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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0074
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Erzstift Bremen

probst 20 und klosterschreiber solchs versehen und
verantworten lassen soll.

Züm dreizehenten: Im fall sich auch zuetruge, das
von den jungfrauen die eine oder ander mit krank-
heit befiele oder sonsten schwach wurde, densel-
bigen soll, wie billich ist, auß denn keller und
kuchen nach des klosters vermugen, was sie be-
gehren und vorhanden ist, gefolget und sonsten uf
dieselbigen gute ufwartung bestellet werden.

Zum vierzehenten: Damit das bettegewand und
lienengerete wiederumb in besserung gebracht und
das kloster damit in vorrat kommen muge, soll der
probst 21 lyn- und hennifsamen 22 seigen 23, dassel-
bige durch das gesinde uf dem klosterhoife und bei
dem vorwerke wieden, aufzihen, rotten und fein
zuesammengeheget einbinden und alßdan der prio-
rinnen uberlievern, die es alßdan soll ferner rein-
machen und spinnen und zue behuef des klosters
liehengewand davon machen lassen, darzue die
jungfern dan billich helfen und ide nach gelegen-
und anderer wolbestalter kloster gewohnheit ge-
nante pfund gahren spinnen konnen.

Zum funfzehenten soll unter den jungfern eine
von der priorinnen mit rat des probsts 24 verord-
net werden, welche das leingeret in verwaltung hat
und zue zeiten, wan es die notturft erfordert, her-
außgibt, auch wieder hineinnimbt und waschen
und aussleihen lesset, darzue dan jederzeit mit rat
der priorinnen eine ehrliche, getreu und versten-
dige altfrau gehalten werden soll, die solch geret-
lein waschen, auch sonst, wan es nötich ist, ufwar-
ten konne. Diejenige auch, welche alß zue den amb-
tern und ufsicht verordnet werden, dieselbigen sol-
len sich derselbigen un weigerlich unternemmen und,
was ihnen desfalß befohlen wirt und gebuhret, zue
des klosters besten mit allem fleisse verrichten.

Zum sechszehenden sollen auch die jungfern nicht

gefügt werden müssen. Er steht auch in unserem Text
verkehrt: „selbst“ bezieht sich nur auf die Priorin.

20 Entwurf: vorweser.

21 Entwurf: vorweser oder vorwalter.

22 = Hanfsamen; vgl. Grimm, Deutsches Wörter-
buch IV, 2 (1877), 431.

23 = säen; vgl. Schiller und Lübben IV, 168.

24 Entwurf: vorwesers.

25 Entwurf: ursprünglich „vorweser“, ist gestrichen,
darüber steht „probst“.

macht haben, sich auf ihre eigene hand ausserhalb
klosters zue begeben, sondern, da sie etwa ihre
freunde und verwandten zue besuchen nötich ha-
ben, sollen sie zue der behuef von dem probst 25 und
priorinnen urlaub bitten, auch sonsten denselbigen
in allen fellen gebuhrlichen gehorsamb leisten.

Züm siebenzehenten: Damit auch das kloster
von gesten und frembden zue ungebuhr nicht be-
lestiget und beschweret werde, sollen der jungfern
verwandten und andere nicht uber zwei 26 tage
mit pferden und wagen daselbst verharren 27 und
daruf ein jeder von seinen gefreundeten avisiret
werden 28. Jedoch sollen die geste und frembde nicht
alsobald und jederzeit mit ihren pferden und bey
sich habenten uf den klosterhoife, besundern in
eine herberge einkehren, dahin man ihnen fur ihre
pferde notturftigen hafern senden, und die geste uf
den klosterhoif zum essen forderen lassen konne.

Zum achtzehenten: Wan sich auch begibt, das
eine unter den jungfern mit todte abgehen wurde,
soll es mit derselbigen nachlasse gleich andern die-
ses unsers erzstiftß klostern gehalten und derselbig
bei dem kloster bleiben, nicht daraus gelassen, son-
dern zue des klosters besten angewand werden. Und
wan also eine stelle erledigt, soll dieselbige iderzeit
mit einer ehrlichen, frommen personen mit unserm
vorwissen wiederumb erfullet und besetzet, diesel-
bige person auch anstadt der einkleidung in aid ge-
nommen werden, das sie der priorinnen und dem
probst 29 in allen billichen sachen gehorsamb lei-
sten und des klosters bestes nach ihrem vermugen
wissen und befurderen, auch dieser unser verord-
nung nachfolgen wolle.

Zum neunzehenten: Imgleichen, damit das klo-
ster gleichwoll dessen in etwas geniessen muge, soll
jeder jungfern eltern und verwandten dem probst 30
zue handen stellen oder genuchsamb verburgen

26 Entwurf: ursprünglich „drey“, ist gestrichen, dar-
über steht „2“.

27 Der Vorwurf, ihre Verwandten übermäßig lange bei
sich im Kloster gehabt und beköstigt zu haben, war
u. a. gegen die Domina Anna Brummers erhoben
worden; vgl. Staats-A. Hann. Stade Br. Arch.
Des. 5b Fach 76 Nr. 88.

28 Hier hörte § 17 im Entwurf ursprünglich auf. Das
Folgende steht dort von anderer Hand am Rande.

29 Entwurf: vorweser. 30 Entwurf: vorweser.

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