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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0373
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schen den Coetusprotokollen im Staatsarchiv Aurich 51, dazu eine Abschrift von dieser Kopie von 1708 52.
Schon damals war die alte Kopie stellenweise nicht mehr lesbar. Die Lücken sind in der Abschrift aus
anderer Quelle ergänzt. Gedruckt ist die Ordnung bei Meiners 53 ohne Quellenangabe, an einigen Stellen
etwas abweichend von der alten Kopie. Wir drucken die „Acta“ nach der alten Abschrift unter Heran-
ziehung der Abschrift von 1708 und des Druckes bei Meiners: Text Nr. 7 (IIIa).

Eine ausführlichere Ordnung mit eingehenden Synodalvorschriften erhielt 1583 der Coetus in Leer.
Das in der Ordnung enthaltene Eröffnungsgebet, vielleicht auch das Dankgebet dürften wohl älter sein
und möglicherweise bis in die Zeit a Lascos zurückgehen 54. Die besondere Bedeutung der Ordnung liegt
darin, daß sie durch die Approbation des Grafen Johann vom 12. September 1583 Gesetzeskraft erlangte.
Bereits am 4. Juli 1583 wurde im Leeraner Coetus entschieden, daß die Senioren mit den Präsides -
die Wahlen hatten schon am 13. Juni stattgefunden - über eine aufzustellende bestimmte Form von
Coetusgesetzen beraten sollten, die man dem Grafen Johann unterbreiten wollte. Am 7. August legten
die Senioren dem Grafen „Formulam coetus conscriptam“ vor, nicht ohne zuvor Begutachtung und
Approbation ihrer Ordnung durch die Emder Prediger eingeholt zu haben 54a. Sie ist die einzige refor-
mierte Ordnung Ostfrieslands, die direkt von einem ostfriesischen Grafen für rechtskräftig erklärt wurde.
Durch sie erhielt der Coetus in Leer gesetzlich anerkannte Jurisdiktionsgewalt. Der Coetus im Amt
Greetsiel hat allem Anschein nach keine derartige Ordnung entwickelt 55. 1590 bemühte sich Alting, die
Ordnung auch dort einzuführen, hatte damit aber keinen Erfolg, ebensowenig wie später beim wieder-
eingerichteten Coetus in Emden. Abgesehen von dem kurzen Zwischenspiel in Leer, war die Stellung
des Coetus rechtlich weithin ungesichert 56.

Von der Ordnung des Coetus in Leer von 1583, deren sehr stark beschädigtes und kaum noch ver-
wendbares Original sich im reformierten Kirchenarchiv zu Emden befindet, existieren authentische Ab-
schriften im Staatsarchiv Aurich 57, bei der Gesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Alter-
tümer zu Emden 57a und im Archiv der reformierten Gemeinde in Emden 58 aus der ersten Hälfte des
18. Jh.s und aus der zweiten Hälfte des 19. Jh.s. Schon damals war das Original durch Wasserschaden
teilweise schwer, teilweise unlesbar. Die Lücken sind in den Abschriften z. T. zu ergänzen gesucht, z. T.
offen gelassen. Das alte Eröffnungsgebet ist bei Meiners mit einer niederländischen Übersetzung ab-
gedruckt 59, jedoch in einer ziemlich abweichenden Fassung, ohne Quellenangabe. Ein Teilstück aus der

51 Rep. 135 Nr. 28, Bl. 126-129.

52 Ebd. Bl. 90-95. — Die im Staats-A. Aurich vorhandenen Coetusprotokolle sind Abschriften, die um 1720 für den
damaligen Kanzler Brenneysen hergestellt vourden, vielleicht für seine „Kirchen-Historie von Ostfrießland ", offen-
bar von dem fürstlichen Archivar Dr. Coldewey.

53 E. Meiners II, 19-27.

54 E. Meiners I, 284, möchte das Eröffnungsgebet a Lasco zuschreiben. Vgl. auch Bunte, 169.

54a Nach den Protokollen des Coetus zu Leer, Abschriften im Staats-A. Aurich in der in Anm. 51 und 52 genannten
Akte, Bl. 115vff. 159vff., und in den in Anm. 57a und 58 genannten Hss. Vgl. auch Bunte, 168.

55 Die Abschriften der Protokolle des Greetsieler Coetus befinden sich im Staats-A. Aurich in der in Anm. 51 und 52
genannten Akte, Bl. 1ff. und 83ff. Titel: Protocollum continens originem, ordinem, exercitia et acta coetus mini-
strorum ecclesiae, qui iuxta mandatum generosi comitis Iohannis, clementissimi domini nostri, in praefectura
Grethana Frisiae Orientalis congregantur... Anno ab incarnatione Filii Dei 1583. - Über die Protokolle des Greet-
sieler Coetus im Emder Kirchenarchiv, das gegenwärtig noch nicht wieder gänzlich durchgeordnet ist, vgl. H.Klug-
kist Hesse, 156f.mit Anm.35.

56 Vgl.P. Bartels, Consistorium, 45, Anm. 14.; J. König, 116f.

57 Rep. 135 Nr. 28, Bl. 150-159 und 105-115.

57a Hs 421. Es handelt sich um eine im Jahr 1857 von D. Möhlmann zu Aurich auf Grund des Originals und ei-
ner Coldeweyschen Kopie von 1729 hergestellte Abschrift.

58 Handschriften fol. Nr. 11. Es handelt sich einmal um die Abschrift, die 1729 von dem fürstlichen Archivar Dr. Col-
dewey nach dem Original hergestellt wurde, sodann um eine Abschrift des Pastors Rigts von 1867, die dieser nach
der Coldeweyschen und nach der Möhlmannschen Abschrift von 1857 anfertigte.

59 E. Meiners I, 284-287.

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