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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 1. Halbband): Erzstift Bremen, Stadt Stade, Stadt Buxtehude, Stift Verden, Stift Osnabrück, Stadt Osnabrück, Grafschaft Ostfriesland und Harlingerland — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30042#0731
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Marienhafer Kirchenordnung 1593

18. ] Die copulatio zum ehestand soll alzeit nach der
taufe (so teuflinge da sein) gescheen, nach der agen-
da, ahn seinem ort volgend 41 etc.

19. ] Die predigten ahm Myttwochen und Freitage 42
haben genante bucher des alten oder neuen testa-
mentes nach folge des textes zu handlen, und das
gesang vor und nach der predigt soll der prediger
iderzeit den organisten und schulmeister ahnmelden
etc.

20. ] Es sollen der organist und schulmeister ihres
gevallens und ohne des predigers consens ihn kir-
chendinst nichts noch spilen noch singen etc.

21. ] Auf den dorferen wollen wir allerdingen, das 1.
am Sontage 43 ein catechismipredigte gehalten wer-
den, und 2. soll das junge volk, als kinder des hauses
und dinstbotten, dazu gehalten werden bey poena,
hernach ahn seinem ort vormeldet etc.

22. ] Des winters soll auch ihn dorferen je eine wo-
chenpredigt gehalten werden, und die matery aus
Gottes wort zu nemen, den predigren vrey zu sein
etc.

23. ] Es sollen keine dinstbotten aus einem kaspel
ins ander noch von einem haußwirt zum andren sich
ihn deinst begeben noch ahngenomen werden, sie
haben den gezeugnis von den pastoren, das sie die
nachmittagspredigt nicht zu viel verseumet und der
eitlen geselschaft und spielen nachgegangen etc.

24. ] Es sollen die prediger jedes ordes gottseligen
fleis anwenden, ihre kaspelkinder auch daheim zu

Luther, zuerst erschienen im Klugschen Gesangbuch
von 1543; vgl. WA 35, 56. 285f. 332. 473. 529;
Wackernagel III, Nr. 50; Ev. Kgb. u. Kulp Nr.
352. Das Lied steht auch im Emder Enchiridion von
1589, Bl. XCIIIr: „De Hymnus / O lux, etc. Vor-
düdeschet dorch D. Mart. Luth. Der du bist dre in
einicheit...“.

41 Vgl. unten S. 718 f.

42 Diese Wochenpredigten werden in der KO von 1535
nicht erwähnt. — Auch in anderen Territorien war es
üblich, an den alten Stations- oder Fastentagen zu
predigen; vgl. Hoyasche KO von 1573/74, Art. XII,
Sect. III, unten S. 740 (,,...in den stedten und
flecken zur wochen zweymal, den Mittwochen und
Freytag, auf den dörfern aber deß Freytages alleine
predigen“); auch Hoyasche KO von 1581, Sehling
VI, 2, 1152; oben S. 165 mit Anm. 8. Vgl. dazu
G. Rietschel-P. Graff, Lehrbuch der Liturgik 1 2.
1951, 137f. 383; Leiturgia III, 205 (H. Goltzen). -
Zu Wochenpredigten in Emden bereits vor dem
Interim s. oben S. 484, Anm. 13.

besuchen und vermanen: 1. das sie ihr gesinde ahn
kirchengange nicht vorhindren. 2. Und sollen unsre
visitatorn 44 wissen bericht zu tun, welche vorech-
ters sein, es sei haußwirt, frouwe oder gesinde.

3. Dieselbe sollen von unsren visitatoren daruber zu
reden gestellet und geexaminiret werden 45. 4. Und
bei welchen die schuld bevunden, das des kirchgang
verseumet, soll des dinstbotten halbes lon den ar-
men vorfallen sein. 5. Hat aber der haußwirt oder
die frouwe das gesinde ahm Sontage zu werke ge-
setzt, sollen sie de poena bezalen, ja, ingleichen auch
von haußkinde, das zu jaren und verstand gekomen
und aber verseumet ist etc.

Von visitatoren.

25. ] 1. Die visitation soll alle halbe 46 jar einmall ge-
halten werden, 2. sollen bei den pastoren jedes or-
des ihnzien und auf des kirchen unkost ihre unter-
haltung haben und aber myt theologesche sparicheit
zufriden sein, als die ander leute reformiren und der-
halben selbst ein furbild und gute exempel geben
etc.

26. ] Der visitator aber soll der pastoren und auch
kirchendeiner bucher besehen 47, 1. ob sie der reinen
lere sein, 2. und ihr leben erkunden, ob sie unarger-
leich wandlen, 3. und ihres amptes fleissig warten,

4. desgleichen auch der ander kirchendeiner, als
schulmeistern, kustren und organisten lere, lebend

43 B., entsprechend A., hier außerdem: auch nach
mittag.

44 Visitieren ließ der Graf durch seinen Hofprediger;
vgl. Einleitung, oben S. 334; dazu unten Anm. 54.

45 Vgl. Hoyasche KO von 1581, Sehling VI, 2, 1151
und 1174 (,,Und sol den hausvetern durch die visita-
torn ernstlich geboten werden, das sie ihre kinder,
knechte und megde alle Sontag zur predigt des cate-
chismi und zum examen komen lassen“ und „Zum
sechsten sol der superintendens sich durch ein exa-
men erkunden, was die leute vom catechismo wis-
sen“).

48 A.: „halbe“ fehlt.

47 Buchkontrolle sieht auch die Hoyasche KO von
1581, Sehling VI, 2, 1173, bei der Visitation vor
(,,Ob sie auch verdechtige bücher haben und der-
selben anders denn zu erkündigung der wiederwerti-
gen argumenten gebrauchen“). Nach unserer KO
sieht es so aus, als sollten die Pastoren überhaupt
nur luth. Bücher haben.

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