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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0385
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Sind nun Microns „Ordinancien“ auch keine eigentliche ostfriesische KO, so sind sie doch ein
wichtiges Seitenstück dazu, und mehr als das: sie waren zeitweise für einige Gemeinden maßgeblich.

Die niederländische Fassung der „Ordinancien“ von 1554 hat in neuester Zeit eine ausgezeich-
nete Edition durch Dankbaar erfahren. Wir bringen die hochdeutsche Fassung nach dem Druck von
1565, den auch Richter und Daniel 19a ihren Auszügen zugrunde gelegt haben, unter Kollationierung
des niederländischen Textes nach Dankbaar, als Anhang zu den ostfriesischen KOO reformierter
Prägung. Dazu soll ein besonderes Vorwort einen Überblick über die Beziehungen der Londoner KO zu
älteren verwandten KOO vermitteln; auch auf das Wirksamwerden Londoner Ordnungsformen in der
Norder Gemeinde während der Tätigkeit Microns als Pastors in Norden kann darin sowie in den An-
merkungen zur KO näher eingegangen werden. Text Nr. 19 (III b δ).

f) Lutherische KOO mit beschränktem Geltungsbereich (IV). Um der zeitlichen Reihen-
folge willen erscheint hier als erste eine Armenordnung, die Edzard II. am 1. Januar 1578 für Aurich
erließ. Reu 20 erwähnt sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ligarius als Hofpredigers und be-
merkt dazu, selbst diese Ordnung habe Ligarius für den Katechismusunterricht ausgenutzt, indem er
riet, nur die Armen zu unterstützen, die ihren Katechismus wüßten und fleißig in die Kirche gingen.
Die Ordnung ist ohne Angabe des Fundortes 21 bei Funck, der dazu auch von den ergänzenden An-
merkungen des Ligarius Mitteilung macht, gedruckt 22. Wir bringen sie nach dem Druck Funcks:
Text Nr. 20 (IV).

1583 schuf Ligarius für die lutherischen Gemeinden eine besondere Agende, die Formulare für die
Taufe, das Abendmahl, die Trauung und Einsegnung der Eheleute und für die Bedienung der Kranken
enthalten haben soll 22a. Gegenwärtig liegen uns nur noch die beiden ersten Formulare vor.

Garrelts 23 berichtet von zwei Abschriften des Norder Kantors J. Reershemius von 1758, je nur mit
den beiden ersten Formularen der Agende. Die Formulare für Trauung und Krankenbedienung waren in
beiden Abschriften durch Hinweise auf die Formulare der ostfriesischen lutherischen KO von 1631 ersetzt.
Als Fundorte der Abschriften gibt Garrelts das Pfarrarchiv zu Engerhafe und das Staatsarchiv Aurich
an. Doch ließen sie sich dort zur Zeit nicht ermitteln. Uns standen eine Abschrift des Bingumer Pfarrers
J. Ch. Jhering von 1716 aus dem Staatsarchiv Aurich 24 und eine Abschrift aus dem Ephoralarchiv
Norden von ca. 1800 zur Verfügung. Beide bieten gleichfalls nur die ersten beiden Formulare des Liga-
rius; das Norder Exemplar läßt daran die genannten Stücke aus der KO von 1631 anschließen.

Die liturgischen Formen dieser Agende, soweit sie uns vorliegt, lassen kaum einen Zusammen-
hang mit der ostfriesischen KO von 1535 erkennen. Ligarius hat seine Agende offenbar den unter refor-
miertem Einfluß entstandenen Verhältnissen angepaßt, so daß sie eher an die reformierten ostfriesischen
Ordnungen erinnert als an die lutherischen KOO der östlichen Nachbarn 25. Die Agende fand Anklang.

Norden (Garrelts, 170ff.); Bericht, 375ff.; Garrelts, Ligarius, 49ff. 87ff. 89ff.: oben S. 349f. - Hinsichtlich
des vorreformatorischen Rechtes der Pfarrstellenbesetzung in Norden sei hier das Stader Copiar von 1420 (W.
von Hodenberg, Bremer Geschichtsquellen I. 1856, 53; vgl. auch v. Hodenberg, Die Diöcese Bremen I. 1858,
244) zitiert: Item in Norda sunt 8 benefitia, quorum quatuor pertinent ad collationem scholastici et 4 ad presen-
tationem parochianiorum et investitura ad scholasticum. — Norden gehörte zur Diözese Bremen und zum Synodal-
sprengel des Domscholasters.

19a Ae. L. Richter II, 99—115; H. A. Daniel III, 261—284.

20 J. M. Reu I, 3, 1, 2, 751 *.

21 Im Staats-A. Aurich ließ sich die Ordnung gegenwärtig nicht ermitteln.

22 Ch. Funck III, 6, 208—211; dazu ebd. 211f. Vgl. H. Garrelts, Ligarius, 114.

22a Vgl. P.F. Reershemius, 31.

23 H. Garrelts, Ligarius, 116f. 24 Rep. 241 Msc. A 93, S. 296-305.

25 Vgl. Antwort auff die Missive, D V (H. Garrelts, 136): Die ceremonien sind in den hielendischen lutherschen
kirchen den Zwinglianen mehr als den Sachsen und Teutschen geneyget. - Näheres in den Anmerkungen zum Text.

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23 Sehling, Niedersachsen II/1
 
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