3. Superattendentenordnung eins erbarn rats der statt Oßnabrügk.
[1596] 1
Alss ein erbar wolweiser ratt der statt Oßnabrugk
sambt ihren freunden, mit zu rate gehorig, zu er-
haltung und furtpflanzung reiner evangelischer lere,
der nunmehr in diesen ganz geferlichen leufen und
zeiten je lenger je mehr, heftiger und eiferiger von
den wiederwertigen zugesetzt wert, dan auch rich-
tiger administration der hochwurdigen sacramenten,
einhelliger und gleichformblicher ubung der eußer-
lichen ceremonien in ihren kirchen, guten friedens
und einmutiger verstentnuß unter den bestalten pre-
digern gottlichs worts und auß andern mehren redt-
lichen und erheblichen ursachen einen superiorem
unter ihren predigern anzuordnen und zu bestellen
bewogen, so haben ihre erb. weißheit demnach mit
dem ehrwurdigen, erbarn und wolgelarten hern Ma-
gistro Andrea Dithmaro, pastorn der kirchen zu
Sanct Catharinen 2, dahin geredet, auch auf seine
getane erklerung denselbigen zu einem superiorn
bestalt und angenommen 3. Gott almechtig, der Vat-
ter aller gute 4, so aller gottsaligen und christlichen
handlungen und furnemens der anfang, mittel und
ende ist, wolle umb seines lieben Sohns, unsers
einigen erlosers Jesu Christi willen, durch wurkung
3 Druckvorlage: Handschriftliches Original aus
dem Staats-A. Osn.: Dep. 3b IV Fach 44 Nr. 1a,
Bl. 4-10 v. Bl. 11 trägt als Dorsalvermerk die obige
Überschrift. - Damit verglichen ist die Super-
intendenten - und Predigerordnung von 1610
in ihren sich wesentlich an unsere Ordnung anlehnen-
den Teilen. Für die Erweiterungen s. den Auszug
Text Nr. 4. Die Druckvorlage s. dort. — Am Anfang
unserer Ordnung ist der erweiterte Rat bezeich-
net, zu dem außer den Bürgermeistern und dem sit-
zenden Rat noch der alte Rat und die Vertreter von
Gilde und Wehr (vgl. oben S. 247 mit Anm. 8) gehör-
ten; auch Richter, Schreiber und die beiden Kämme-
rer wurden noch hinzugerechnet. Schon 1433 kommt
die Formel in diesem Sinn vor (vgl. C. Stüve, Hoch-
stift 1,333). Vgl. H. Rothert in: MO 58 (1938),
36ff. 40; auch Stüve, Stadtverfassung, 30ff.
2 Andreas Dithmar wurde 1540/41 in Braunschweig ge-
boren, studierte in Wittenberg, wirkte 1565-1570 in
Bremen (Stephani), wo er für die luth. Abendmahls-
lehre eintrat. 1. Pastor an der Katharinenkirche zu
Osnabrück war er schon seit 1570 (Bestallungsur-
kunde, Orig., vom 29. August 1570 im Staats-A.
Osn.: Dep. 3a 1 V B Nr. 88c 1 u. 2); er unterschrieb
die Konkordienformel (vgl. Einleitung, oben S. 242
mit Anm. 1). † 14. 5. 1610. Vgl. Ordnung von 1610,
290
seines heiligen Geistes zu diesem angefangenem 5
heilsamen werke, das es zufurderst zu seinen got-
lichen ehren, dieser ganzen gemeinde und mennig-
lichs ewigen saligkeit und zeitlicher wolfart gereichen
muge, seinen milten segen und gedeyen gnadiglich
verleihen und mitteilen.
Seitemal aber in bestellung dieses superioris 6 in
dieser evangelischer gemeinde furnemblich 7 zu be-
trachten und in acht zu nemen ist:
Erstlich, was sein 8 ambt und pflicht sei uber die
gemeine seelsorge und predigambt.
Zum zweiten, was ihme muße verhengt und ge-
folgt werden, das er sein anbefolen ambt mit nutz
und frommen der kirchen verrichten kunne 9.
Und zum dritten, was er sich gegen 10 seine ober-
keit wiederumb reversiren und verpflichten muße,
damit dieselbigen 11, das er in den schranken und
terminis seines ambts und beruffs pleibe, gesichert
sein 12.
Waß nun zufurderst 13 des jetz 14 bestalten supe-
rioris 15 ambt anlangt, hat ein erb. wolweiser rat
sich 16 mit demselben vereinbaret und vergleichen,
er auch angenommen und sich verpflichtet, das er
unten S. 296; Th. Röling, 108. 112. 114. 128;
H. W. Rotermund, Das gelehrte Hannover I.
1823, 463; Ph. Meyer, Pastoren II, 237; W. Schä-
fer, 31 ff. - Zur Katharinenkirche vgl. oben S. 250,
Anm. 31.
3 Bis hierher sind die Varianten der Ordnung von 1610
nicht angegeben. Vgl. den entsprechenden Teil der
Ordnung von 1610 unten S. 296.
4 Die Ordnung von 1610 ergänzt: und barmherzigkeit.
5 „angefangenem“ fehlt in der Ordnung von 1610.
6 Die Ordnung von 1610 hat statt „dieses superioris“:
„eines superintendentis“.
7 Die Ordnung von 1610 fügt hinzu: dreyerley.
8 Die Ordnung von 1610 ergänzt: des superintendentis.
9 In der Ordnung von 1610 inhaltlich bedeutungslose
Satzumstellung.
10 Die Ordnung von 1610 fügt hinzu: unß.
11 Statt „dieselbigen“ hat die Ordnung von 1610 „wir“.
12 Die Ordnung von 1610 stellt den Satz um.
13 Die Ordnung von 1610 ergänzt: sein.
14 „jetz“ fehlt in der Ordnung von 1610.
15 Statt „superioris“ hat die Ordnung von 1610 „super-
intendentis“.
16 Statt „hat ein erb. wolweiser rat sich“ hat die Ord-
nung von 1610 „haben wir unß“.
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Alss ein erbar wolweiser ratt der statt Oßnabrugk
sambt ihren freunden, mit zu rate gehorig, zu er-
haltung und furtpflanzung reiner evangelischer lere,
der nunmehr in diesen ganz geferlichen leufen und
zeiten je lenger je mehr, heftiger und eiferiger von
den wiederwertigen zugesetzt wert, dan auch rich-
tiger administration der hochwurdigen sacramenten,
einhelliger und gleichformblicher ubung der eußer-
lichen ceremonien in ihren kirchen, guten friedens
und einmutiger verstentnuß unter den bestalten pre-
digern gottlichs worts und auß andern mehren redt-
lichen und erheblichen ursachen einen superiorem
unter ihren predigern anzuordnen und zu bestellen
bewogen, so haben ihre erb. weißheit demnach mit
dem ehrwurdigen, erbarn und wolgelarten hern Ma-
gistro Andrea Dithmaro, pastorn der kirchen zu
Sanct Catharinen 2, dahin geredet, auch auf seine
getane erklerung denselbigen zu einem superiorn
bestalt und angenommen 3. Gott almechtig, der Vat-
ter aller gute 4, so aller gottsaligen und christlichen
handlungen und furnemens der anfang, mittel und
ende ist, wolle umb seines lieben Sohns, unsers
einigen erlosers Jesu Christi willen, durch wurkung
3 Druckvorlage: Handschriftliches Original aus
dem Staats-A. Osn.: Dep. 3b IV Fach 44 Nr. 1a,
Bl. 4-10 v. Bl. 11 trägt als Dorsalvermerk die obige
Überschrift. - Damit verglichen ist die Super-
intendenten - und Predigerordnung von 1610
in ihren sich wesentlich an unsere Ordnung anlehnen-
den Teilen. Für die Erweiterungen s. den Auszug
Text Nr. 4. Die Druckvorlage s. dort. — Am Anfang
unserer Ordnung ist der erweiterte Rat bezeich-
net, zu dem außer den Bürgermeistern und dem sit-
zenden Rat noch der alte Rat und die Vertreter von
Gilde und Wehr (vgl. oben S. 247 mit Anm. 8) gehör-
ten; auch Richter, Schreiber und die beiden Kämme-
rer wurden noch hinzugerechnet. Schon 1433 kommt
die Formel in diesem Sinn vor (vgl. C. Stüve, Hoch-
stift 1,333). Vgl. H. Rothert in: MO 58 (1938),
36ff. 40; auch Stüve, Stadtverfassung, 30ff.
2 Andreas Dithmar wurde 1540/41 in Braunschweig ge-
boren, studierte in Wittenberg, wirkte 1565-1570 in
Bremen (Stephani), wo er für die luth. Abendmahls-
lehre eintrat. 1. Pastor an der Katharinenkirche zu
Osnabrück war er schon seit 1570 (Bestallungsur-
kunde, Orig., vom 29. August 1570 im Staats-A.
Osn.: Dep. 3a 1 V B Nr. 88c 1 u. 2); er unterschrieb
die Konkordienformel (vgl. Einleitung, oben S. 242
mit Anm. 1). † 14. 5. 1610. Vgl. Ordnung von 1610,
290
seines heiligen Geistes zu diesem angefangenem 5
heilsamen werke, das es zufurderst zu seinen got-
lichen ehren, dieser ganzen gemeinde und mennig-
lichs ewigen saligkeit und zeitlicher wolfart gereichen
muge, seinen milten segen und gedeyen gnadiglich
verleihen und mitteilen.
Seitemal aber in bestellung dieses superioris 6 in
dieser evangelischer gemeinde furnemblich 7 zu be-
trachten und in acht zu nemen ist:
Erstlich, was sein 8 ambt und pflicht sei uber die
gemeine seelsorge und predigambt.
Zum zweiten, was ihme muße verhengt und ge-
folgt werden, das er sein anbefolen ambt mit nutz
und frommen der kirchen verrichten kunne 9.
Und zum dritten, was er sich gegen 10 seine ober-
keit wiederumb reversiren und verpflichten muße,
damit dieselbigen 11, das er in den schranken und
terminis seines ambts und beruffs pleibe, gesichert
sein 12.
Waß nun zufurderst 13 des jetz 14 bestalten supe-
rioris 15 ambt anlangt, hat ein erb. wolweiser rat
sich 16 mit demselben vereinbaret und vergleichen,
er auch angenommen und sich verpflichtet, das er
unten S. 296; Th. Röling, 108. 112. 114. 128;
H. W. Rotermund, Das gelehrte Hannover I.
1823, 463; Ph. Meyer, Pastoren II, 237; W. Schä-
fer, 31 ff. - Zur Katharinenkirche vgl. oben S. 250,
Anm. 31.
3 Bis hierher sind die Varianten der Ordnung von 1610
nicht angegeben. Vgl. den entsprechenden Teil der
Ordnung von 1610 unten S. 296.
4 Die Ordnung von 1610 ergänzt: und barmherzigkeit.
5 „angefangenem“ fehlt in der Ordnung von 1610.
6 Die Ordnung von 1610 hat statt „dieses superioris“:
„eines superintendentis“.
7 Die Ordnung von 1610 fügt hinzu: dreyerley.
8 Die Ordnung von 1610 ergänzt: des superintendentis.
9 In der Ordnung von 1610 inhaltlich bedeutungslose
Satzumstellung.
10 Die Ordnung von 1610 fügt hinzu: unß.
11 Statt „dieselbigen“ hat die Ordnung von 1610 „wir“.
12 Die Ordnung von 1610 stellt den Satz um.
13 Die Ordnung von 1610 ergänzt: sein.
14 „jetz“ fehlt in der Ordnung von 1610.
15 Statt „superioris“ hat die Ordnung von 1610 „super-
intendentis“.
16 Statt „hat ein erb. wolweiser rat sich“ hat die Ord-
nung von 1610 „haben wir unß“.