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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0268
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Hofkaplan Johann von Syburg in der Marienkirche predigen und sandte dann den ebenso eingestellten ehe-
maligen Lektor des Franziskanerklosters zu Münster, Stephan Krumtunger 26. Aber in den folgenden Jah-
ren mangelte es an evangelischen Predigern - Hecker starh 1536 27. Trotzdem wirkte die evangelische Lehre
weiter: die Mönche des Augustiner- und des Franziskanerklosters wanderten allmählich ab 28. Doch auch
die Wiedertäufergefahr drohte immer wieder aufs neue. Bereits 1534 29, aber auch noch 1538 und 1539 30,
mußte der Rat dagegen einschreiten. Von verschiedenen Seiten wurden die Osnabrücker vor den Wiedertäu-
fern gewarnt 31, besonders von Urbanus Rhegius 32, der ihnen eine für sie verfaßte antiwiedertäuferische
Kampfschrift übersandte, und von Luther selbst, der die Vorrede zu der Schrift des Rhegius schrieb 33.

Rat und Bürgerschaft waren evangelisch gesonnen, als das Jahr 1541 34 ihnen die offene Bundes-
genossenschaft des Bischofs eintrug. Jetzt endlich konnte die Reformation planmäßig durch-
geführt werden, die unter den nun gegebenen Verhältnissen auch ein Mittel gegen die Wiedertäufer-
gefahr bedeutete 35. Am 27. Juli 1542 36 überantwortete der Bischof der Stadt auf Bitten der Stadtvertreter
die nur noch schwach besetzten Klöster der Augustiner und der Barfüßer mit allem Zubehör und allen
Einkünften, damit aus den Mitteln eine neue Schule eingerichtet und die Prediger in den genannten
Klöstern oder in den beiden Stadtkirchen unterhalten werden könnten. Gleichzeitig räumte er dem Rat
das Recht ein, Prediger und Schulmeister einzusetzen und im Notfall wieder abzusetzen. Die Zeremonien
aber sollten bis zum nächsten allgemeinen christlichen Konzil unverändert bleiben 37. - Der Bischof hatte
dem Rat also die Möglichkeit und die Mittel an die Hand gegeben, evangelische Prediger einzustellen und
zu besolden, und damit den Grund zur planmäßigen Durchführung der Reformation gelegt. - Laut Ur-
kunde vom 9. September 1542 38 übergab der Bischof dem Rat dann auch das Dominikanerkloster mit

26 Vgl. Geschichtsquellen II, 274 (D. Lilies Chronik); dazu den in Anm. 22 erwähnten Brief des Rats an den Bischof
vom 13.Juni 1547, aaO. Bl. 15; H. Hoyer, 156.

27 Vgl. Th. Kolde in: Zeitschrift für Kirchengeschichte 2 (1878), 475; H. Hoyer, 160.

28 Vgl. Geschichtsquellen II, 277 (D. Lilies Chronik); R. Bellinckhusius zu 1540; H. Hoyer, 165. W. Ber-
ning, 199, Anm. 16, gibt an, das Augustinerkloster sei bereits 1540 an die Stadt verkauft. In der Urkunde vom
Freitag nach Nativitatis Mariae 1540, auf die er sich bezieht, sind zwar fünf Augustiner namentlich aufgeführt,
denen vom Rat eine Leibrente verkauft wird. Dabei wird aber nicht gesagt, daß die Mönche der Stadt das Kloster
übertragen hätten. Vielmehr erwähnt die Urkunde als vorausgegangene Gegenleistung der Mönche die Übergabe einer
Geldsumme. Vgl. die Orig.-Urk. im Staats-A. Osn.: Dep. 3 a 1V E Nr. 148. — In seinem in Anm. 22 genannten
Schreiben an den Bischof vom 13. Juni 1547 weist der Rat die Behauptung, daß die Klöster an die Stadt verkauft
seien, zurück. Er berichtet, daß zur Zeit der Verhandlungen um die Übernahme der Verwaltung durch den Rat im
Augustinerkloster nur noch vier Mönche gewesen seien. Demnach dürfte der Rat hier eine spätere Zeit im Auge
haben, allem Ansehen nach das Jahr 1542 (vgl. unten Anm. 36), und nicht, wie Berning annimmt, den Verkauf
der Leibrente von 1540 —.Verhandlungen über den Verkauf des Klosters, den die Konventualen anscheinend schon
1540 planten, haben offenbar stattgefunden, waren jedoch am 21. September 1541 noch nicht zum Abschluß gekom-
men; vgl.F. Runge, Ratsgymnasium, 6. — In dem Brief vom 13.Juni 1547 erwähnt der Rat auch die Über-
nahme der Verwaltung des Barfüßerklosters, in dem nur noch „twe personen und eyn utemensch im deinste ge-
wesen“, während der Guardian des Klosters Briefe, Siegel und Kleinodien hinweggeführt habe.

29 Vgl. oben S. 214 mit Anm. 37.

30 Vgl.H. Hamelmann, 1133; C. Stüve, Hochstift II, 85f.; H. Hoyer, 160.

31 Vgl.H. Hamelmann, 1133; D. Chytraeus, 356; Th. Röling, 47f. 50f. 58f.

32 Zu Rhegius vgl. oben S. 226, Anm. 56.

33 Vgl. WA 38, 337; die Vorrede ebd. 338ff.; H. Rothert in: MO 64 (1950), 88ff.

34 Vgl. oben S. 214f. mit Anm. 41.

35 Dies betonte der Rat am 13. Juni 1547 (vgl. oben S. 235, Anm. 22) gegenüber den Beschwerdeartikeln des Dom-
kapitels unter Hinweis auf die schlechten Prädikanten, mit denen die Stadtpfarren versehen waren, wobei er deut-
lich die Zeit nach der Entlassung der evangelischen Prediger 1533 und dem Fortgang der beiden vom Bischof ent-
sandten Geistlichen (vgl. oben S. 235f. mit Anm. 26) im Auge hat. S. auch die Vorrede zur KO, unten S. 247.

36 Die Urkunde ist abgedruckt in den Geschichtsquellen IV, 243ff.; auch in: Magazin für Westfalen, Jg. 1799, 220ff.,
ebd. 229ff. auch die Konzessionsurkunde des Priors und der Konventualen des Augustinerklosters (insgesamt vier
Personen) betr. die Übergabe des Klosters vom 18. August 1542.

37 Zur allgemeinen Konzilshoffnung vgl. oben S. 69 mit Anm. 7 und oben S. 136 mit Anm. 25.

38 Die Urkunde ist abgedruckt in den Geschichtsquellen IV, 245ff.; auch in: Magazin für Westfalen, Jg. 1799, 225ff. -
1548 wurde vom Domkapitel behauptet, daß auch noch eine Urkunde existieren müsse, die auf Auslieferung aller

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