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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0412
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Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

Aber zu einer richtigen Ordnung in kirchlichen Dingen kam es noch nicht. Denn nunmehr
brach ein heftiger Streit in der Familie des Herzogs über die Thronfolge aus und nahm alle
Kräfte und alles Interesse in Anspruch (vgl. Bertheau, a. a. O. S. 7). Erst Franz II.
nahm die kirchliche Angelegenheit wieder auf. Zur Vorbereitung der Kirchenordnung, die er
sogleich nach seinem Regierungsantritte versprach, liess er 1581 und 1582 eine Visitation vor-
nehmen. Eine Beschreibung dieser Visitation nach den Visitationsakten giebt Bertheau, a. a. O.
S. 10 ff.; vgl. ausserdem Dührsen, Geesthachter Kirchenvisitationen, im Archiv des Vereins
für die Geschichte des Herzogthums Lauenburg, Bd. 2, Heft 3, S. 22 ff.; Lüders, Beiträge
zur Chronik der Kirchengemeinde Niendorf a. d. Stecknitz, im Archiv des Vereins für die Ge-
schichte des Herzogthums Lauenburg, Bd. 5, Heft 1, S. 43 ff.; Starck, a. a. O. S. 370 ff., 376.
Als geistlicher Leiter der Visitation wirkte der von Lübeck berufene Pouchenius. Die Visi-
tationsakten befanden sich früher im Archiv des Lauenburger Consistoriums zu Ratzeburg,
und sind jetzt im Consistorium zu Kiel. Die Abschiede , die nach beendeter Visitation ge-
geben wurden (z. B. für Ratzeburg in 13 Punkten) bieten für uns nichts. Einer der Haupt-
mängel, die man bei der Visitation vorfand, war die Ungleichförmigkeit des Kirchenwesens; die
Zahl der Kirchenordnungen, nach denen sich die Geistlichen richteten , war sehr gross; aber
noch grösser war die Zahl derjenigen Pfarrer, die lediglich ihre eigene Willkür walten liessen.
Eine Landes-Ordnung that noth. Um den hauptsächlichsten Gebrechen rasch entgegenzutreten,
erliess der Herzog zunächst Donnerstag nach Assumptionis Mariae (16. August) 1582 eine Polizei-
Ordnung für die Stadt Ratzeburg unter dem Titel „Reformation und ordnung unsers von Gottes
Gnaden Franzen des Jüngeren, so wir zur Erhaltung christlicher religion und guter polizei
unserer stadt Ratzeburg zu nutz gegeben und wohlfahrt haben verfassen lassen“. Da diese
Ordnung bloss für die Stadt Ratzeburg erging und gewissermassen nur als Provisorium der
Kirchenordnung vorangeht, wird sie hier nicht abgedruckt. Eine ähnliche Polizei-Ordnung
erliess der Herzog nach der Kirchenordnung für die Stadt Lauenburg. Vgl. die Polizei-
Ordnungen der Städte Ratzeburg und Lauenburg, herausgegeben von Günther. Mölln 1890.
Eine Charakterisierung des Inhalts findet sich bei Bertheau S. 19 ff.; sie unterscheiden sich
übrigens in nichts von den zeitgenössischen Ordnungen anderer Länder, sie betreffen Fluchen,
Schwören, Vernachlässigung der Taufe, den Luxus bei Kindelbieren und Hochzeiten u. s. w.
Über die Zustände in Lauenburg um diese Zeit vgl. Günther, Beilage zum XVII. Jahres-
bericht der Albinsschule zu Lauenburg. Ostern 1890.
Endlich wurde 1585 die grosse Landes-Kirchen-Ordnung im Drucke zu Lübeck heraus-
gegeben: „Kirchenordnung von Gottes Gnaden Frantzen, Herzogen zu Sachsen, wie es in unsern
landen mit christlicher lehre u. s. w. gehalten wird. Lübeck 1585“. Am Schlusse wird die
Jahreszahl 1584 genannt. Ein zweiter Druck erschien Lübeck 1651. Ein Neudruck wurde 1862
mit Genehmigung des Königl. Ministeriums für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg von
dem Kgl. Consistorium für das Herzogthum Lauenburg veranstaltet. Ein weiterer Abdruck
findet sich bei Spangenberg, Samml. der Verordnungen und Ausschreiben für sämmtl.
Provinzen des Hannover. Staates, Thl. IV, Abth. II, S. 9 ff.
Ich drucke die Ordnung (nach dem Drucke von 1585) mit Ausnahme der Agende ab
(Nr. 75). Von der Agende drucke ich nur die Confirmationsformel ab. Zur K.O. vgl. auch
Starck, a. a. O. S. 370 ff., 376; Vaterl. Archiv für das Herzogthum Lauenburg 3, S. 185;
Deutsche Zeitschr. für Kirchenrecht 1, S. 357, 377.
Über die Geltung der Ordnung vgl. „Zur Lübeckischen Kirchengeschichte; über
die Lauenburgische Kirchenordnung und ihren hiesigen Gebrauch“. Neue Lüb. Bl. 1837,
S. 202.
Über eine Visitation von 1590 vgl. Dührsen, Geesthachter Kirchen-Visitation, im
Archiv des Vereins für die Geschichte des Herzogthums Lauenburg, Bd. 2, Heft 3, S. 22 ff.
 
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