Grafschaft Schaumburg
der Brandenburg-Nürnbergischen Kirchenordnung von 1533 Verwendung gefunden („Kercken ordeninghe,
wo idth van de Evangelischen Predicanten und Kercken deners mit den ceremonien und Gades densten in
deme Forstendome Meykelnborch geholden schal werden“)60. 1551 war dann aber von den beiden Herzögen
Johann Albrecht I. und Heinrich V. eine Kommission mit der Ausarbeitung einer eigenen Kirchenordnung
beauftragt worden; die Hauptarbeiten leisteten dabei der Rostocker Theologieprofessor Johannes Aurifa-
ber61 und der Superintendent Johannes Riebling62. Der Entwurf der Kommission wurde Philipp Melan-
chthon zur Prüfung übergeben, der zahlreiche Korrekturen und Ergänzungen vornahm und dem Entwurf
als ersten Teil sein „Examen ordinandorum“ hinzufügte. Die Kirchenordnung umfaßte demnach fünf Teile:
1. Von der lere, 2. Von erhaltung des predigamts oder ministerii evangelici, 3. Von ordnung der lection und
gesang in den kirchen, 4. Von erhaltung christlicher schulen und studien, und 5. Von unterhaltung und
schutz der pastorn, predicanten und legenten in der universitet und andern schulen. 1552 erschien sie
zunächst in hochdeutscher Sprache bei Hans Lufft in Wittenberg. Erst später wurde sie in die in Mecklen-
burg gebräuchliche niederdeutsche Sprache übertragen und 1557 in Rostock gedruckt. Eingeführt wurde die
Ordnung im Herzogtum Mecklenburg durch eine Generalvisitation63.
In der Grafschaft Schaumburg scheint die Ordnung nach einem Eintrag im Kirchenbuch von Fischbeck
an Pfingsten 1559 in Kraft getreten zu sein64. Aus einer Bemerkung Graf Ottos IV. in einem Begleitschrei-
ben zur Übersendung einer Klosterordnung an die Stifte in Fischbeck und Obernkirchen vom 7. April 1563
geht hervor, das die Kollektengebete der Kirchenordnung für Schaumburg überarbeitet worden waren65.
Die Mecklenburgische Kirchenordnung blieb in der Grafschaft Schaumburg und der Herrschaft Pinneberg
bis zum Jahr 1614 in Kraft. Dann beauftragte Graf Ernst I., ein Sohn Graf Ottos IV. aus der Ehe mit der
Herzogin Elisabeth Ursula von Braunschweig-Lüneburg66, die beiden Superintendenten des Landes, Bern-
hardi und Michelbach, mit der Revision der Kirchenordnung (s. Nr. 21).
2. Einschärfung der Kirchenordnung, 10. Mai 1560 (Text S. 55)
Für eine Konsultation der Landstände vor Einführung der Reformation in der Grafschaft Schaumburg gibt
es keine Belege67. In seiner Weisung vom 22. Dezember 1562 an die Konvente in Fischbeck und Obernkir-
chen betonte Graf Otto IV. aber ausdrücklich, daß er die Augsburgische Konfession mit rathe unßer herrn
unnd freunde unnd gemeiner unßer lantschaft angenommen habe68. Zu besonderem Protest gegen die Einfüh-
rung der Reformation scheint es von seiten der Landstände nicht gekommen zu sein. Der stärkste Wider-
stand gegen die neue Lehre ging vielmehr von den beiden genannten Frauenkonventen in Fischbeck und
Obernkirchen aus (vgl. unten Nr. 4).
Ein prominenter Gegner der Reformation war Johannes Kostken (Kostgen)69. Als Propst des Stifts
Obernkirchen war er der ranghöchste Prälat der Grafschaft Schaumburg. Die Kirche des Stifts war gleich-
zeitig Pfarrkirche für den Ort Obernkirchen. Seit dem Jahr 1167 war der Propst jeweils Pleban von Obern-
kirchen, auch wenn er die Stelle nicht persönlich versah. Neben Obernkirchen waren dem Stift noch fünf
60 Vgl. Sehling, EKO V, S. 130.
61 Zu Johannes Aurifaber (Vratislaviensis) vgl. RGG4 1,
Sp. 975; Reformatorenlexikon, S. 30f.
62 Zu Johannes Riebling vgl. Braunschweigisches Biogra-
phisches Lexikon, 8. bis 18. Jh., hrsg. von Horst-Rü-
diger Jarck u.a., Braunschweig 2006, S. 589f.; Biogra-
phisches Lexikon für Mecklenburg, hrsg. von Sabine
Pettke, Bd. 4, Rostock 2004 (= Veröffentlichungen der
Historischen Kommission für Mecklenburg A 4), S. 217-
219.
63 Vgl. Sehling, EKO V, S. 132-137; Wolgast, Refor-
mation in Mecklenburg, S. 25-29.
64 Vgl. Oldermann, Stift Fischbeck, S. 96.
65 NLA Bückeburg F 3, Nr. 1101, Bl. 30: Nach dem auch in
derselbigen von emendirten und verenderten collecten mel-
dung geschicht, ßo wirdt darin itzo gearbeidet. Unnd sollen
euch, ßopalt ßie fertigh, auch zugeschicket werden.
66 Vgl. Bei der Wieden, Schaumburgische Genealogie,
S. 135f.
67 Vgl. Bei der Wieden, Einführung der Reformation,
S. 44.
68 Vgl. Nr. 4, S. 59.
69 Zu ihm vgl. das Biogramm unter Nr. 2, Anm. 1.
32
der Brandenburg-Nürnbergischen Kirchenordnung von 1533 Verwendung gefunden („Kercken ordeninghe,
wo idth van de Evangelischen Predicanten und Kercken deners mit den ceremonien und Gades densten in
deme Forstendome Meykelnborch geholden schal werden“)60. 1551 war dann aber von den beiden Herzögen
Johann Albrecht I. und Heinrich V. eine Kommission mit der Ausarbeitung einer eigenen Kirchenordnung
beauftragt worden; die Hauptarbeiten leisteten dabei der Rostocker Theologieprofessor Johannes Aurifa-
ber61 und der Superintendent Johannes Riebling62. Der Entwurf der Kommission wurde Philipp Melan-
chthon zur Prüfung übergeben, der zahlreiche Korrekturen und Ergänzungen vornahm und dem Entwurf
als ersten Teil sein „Examen ordinandorum“ hinzufügte. Die Kirchenordnung umfaßte demnach fünf Teile:
1. Von der lere, 2. Von erhaltung des predigamts oder ministerii evangelici, 3. Von ordnung der lection und
gesang in den kirchen, 4. Von erhaltung christlicher schulen und studien, und 5. Von unterhaltung und
schutz der pastorn, predicanten und legenten in der universitet und andern schulen. 1552 erschien sie
zunächst in hochdeutscher Sprache bei Hans Lufft in Wittenberg. Erst später wurde sie in die in Mecklen-
burg gebräuchliche niederdeutsche Sprache übertragen und 1557 in Rostock gedruckt. Eingeführt wurde die
Ordnung im Herzogtum Mecklenburg durch eine Generalvisitation63.
In der Grafschaft Schaumburg scheint die Ordnung nach einem Eintrag im Kirchenbuch von Fischbeck
an Pfingsten 1559 in Kraft getreten zu sein64. Aus einer Bemerkung Graf Ottos IV. in einem Begleitschrei-
ben zur Übersendung einer Klosterordnung an die Stifte in Fischbeck und Obernkirchen vom 7. April 1563
geht hervor, das die Kollektengebete der Kirchenordnung für Schaumburg überarbeitet worden waren65.
Die Mecklenburgische Kirchenordnung blieb in der Grafschaft Schaumburg und der Herrschaft Pinneberg
bis zum Jahr 1614 in Kraft. Dann beauftragte Graf Ernst I., ein Sohn Graf Ottos IV. aus der Ehe mit der
Herzogin Elisabeth Ursula von Braunschweig-Lüneburg66, die beiden Superintendenten des Landes, Bern-
hardi und Michelbach, mit der Revision der Kirchenordnung (s. Nr. 21).
2. Einschärfung der Kirchenordnung, 10. Mai 1560 (Text S. 55)
Für eine Konsultation der Landstände vor Einführung der Reformation in der Grafschaft Schaumburg gibt
es keine Belege67. In seiner Weisung vom 22. Dezember 1562 an die Konvente in Fischbeck und Obernkir-
chen betonte Graf Otto IV. aber ausdrücklich, daß er die Augsburgische Konfession mit rathe unßer herrn
unnd freunde unnd gemeiner unßer lantschaft angenommen habe68. Zu besonderem Protest gegen die Einfüh-
rung der Reformation scheint es von seiten der Landstände nicht gekommen zu sein. Der stärkste Wider-
stand gegen die neue Lehre ging vielmehr von den beiden genannten Frauenkonventen in Fischbeck und
Obernkirchen aus (vgl. unten Nr. 4).
Ein prominenter Gegner der Reformation war Johannes Kostken (Kostgen)69. Als Propst des Stifts
Obernkirchen war er der ranghöchste Prälat der Grafschaft Schaumburg. Die Kirche des Stifts war gleich-
zeitig Pfarrkirche für den Ort Obernkirchen. Seit dem Jahr 1167 war der Propst jeweils Pleban von Obern-
kirchen, auch wenn er die Stelle nicht persönlich versah. Neben Obernkirchen waren dem Stift noch fünf
60 Vgl. Sehling, EKO V, S. 130.
61 Zu Johannes Aurifaber (Vratislaviensis) vgl. RGG4 1,
Sp. 975; Reformatorenlexikon, S. 30f.
62 Zu Johannes Riebling vgl. Braunschweigisches Biogra-
phisches Lexikon, 8. bis 18. Jh., hrsg. von Horst-Rü-
diger Jarck u.a., Braunschweig 2006, S. 589f.; Biogra-
phisches Lexikon für Mecklenburg, hrsg. von Sabine
Pettke, Bd. 4, Rostock 2004 (= Veröffentlichungen der
Historischen Kommission für Mecklenburg A 4), S. 217-
219.
63 Vgl. Sehling, EKO V, S. 132-137; Wolgast, Refor-
mation in Mecklenburg, S. 25-29.
64 Vgl. Oldermann, Stift Fischbeck, S. 96.
65 NLA Bückeburg F 3, Nr. 1101, Bl. 30: Nach dem auch in
derselbigen von emendirten und verenderten collecten mel-
dung geschicht, ßo wirdt darin itzo gearbeidet. Unnd sollen
euch, ßopalt ßie fertigh, auch zugeschicket werden.
66 Vgl. Bei der Wieden, Schaumburgische Genealogie,
S. 135f.
67 Vgl. Bei der Wieden, Einführung der Reformation,
S. 44.
68 Vgl. Nr. 4, S. 59.
69 Zu ihm vgl. das Biogramm unter Nr. 2, Anm. 1.
32