Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0538
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
520

Das Herzogthum Pommern.

Stettin. Arch. P. I, Tit. 104, Nr. 4 u. 5. Im Städt.-Archiv zu Stettin, Tit. II, Sect. I, Nr. 5,
ist ein Abschied für die St. Marien-Kirche vom 17. Februar 1596 aufbewahrt (vgl. oben S. 313
u. 314). Ebenda befindet sich eine bemerkenswerthe Kirchenstuhlordnung; beide werden ab-
gedruckt. (Nr. 94 u. 95.)
Auch später noch bilden die Besetzungsfragen den Streitpunkt. In der Relatio visita-
tionis der kirchen, scholen und grossen Castens zu Stargardt vom 7. Januar 1596, in welcher
auf den ersten Abschied von 1539 wiederholt Bezug genommen wird, bildet das Patronat des
Rathes einen Hauptpunkt. Gegen die Anordnungen der Visitatoren über diese Frage und andere
Dinge, wie z. B. über die Platzordnung in der Kirche, erhob der Rath einen ganz formellen
Protest, den er durch einen Notar aufnehmen liess (vgl. das Original vom 27. Februar 1576 im
St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I, Tit. 104, Nr. 7, Bl. 24 ff.). Auf dieselbe Angelegenheit
bezieht sich ein ebenda befindliches Aktenstück des Rathes „Gravamina“ vom 7. Juli 1596,
unterzeichnet „Bürgermeister, Gilde und Werke“. Vgl. auch oben S. 314.
Lehrstreitigkeiten wurden 1556 durch Paul von Kode, Knipstro und Runge beigelegt,
die bei dieser Gelegenheit auch einige Anordnungen trafen (vgl. Böhmer, a. a. O. S. 53 ff.).
Auf der Visitation von 1565 wurden namentlich finanzielle Dinge behandelt. Der Abschied
datirt vom 31. Juli 1565 (Böhmer, a. a. O. S. 61 ff.).

94. Bescheid der S. Marien kirchen zu Stargard. Vom 17. Febrnar 1596.
[Auszug aus dem Stettin. Städt. Archiv, Tit. II, Sect. I, Nr. 5, Bi. 154 ff.]

Die Visitatoren haben „so viel S. Marien struc-
tur, darzu gehörige güter und einkünfte belanget“,
die alte Matrikel durchgesehen und jetzt eine
neue angelegt. Jus patronatus gehört dem Landes-
herrn, „wenn auch der rath sich dessen pure an-
masset“ ; es soll daher kein Kirchen- oder Schul-
diener berufen werden, bevor er vom Superinten-
denten examinirt und mit einem Zeugnisse bestätigt
ist. Obwohl im Requisitionsbescheide Anno 1568
zu Ende desselben mit klaren Worten die eidliche
Verpflichtung für alle Kirch-, Schul-, Hospital-
Verweser vorgeschrieben sei, habe der Rath eigen-
mächtig dispensirt. Die Verpflichtung wird ein-
geschärft. Auch die Verwaltung der „Structur-

Güter“ sei nicht in Ordnung; Unordnung bestehe
in den Registern, es solle ein eigener „Structur-
schreiber“ angenommen werden. Retardata seien
einzutreiben.
Begräbniss- und Glockengelder; Erbbegräb-
niss und Grabsteine. Über Verleihung von Erb-
begräbnissen solle die Kirche einen Vertrag auf-
richten , einen Schein dem Contrahenten geben,
und eine Copie bei der Kirche behalten und in
ein besonderes Buch eintragen. Es folgen jetzt
einige besondere Fälle von Verleihung von „Grab-
steinen“ ; dabei werden einige Verleihungen nach-
träglich von den Visitatoren für nichtig erklärt.

95. Kirchenstuhlordnung.
Auszug aus dem Stettin. Städt. Archiv, Tit. II, Sect. I, Nr. 5, Bl. 168 ff.

Der kirchengestülte und banken halben aber
wird verordnet, wo ferne frauen oder männer
nicht an gemeinen orten stehen, sondern ihren
gewissen stand und banken haben wollen, das die-
selbe sich mit den vorstehern, wie hernach gesetzet
wird, vorgleichen und abfinden sollen.
Do nu jemand sich mit ihnen also nit vor-
glichen und solches zu erweisen dennoch geburt
hat, oder auch sonsten eines alten standes sich
anmasset, derselbe soll nach anzahl der personen,
so viel dann am selben orte bequemlieh stehen
konnen, auf ein iede person 4 ß (gulden) bar
erlegen, oder sich des standes genzlich enthalten.
Wer aber hiebevor eine stedte von den vorstehern

erkauft, bezahlet und darauf gebauet oder auch
eine gefertigte banke an sich gebracht und solches
zu erweisen hat, der mag denselben, wo fern es
ein mansgestült ist, fur seine erben in absteigender
lini behalten und so oft solche gerechtigkeit durch
verfallunge einer person auf die andere in ab-
steigender lini erledigt wird, sol der kirche in
recognitionem etwas und am wenigsten der vierte
pfennig des ersten kaufgeldes gegeben werden.
Wurden aber in absteigender lini keine erben
verhanden sein, sollen die neheste collaterales
menlichs geschlechts, wo ferne sie vorgesatzte re-
cognition erneuern wollen, zugelassen werden.
Sonst sollen die vorsteher sich nicht unternehmen
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften