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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0223
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Kirchenordnung 1606

würde, so soll, wie hievor begriffen, derselben kei-
ner wieder ihren willen aufgebunden werden, es
were dann, das die recusation liederlichen und ohne
ehehafte ursachen, sondern aus unverstand oder ei-
genwillig fürgenommen würde, darauf dann unsere
verordente kirchenräte ihr sonders gut aufmerken
haben. So sollen sie, die verordenten, nicht gleich al-
so umb solche liederliche sachen ohne redliche ursa-
chen einem zum ministerio tauglichen und approbier-
ten diener zu verschmehung des ministerii in con-
tempt fallen und kommen lassen, sondern die gemein
ihres miß - und unverstands halben bessers berichten.

Wenn dann solchs alles ordentlich geschehen, so
soll ein jeder solcher kirchendiener unsern verorden-
ten specialsuperintendenten 16 und amptleuten prae-
sentiert, auch commendiert und installiert werden.

Vom consistorio oder kirchengericht.

Damit aber das ministerium ecclesiasticum, bey-
des, mit lehr und ceremonien, bey uns, und nam-
haft in diesem unserm stift Verden, kein vergeb-
liches und lediges schauspiel oder getön sey, son-
dern das demselbigen, soviel immer müglich, allent-
halben wirklicher gehorsam geleistet werde, so ist
in alle weg gewisser aufseher und kirchenräte zum
höchsten vonnöten, damit dieselbige als handhaber
und gewisse executorn uber dieser göttlichen und
nützlichen ordnung von unserntwegen halten und
gute aufsicht haben.

Derwegen, so wollen und verordenen wir ernst-
lich, das bey unsers stifts kanzeley zu Verden ein
consistorium oder kirchengericht forthin angestel-
let und mit etlichen gottsfürchtigen, gelerten,
christlichen hoffräten und tauglichen praedicanten
und einem qualificierten notario oder secretario be-
stellet werden soll 17.

Die[s] jetzt gemelt unser consistorium soll alle-
weg des jahrs zwey- oder dreymal gehalten werden:

Das erste zwischen trium regum und faßnacht.

16 Die Bezeichnung ist hier aus der Wolfenbüttler Vor-
lage übernommen; vgl. Sehling VI, 1, 189.

17 In den von J. H. Pratje mitgeteilten Erläuterun-
gen und Verbesserungen zu unserer KO (vgl. Ein-
leitung, oben S. 143) heißt es hierzu: Zum consisto-
rio sollen die stiftsräte vom domcapittel und der rit-

Das ander umb Trinitatis.

Das dritte zwischen Michaelis und Martini.

Desselbigen unsers consistorii befehl und ambt
soll erstlich sein, das die besitzer [!] und richter in
demselbigen auf diese unsere christliche kirchen-
ordnung treuglich [! ] und fleissig sehen und diesel-
bige in allen stücken, soviel die christliche lehr und
ceremonien belanget, allenthalben in dieses stifts
kirchen ins werk zu setzen, zu erhalten und zu exe-
quieren, damit die einige, warhaftige und selig-
machende lehr des heiligen evangelii von Gott und
unserm heyland Jesu Christo, dazu sich diese kir-
chenordnung bekennet, fleissig und eintrechtig
allenthalben in diesem unserm stift geprediget, ge-
lehret und die heiligen, hoch[wirdigen] sacrament
nach Christi einsetzung gereicht und alle andere
christliche ceremonien, predigten, gesänge, feyer-
tage, item andere anordnung und satzungen, die
kirchen, kirchendiener und gütter etc. anlangend,
soviel müglich, nach der vorgeschriebenen forma
treulich und gleichförmig gehalten werden.

Zum andern 18, so soll ein jeglicher streit, so in
der lehr in unserm stift und unter desselbigen ein-
gehörigen pastorn (das wir doch nicht hoffen) für-
fallen möchte, für solches unser consistorium ge-
hören. Darumb, wenn ein streit fürfallen oder sonst
ein pastor seiner lehr und lebens halben verdechtig
oder straffbar ist, so soll ihn erstlich der super-
intendens fleissig vermahnen, davon abzustehen.
Indem aber einer oder mehr solches nicht tun und
also gebürlich folgen würde, alsdan soll der super-
intendens solches dem consistorio anzeigen, das sie
darauf den oder die fürbescheiden und darin ferner
nach gestalt der sachen gehandelt werde.

Zum dritten sollen die klagen, verhör und urteyl
in ehesachen für solch kirchengerichte gehören.
Wenn derhalben die für der copulation braut und
breutigams die offentliche abkündigung der per-
sonen geschiehet, so soll derjenige, der dawieder zu

terschaft mit gezogen werden. - Das Wolfenbüttler
Exemplar unserer KO hat statt „domcapittel“:
„capitul“.

18 Dieser Absatz lehnt sich an den entsprechenden der
Lüneburger KO, Sehling VI, 1, 537, an. Vgl. auch
weiterhin Lüneburger KO, aaO. 537f.

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