Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0387
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Senatsbeschluss von 1582.

371

mangel gespüret, und parteilichkeit gebraucht
würde, dadurch der rat bei der unwissenden
bürgerschaft in verdacht, und bei frembden leuten
in böse nachrede und verachtung gesetzet wird.
Zum andern, so befindet ein e. rat, dass
E. E. in ihrer zusammenkunft auf den donnerstagen
allerlei zu beraten und zu ordiniren sich unter-
stehen, und ein teil in das werk gesetzet, eins
teils aber noch ins werk zu setzen in vorhabens
stehen, ohne vorwissen und mitbewilligung eines
erb. rats, die da billichen zuvorn derwegen hetten
ersucht, und mit ihr E. G. die versprochene cor-
respondenz gehalten sollen werden, dass es auch
mit ihren rat, wissen und vollwort zugienge.
Dass ohne des rats vorwissen neue ordnung
gemacht von den cästen zu halten, vor dem fest,
item, dass man die kinderpaten ansagen. Item,
dass man mit dem gesange und orgeln unter dem
taufende stille halten solle. Item, dass man erbarn
frauen, welche sich zu gottes tische begeben
wollen, verbietet, sie sollen keine zierat noch
ketten tragen, sondern man will ihnen dieselbigen
de facto von dem halse reissen, welches doch ein
adiaphoron und die andacht weder vermehret noch
mindert.
Solche ordnung haben sich E. E. offentlichen
unterstanden, vor sich ohne vorwissen zu publi-
ciren und der bürgerschaft, demselben zu gehor-
samen, zu gebieten, welches alhier vormals nicht
erhöret, und geschicht solches zu wieder eines
e. rats hoheit, oder je zu derselben vorfang, und
gemeiner bürgerschaft freiheit, derselben dadurch
eine last aufzulegen, welcher ordnung dann auch
gemeine bürgerschaft, weil sie von dem rat
nicht beliebet, zu gehorsamen sich nicht schuldig
erachten.
Es sind auch E. E. bis anhero gütlich und
ad partem ermahnet worden, so leichtlichen jeder-
mann nicht zu glauben, und damit auf die cantzel
zu laufen, so befindet man doch dabei, nochmals
grosse gebrechen, dass sobald ungewisse dinge,
als gewisse mit grosser beschwerung auf die
cantzel gebracht werden, die man doch hernach-
mals anders befindet, welches dem ministerio keine
ehre bringet, und wenig bauen thut.
Also auch, do bürger uff ungegründeten be-
richt bei E. E. angegeben, und vor dieselbige zu
erscheinen erfodert werden, und sich dieselbigen
so bald nicht einstellen, müssen sie, unangesehen,
dass sie zuvorn nicht gehöret, von der cantzel her-
halten, werden unverantwortet und unschuldig be-
schämet, auch in verdacht und böse nachrede bei
männiglichen gesetzt, dann man sie also abmahlet
und describiret, dass jedermann wol merken kann,
wer sie seien, wie dann Peter von Cöln darzu
aus unwissenheit der rechte, und anderen mehr
wiederfahren, dem ministerio zu geringen ruhm.

Zum dritten, so werden itzo die officia eccle-
siastica venalia und den menschen im anfange
mittel und ende ihres lebens umb geld verkauft,
also dass do E. E. zur bestattung zur erden bei
den leichen gebeten, dass sie davor geld wider
alt herkommen nehmen, und da also geld ge-
volget, da folgen auch E. E. und die ministri in
copia, do aber kein geld gegeben wird, da be-
findet man über einen oder zweene nicht ausser-
halb denen, die es ihrer kirchen und ampts halben
nicht unterlassen können. Daher die unordnung
entstehet, dass E. E. bei der leiche nicht bleiben,
bis alles verrichtet, sondern man siehet das un-
gebührliche laufen auf der strassen, wie E. E.
selbst schreiben, als die fassbinder, dem ampt zu
vorrecht, von einer kirchen zu der andern, von
den schülern, schuelmeistern und prädicanten,
welches sonsten decore, ordentlichen und gebühr-
lichen zugehen solte.
Und werden darüber die personen, so die
leiche getragen, und vermöge e. e. raths befehlich
mit dem bescharren und begraben ihr ampt volln-
bringen sollen, davon abgehalten, sintemal sie mit
dem ministerio nach andern leichen laufen, und den
schubanden die leiche in ihren händen lassen müssen,
damit an dem gelde nichts verseumet werde.
Also auch die heilige absolution, wiewol man
frei lässt sein, was ein jeder aus guten hertzen
bono motu seinem beichtvater zukehren wil, aber
aus pflicht zu fodern, wie bei den dienstboten,
als e. e. rath berichtet, geschehen soll, ist un-
recht und muss abgestellet sein.
Item, so soll auch geld gefodert werden,
alten gebrauch zuwieder, wenn braut und bräu-
tigam abgekündiget, als 2 ß dem pastorn, und
1 ß dem cüster, welches vor alters 4 D dem
cüster gewesen.
Bei der ehevertrauung an der kirchen sollen
auch 2 ß auf dem altar geopfert werden, bei der
vertrauung aber in häusern gefallen über ein ge-
richts essen bessere proven, als thaler, stück
goldes und dergleichen.
So wird auch die superiorität der superinten-
denz so hoch gespannet, dass kein pastor in seiner
kirchen, wann er gleich darüber ersucht worden
und seine vorehrung empfangen, auf weinkost
trauen darf, es sei dann dem herrn superinten-
denten zuvorn angemeldet, als ein geistlich reser-
vatum, ob er selbst trauen wolle, welches leicht-
lichen abzunehmen, worauf das gerichtet sei.
So wird auch erachtet, dass die ankündigung
der gevattern darumb erdacht, damit man ursach
und gelegenheit gewinnen möge, pro officio bene-
ficium zu empfahen, und wird doch gleichwol bei
der taufe die verordnung gespüret, dass dieselbige
zu rechter zeit nicht geschicht, sondern das kind
und die paten eine halbe, oft wol eine ganze
47*
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften