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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0232
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Stift Verden

aufkunft, rente und gerechtigkeit wie auch alles
land, wiesen und andere gefell und einkommen, so
zu der kirchen gehören, fleissig registeriret werden
sollen. Auch sollen die juraten alle jahr der obrig-
keit und beambten neben dem superintendenten
und pastorn, oder denen sie solches von alters her
zu tun schüldig, von solchen kirchengütern gefallen
und einkomen richtige und klare rechnung von
einnahme und außgabe zu tun verpflichtet und ver-
bunden sein.

Von den juraten, kirchgeschwornen und
küstern, was ihr ambt und wes sie sich
verhalten sollen 63.

Anfenglich sollen die juraten und kirchgeschworne
ihrem höchsten vermügen und verstande nach dem
pastori in seinem ambt, wenn und wo er ihrer hülf
bedarf, fleissig und treulich beystehen. Sie sollen
auch achtung geben, auf das alles, was auf dem
altar gehört, als kelche, kannen, wein, oblaten,
leuchter, wachßliechter, altartücher, caselen 64,
meßgewand sambt andern ornat und kirchenklei-
dern, zur communion und verrichtung des ordent-
lichen gottesdienstes gehörig, zu rechter zeit und
fein reinlich und ordentlich auf den altar verschaf-
fet werde.

Zum andern sollen die juraten achtung haben,
das die kirchengebeu und der prediger und küster
heuser nicht baufellig werden und entlich gar in
haufen fallen, sondern sie sollen jedeßmals, wann
und so oft etwas brüch- und baufellig worden, das-
selbige beyzeiten restaurieren und ungeseumet die
beförderung und anordnung tun, das alles wieder-
umb gebessert und in seinen rechten stand gebracht
werde.

63 Folgendes zeigt weitgehende, häufig wörtliche Über-
einstimmung mit dem Unterkapitel „Ampt der altar-
leute“ in der Hoyaschen KO, Sehling VI, 2, 1141f.,
das im einzelnen freilich noch mehr Bestimmungen
enthält.Vgl. ferner Grubenhagener KO, Sehling VI,

2, 1061 f.

64 Kasel = priesterliches Meßgewand in liturgischen
Farben; vgl. J. Braun, Die priesterlichen Gewän-
der des Abendlandes nach ihrer geschichtlichen Ent-
wicklung. 1897, 128 ff.; Die liturgische Gewandung
im Occident und Orient. 1907, 149ff.; ders., Litur-
gisches Handlexikon 2. 1924, 156ff. 105; L. Eisen-
hofer, Handbuch der kath. Liturgik I, 1932, 426ff.;

Zum dritten sollen sie auch aufsehen haben, das
die kirchhöff allenthalben wol verwaret, umbher
beplanket oder bemauret und zugeschlossen sein,
damit das viehe davon bleybe und dieselbige un-
verwüstet und unverunreiniget lasse.

Zum vierden sollen sich die juraten auch dieses
befohlen und angelegen sein lassen, das keine pfar-
oder kirchengüter von jemandes, wer es auch sein
möchte, verrücket, verpfendet, verkauft oder un-
tergeschlagen werden. Auch sollen sie zwey unter-
schiedliche register halten, das eine der aufnam,
das ander aber der außgabe, und jährlich, wie oben
gemelt, davon rechnung tun.

Zum fünften; Wenn ein neuer pastor eingeführet
wirt, sollen die diaconi von der kirchen renten die
unkost außlegen. Doch soll dißfals nichts zum uber-
fluß verschwendet, sondern gebürliche maß gehal-
ten werden, damit es in der rechnung passieren
könne.

De officio custodis. Vom ambte des
küsters 65.

Soviel dan den custodem und sein ambt betrifft,
so ordenen und gebieten wir, das sie ihren pastori-
bus in allen stücken, soviel das kirchenambt an-
langet, ohne einigen wiederwillen, verdruß oder
murren gehorsam sein und fleissig auf sie warten,
also das sie erstlich die verordente stunde mit dem
leuten halten und zu rechter zeit bey dem seyer 66
sein, den gesang verwalten, und was sonsten zum
gottesdienst gehörig, fleissig verrichten.

Zum andern, so sollen auch die custodes in eigener
person, wenn getauft oder kranke besucht oder eh-
leut getrauet oder kindelbetterin nach gehaltenen
sechß wochen zur kirchen gehen, aufwarten; denn

V. Schultze, RE 3 10, 529; W. Jannasch, RGG 3
I, 343; J. Heubach, EKL II, 846.

65 Vgl. hierzu das entsprechende Kapitel der Hoyaschen
KO, Sehling VI, 2, 1142ff., mit dem unsere KO
hier z. T. übereinstimmt, sich stellenweise auch
wörtlich deckt. Die Reihenfolge der einzelnen Be-
stimmungen ist teils verschieden; auch enthält die
Hoyasche KO noch mehr Bestimmungen. - Vgl. auch
KO für Lippe, Spiegelberg und Pyrmont, Bl. L1 III,
sowie Oldenburger KO, Bl. Mm Ivf.; Lauenburger
KO, Bl. 42ff.; Sehling V, 422f.

66 = Uhr; vgl. oben S. 25 mit Anm. 5.

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