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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0173
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Zur Hebung der Sittlichkeit, Bekämpfung der Verschwendungssucht und zum Schutz christlicher
Familienfeiern erließ Eberhard am 13. April 1576 eine Verordnung, die den Aufwand bei Hochzeiten,
Kindtaufen, Kirchmessen, Fastnachtsfeiern, wie beim Pfingst- oder Schützenbier in Weichbilden und
Dörfern usw. beschränken und Mißstände beseitigen sollte 64. Die Verordnung muß danach etwas in Ver-
gessenheit geraten sein. Bischof Philipp Sigismund fand sie später bei der Kanzlei, ließ sie, da er sie
gut fand, ein paarmal abschreiben und schlug den Landständen mutatis mutandis die Publikation vor.
Die Landstände beantragten einige Änderungen, wie die völlige Abschaffung des Kindelbieres 65. Etwas
später wurde die Konstitution ergänzt durch Beschränkung der Anzahl der Taufpaten auf drei Perso-
nen; das Kindelbier wurde erlaubt unter Beschränkung der Zahl der Gäste, ähnlich wie in Eberhards Ver-
ordnung 66.-Weiter sah zur Zeit Eberhards das Generalkapitel vom Dezember 1578 67 ein Verbot des Bier-
und Branntweinausschanks im Dombereich (Süderende) während des Gottesdienstes vor. Im Juni 1581 68
beschloß das Domkapitel auf Antrag des Bischofs ein Verbot des Kram- und Kaufhandels im Dom-
bereich während des Gottesdienstes z. Z. der jährlichen Domweihe 69. Durch Beschluß vom Juni 1584 70
wurde das Verbot des Bier- und Branntweinschankes während des Gottesdienstes auf das ganze Stift
ausgedehnt, auch das Spazierengehen um den Chor in dieser Zeit untersagt. Das Verbot sollte von den
Kanzeln abgekündigt werden. Sachlich in ähnlicher Richtung hat vermutlich eine im Protokoll des
Generalkapitels vom 31.Mai 1581 71 erwähnte, von den Pastoren übergebene Kirchen- und Polizei-
ordnung gelegen, über deren weiteres Schicksal aus den Akten jedoch nichts hervorgeht.

Als Eberhard 1586 starb, hinterließ er im Stift Verden ein geordnetes evangelisches Kirchenwesen,
das, obwohl auch vom Domkapitel gefördert, in seiner äußeren Ordnung doch neben dem römisch-hier-
archischen Gebäude des Domstifts stand, das seinen geistlichen Charakter weithin eingebüßt hatte 72. Am
Dom gab es immer noch die sog. Klerisei, die für den Kirchengesang zuständig war, ihr Amt jedoch
oft vernachlässigt zu haben scheint und immer wieder zur Pflichterfüllung ermahnt wurde 73.

Bischof Philipp Sigismund war weiter für den Ausbau des evangelischen Kirchenwesens
im Stift Verden tätig. 1591 ordnete er Nachmittags- und Katechismuspredigten in der Verdener Stadt-
kirche, der Johanniskirche, 1595 auch in der Domkirche an; auch Kirchenvisitationen ließ er abhal-
ten 74. Da es sich zeigte, daß Eberhards KO nicht ausreichte, um in den Zeremonien überall Einheit-
lichkeit zu erzielen, auch sonst ziemlich knapp gewesen zu sein scheint, ließ Philipp Sigismund sie
durch einige „erfarne kirchenpersonen“ des Stiftes „revidiren und an diensamen örtern extendiren, die
praetermissa aber von andern benachbarten reformirten kirchen mutuiren und entlehnen“. Am 24. Juni
1600 wurde die neue KO fertiggestellt und zunächst dem Landtag zur Begutachtung vorgelegt. Sie sollte

64 Die Verordnung befindet sich in Form einer nicht viel späteren Abschrift (vermutlich aus der Zeit Philipp Sigis-
munds) im Stadt-A. Verden: A I 7, 1. Der Titel auf der Rückseite der Akte von derselben Hand lautet: „Bi-
schoffen Eberarten hochloblicher gedechtnus ordenung, wie es in den weichbilden zu Rotenburg und Visselhövede,
und sonst uf den dörfern des stifts Verden, mit hochzeiten oder brautlachten, mit kindelbieren, mit kerckmeßen,
mit vastelavendes- und pfingstebier hinfürder zu halten.“ Vgl. auch Ch. G. Pfannkuche, Die neuere Geschichte,
81f.; H. Ruete, 67.

65 Vgl. das Protokoll des Landtages vom 25.(27. Juni 1600 im Staats-A. Hann.: Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 19
Nr. 1, Stück 22.

66 Vgl. den Landtagsrezeß vom 21.Januar 1602 im Staats-A. Hann.: Stade Br. Arch. Des. 8a Fach 19 Nr. 1, Stück 23.

67 Vgl. das Protokoll im Staats-A. Hann.: Stade Br. Arch. Des. 8 a Fach 11 Nr. 1.

68 Vgl. das Protokoll im Staats-A. Hann. aaO.

69 Vgl. dazu Eberhards Verordnung von 1576 (s. Anm. 64): „In den kirchmessen sollen die kram nicht geoffenet wer-
den, es sei dan in der kirchen erstlich die predig und gottesdienst geschehen...“

70 Vgl. das entsprechende Protokoll des Generalkapitels im Staats-A. Hann. aaO.

71 Im Staats-A. Hann. aaO. 72 Vgl. auch Ch. G. Pfannkuche, Die neuere Geschichte, 80.

73 Vgl. die Protokolle der Generalkapitel vom Mai 1570, vom 20. Juni 1571, vom 31. Mai 1581, vom 20. Juni 1582,

vom 24. Juni 1584, vom 17. Juni 1585.

74 Vgl. C. Spangenberg, 228f.; Ch. Schlöpken, 426; J.H.Pratje, Religions-Geschichte III, 1, 112; H.W.
Rotermund, Reformation, 173.

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