Kirchenordnung 1606
vier, des winters aber zu fiinf uhren auß dem evan-
gelio pro tempore eine predigt gehalten werden,
welche dan mit dem Veni, sancte Spiritus etc., biß-
weilen deutsch, bißweilen lateinisch 89, oder wel-
ches noch füglicher, mit dem Te Deum laudamus
deutsch 90 oder andern einem oder mehr psalmen,
die sich auf die predigt und das evangelion reymen,
angefangen, auch mit dergleichen psalmen ei-
nem beschlossen werden.
Deßgleichen den nachmittag soll umb zwölf uhr
abermals im dom und bey S. Johannis geleutet, dar-
auf die gewönnigliche geseng deutsch oder latei-
nisch, so entweder mit der zeit oder mit der predigt
ubereinstimmen, gesungen, auf die hohe fest die
epistel de tempore gepredigt, auf die andere Son-
tag aber soll der catechismus 91 außgelegt werden,
da den der prediger zuvor die heuptstück des cate-
burg: Rep. F 1 Nr. 1). Eine Zeitlang nahm der vom
Rat mit der Vikarie St. Crucis (das Verdener Vika-
rienverzeichnis in Quart bemerkt zu dieser Vikarie
„Coll.: Thesaurarius“, das Verzeichnis in Folio „Col-
lator: Senatus Verdensis habet in bonis“; nach
Pfannkuche, aaO. kam dem Thesaurarius die
Präsentation zu. In der Urkunde der Königin Chri-
stina von Schweden vom 15. Oktober 1651 wird aus-
drücklich auf das Verleihungsrecht des Rates hin-
gewiesen; vgl. die Urkunde im Stadt-A. Verden:
A XII 1, und bei Pratje, Altes und Neues
VI, 151) belehnte Gieistliche das Amt eines Pastors
an St. Nikolai wahr, nach 1600 anscheinend in grö-
ßerer Selbständigkeit. 1677 wurde die Nikolai-
gemeinde wieder ganz mit der Domgemeinde ver-
einigt, der Nikolaiprediger Diakon am Dom, die
Kirche dann als Garnisonkirche, zeitweise aber auch
als Lazarett benutzt. Die Frühpredigten an St. Ni-
kolai für alle vier Gemeinden durch den vom Rat
berufenen Prediger (seit 1674 besaß der Rat das ius
patronatus, die schwedische Krone das ius confir-
mandi) fanden noch bis 1795 statt (vgl. ein Schrei-
ben des Nikolaipredigers Moths an den Rat vom
21. März 1796, ebenso ein Schreihen der Regierung
der Herzogtümer Bremen und Verden an den Magi-
strat zu Verden vom 5. September 1796 und weitere
einschlägige Schreiben im Stadt-A. Verden: H I 2,
1). 1814 wurde die Kirche nach langen Verhandlun-
gen verkauft und seitdem für profane Zwecke be-
nutzt, später teilweise abgebrochen (Akten im
Stadt-A. Verden aaO.). Vgl. Pratje, Altes und
Neues XI, 235ff.; Pfannkuche, aaO. 183ff.;
H.W. H. Mithoff V, 124; H. Nack, Stadt Ver-
den, 40 f.; Kunstdenkmäler der Provinz Hannover
V, 1, 100ff.; C. Meyer, St. Nikolai; Geschichte der
Stadt Verden, 9.26; I. Mathiesen, 16f.
89 Vgl. oben Anm. 47 und 60.
90 Luthers Verdeutschung des Te Deum (vgl. oben
chismi auß dem buch ablesen und von Sontag zu
Sontag darin fortfahren, auch jedeßmals nicht mehr
als ein gebott, einen articul des glaubens, eine bitte
auß dem Vater unser und also ein stück nach dem
andern zu erklären für sich nemen soll.
Es soll auch ein jeder haußvatter seine kinder,
knaben und mägdlein, sowol auch das gesinde und
die dienstboten, die des alters sein, in solche pre-
digten zu schicken schüldig sein 92.
Es sollen auch die pastores zum oftermal und in-
sonderheit das volk treulich vermanen, das sie an
Son-, fest- und andern predigttagen für sich selbst
fleissig zur kirchen gehen und auch ihre kinder
und gesind, solchs zu tun, ermahnen und anhal-
ten 93.
Insonderheit sollen auch die obrigkeiten, ein ehr-
wirdig domcapittel im Suderendt 94, burgemeister
Anm. 36) „Herr Gott, dich loben wir“ erschien mög-
licherweise ursprünglich als Einzeldruck, wahrschein-
licher jedoch zuerst in dem verschollenen Klugschen
Gesangbuch von 1529, wie es danach im Rauscher-
schen Gesangbuch von 1531 abgedruckt war; vgl.
WA 35, 249 ff. (dort wird auch über andere Verdeut-
schungen berichtet) 324f. 458f. 624. 632. 521;Wak-
kernagel III, Nr. 31; S. Kümmerle, aaO. I,
570ff.; Ev. Kgb. u. Kulp Nr. 137.
91 Vgl. oben S. 149 mit Anm. 20.
92 Der letzte Satz ist fast wörtlich der Lüneburger KO
und der Wolfenbüttler KO entlehnt; vgl. Sehling
VI, 1, 549. 150.
93 Entsprechend der Lüneburger KO und der Wolfen-
büttler KO, Sehling VI, 1, 550. 151. Ganz ähnlich
auch die Oldenburger KO, Bl.Ee II.
94 Das Süderende (vgl. auch Einleitung, oben S. 141,
und oben S. 152, Anm. 31) war zu dieser Zeit offi-
ziell noch keine Stadt. Näher an der Aller gelegen
als die nördliche Stadt, war es ursprünglich eine
Fischersiedlung. Es beherbergte dann den Dom und
das Domkapitel, während der Bischof, der seit Ru-
dolf I.(† 1205) gewöhnlich in Rotenburg (vgl.unten S.
193, Anm. 26) residierte, seine Verdener Residenz seit
Bischof Iso († 1231) in der Norderstadt im Stiftshof
(vgl unten S.193, Anm. 27) hatte. 1371 erhielt das
Süderende auf Grund eines Vergleichs zwischen dem
Rat der Stadt und dem Domkapitel (abgedruckt bei
J. Vogt I, 299ff.) Anschluß an die Mauerbefestigung
der Norderstadt (vgl. C. Spangenberg, 107). Doch
blieben die Trennmauern zwischen beiden Orten so-
wie die getrennten Verwaltungen bestehen. Erst
1651 erhielt das Süderende Stadtrechte (vgl die
Originalurkunde vom 16. Oktober 1651 im Stadt-A.
Verden: A XII 1; vgl. auch J. H. Pratje, Altes
und Neues VI, 138-145). 1667 wurden die Städte
vereinigt; die Trennmauer wurde niedergelegt (vgl
den Kombinationsrezeß, Original und Abschriften,
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vier, des winters aber zu fiinf uhren auß dem evan-
gelio pro tempore eine predigt gehalten werden,
welche dan mit dem Veni, sancte Spiritus etc., biß-
weilen deutsch, bißweilen lateinisch 89, oder wel-
ches noch füglicher, mit dem Te Deum laudamus
deutsch 90 oder andern einem oder mehr psalmen,
die sich auf die predigt und das evangelion reymen,
angefangen, auch mit dergleichen psalmen ei-
nem beschlossen werden.
Deßgleichen den nachmittag soll umb zwölf uhr
abermals im dom und bey S. Johannis geleutet, dar-
auf die gewönnigliche geseng deutsch oder latei-
nisch, so entweder mit der zeit oder mit der predigt
ubereinstimmen, gesungen, auf die hohe fest die
epistel de tempore gepredigt, auf die andere Son-
tag aber soll der catechismus 91 außgelegt werden,
da den der prediger zuvor die heuptstück des cate-
burg: Rep. F 1 Nr. 1). Eine Zeitlang nahm der vom
Rat mit der Vikarie St. Crucis (das Verdener Vika-
rienverzeichnis in Quart bemerkt zu dieser Vikarie
„Coll.: Thesaurarius“, das Verzeichnis in Folio „Col-
lator: Senatus Verdensis habet in bonis“; nach
Pfannkuche, aaO. kam dem Thesaurarius die
Präsentation zu. In der Urkunde der Königin Chri-
stina von Schweden vom 15. Oktober 1651 wird aus-
drücklich auf das Verleihungsrecht des Rates hin-
gewiesen; vgl. die Urkunde im Stadt-A. Verden:
A XII 1, und bei Pratje, Altes und Neues
VI, 151) belehnte Gieistliche das Amt eines Pastors
an St. Nikolai wahr, nach 1600 anscheinend in grö-
ßerer Selbständigkeit. 1677 wurde die Nikolai-
gemeinde wieder ganz mit der Domgemeinde ver-
einigt, der Nikolaiprediger Diakon am Dom, die
Kirche dann als Garnisonkirche, zeitweise aber auch
als Lazarett benutzt. Die Frühpredigten an St. Ni-
kolai für alle vier Gemeinden durch den vom Rat
berufenen Prediger (seit 1674 besaß der Rat das ius
patronatus, die schwedische Krone das ius confir-
mandi) fanden noch bis 1795 statt (vgl. ein Schrei-
ben des Nikolaipredigers Moths an den Rat vom
21. März 1796, ebenso ein Schreihen der Regierung
der Herzogtümer Bremen und Verden an den Magi-
strat zu Verden vom 5. September 1796 und weitere
einschlägige Schreiben im Stadt-A. Verden: H I 2,
1). 1814 wurde die Kirche nach langen Verhandlun-
gen verkauft und seitdem für profane Zwecke be-
nutzt, später teilweise abgebrochen (Akten im
Stadt-A. Verden aaO.). Vgl. Pratje, Altes und
Neues XI, 235ff.; Pfannkuche, aaO. 183ff.;
H.W. H. Mithoff V, 124; H. Nack, Stadt Ver-
den, 40 f.; Kunstdenkmäler der Provinz Hannover
V, 1, 100ff.; C. Meyer, St. Nikolai; Geschichte der
Stadt Verden, 9.26; I. Mathiesen, 16f.
89 Vgl. oben Anm. 47 und 60.
90 Luthers Verdeutschung des Te Deum (vgl. oben
chismi auß dem buch ablesen und von Sontag zu
Sontag darin fortfahren, auch jedeßmals nicht mehr
als ein gebott, einen articul des glaubens, eine bitte
auß dem Vater unser und also ein stück nach dem
andern zu erklären für sich nemen soll.
Es soll auch ein jeder haußvatter seine kinder,
knaben und mägdlein, sowol auch das gesinde und
die dienstboten, die des alters sein, in solche pre-
digten zu schicken schüldig sein 92.
Es sollen auch die pastores zum oftermal und in-
sonderheit das volk treulich vermanen, das sie an
Son-, fest- und andern predigttagen für sich selbst
fleissig zur kirchen gehen und auch ihre kinder
und gesind, solchs zu tun, ermahnen und anhal-
ten 93.
Insonderheit sollen auch die obrigkeiten, ein ehr-
wirdig domcapittel im Suderendt 94, burgemeister
Anm. 36) „Herr Gott, dich loben wir“ erschien mög-
licherweise ursprünglich als Einzeldruck, wahrschein-
licher jedoch zuerst in dem verschollenen Klugschen
Gesangbuch von 1529, wie es danach im Rauscher-
schen Gesangbuch von 1531 abgedruckt war; vgl.
WA 35, 249 ff. (dort wird auch über andere Verdeut-
schungen berichtet) 324f. 458f. 624. 632. 521;Wak-
kernagel III, Nr. 31; S. Kümmerle, aaO. I,
570ff.; Ev. Kgb. u. Kulp Nr. 137.
91 Vgl. oben S. 149 mit Anm. 20.
92 Der letzte Satz ist fast wörtlich der Lüneburger KO
und der Wolfenbüttler KO entlehnt; vgl. Sehling
VI, 1, 549. 150.
93 Entsprechend der Lüneburger KO und der Wolfen-
büttler KO, Sehling VI, 1, 550. 151. Ganz ähnlich
auch die Oldenburger KO, Bl.Ee II.
94 Das Süderende (vgl. auch Einleitung, oben S. 141,
und oben S. 152, Anm. 31) war zu dieser Zeit offi-
ziell noch keine Stadt. Näher an der Aller gelegen
als die nördliche Stadt, war es ursprünglich eine
Fischersiedlung. Es beherbergte dann den Dom und
das Domkapitel, während der Bischof, der seit Ru-
dolf I.(† 1205) gewöhnlich in Rotenburg (vgl.unten S.
193, Anm. 26) residierte, seine Verdener Residenz seit
Bischof Iso († 1231) in der Norderstadt im Stiftshof
(vgl unten S.193, Anm. 27) hatte. 1371 erhielt das
Süderende auf Grund eines Vergleichs zwischen dem
Rat der Stadt und dem Domkapitel (abgedruckt bei
J. Vogt I, 299ff.) Anschluß an die Mauerbefestigung
der Norderstadt (vgl. C. Spangenberg, 107). Doch
blieben die Trennmauern zwischen beiden Orten so-
wie die getrennten Verwaltungen bestehen. Erst
1651 erhielt das Süderende Stadtrechte (vgl die
Originalurkunde vom 16. Oktober 1651 im Stadt-A.
Verden: A XII 1; vgl. auch J. H. Pratje, Altes
und Neues VI, 138-145). 1667 wurden die Städte
vereinigt; die Trennmauer wurde niedergelegt (vgl
den Kombinationsrezeß, Original und Abschriften,
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