte
theil dem gehorsamen parthe, das übrige dem
consistorio appeliciret und entrichtet werden. Wir
wollen auch unseren hofgerichten und amtleuten
durch ein öffentlich mandat die execution der-
gestalt zu verhelfen, ernstlich auflegen und ein-
binden.
Von der taxa im consistorio.

Auf das niemand in unsern consistorien zur
ungebühr übernommen werde, haben wir nach-
folgende taxam verordnet:

Vor eine schriftliche citation soll
flor.
ßl.
pf.
das part geben.
Vor eine citation für ein öffent-


8
liches edikt.
Vor ein beiurteil auf mündliches

12

fürbringen.
Vor ein beiurteil auf schriftliche

12

handlung.
Vor ein endurteil auf mündlich

— .
16
fürbringen.
Vor einer commission, zeugen zu
1


verhören .
Vor zeugen kundschaft aus dem
;— ■
16

gerichte.

16


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