Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0093
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
10. Garantie des Fortbestands des Stifts Möllenbeck

zen, müllen, müllenstetten, deichen und alle ihrem
habe und guithern, wie die in hultze14, in velde, in
acker, wießen, in torve und zweige belegen sein und
ihren nahmen haben, nichts davon außbescheiden,
in ewigkeit pleiben sollen, darbey wir, unsere erben
und erbnehmen sie gnediglich schützen, schirmen,
vertretten und nach unserm vermögen erhalten wol-
len und sollen.
Darzu sollen sie auch von uns und unsern mitbe-
nandten mit unserm hengste und anderm lager15
auch sonst füroan keinesweges beschweret noch
übernommen16, sondern damit gnediglich verscho-
net werden.
Wir haben ihnen auch gnedichlig eingeräumt und
bewilliget und thuen das hiemit gegenwertiglich, das
sie zu erhaltung ihres malwerks, weil sie uns die ob-
gedachten müllen zu Exten ubergeben haben, eine
wintmüllen, wo das ihnen auff der nehete bey Mul-
|103r| lenbeck am dienlichsten wehre, leggen, darzu
noch eine mullen auf die bach, so durch den kloster-
hoff daselbst fleußet, zu richten und zu ihrem besten
gebrauchen mügen, wie sie dessen auch bereits von
uns furdem begnadet und privilegiret seyn, dazu wir
ihnen nach gelegenheit wollen behulflich sein, damit
sie am mahlen zu notturft unsers closters daselbst
kein mangel haben mögen.
Hiergegen haben sich die benandte ehr, Hermann,
pater prior, Johannes, subprior, Heinricus, procu-
rator, und convent desselbigen unsers closters Mul-
lenbeck verpflichtet, daß sie bei dem heiligen evan-
gelio und der wahren christlichen religion vermuge
der heiligen schrift mit verreichung17 der hochwür-
digen heiligen sacrament, caeremonien und got-
tesdiensten etc. hinfuro stets bleiben und sich deren
gemeß verhalten wollen, jedoch ihren kloster statu-
tis zu erhaltung disciplin, da sie dem gottlichen wor-

14 Wäldern.
15 Herrschaftliches Einlager, Recht auf Unterkunft, s.
FWb 9, Sp. 633.
16 Über Gebühr belastet werden.
17 Austeilung.
18 Zufrieden.

te nicht zuwider, nichts abgebrochen, sondern sollen
dieselben hiemit vielmehr in vigore zu pleiben be-
stetiget und confirmiret sein.
Zudem haben sie, gemelte pater prior, subprior, pro-
curator und gantz convent, bewilligt, etzliche ehrli-
cher leute kinder vom adell und andern aus unßer
herschaft zur schulen ins kloster zu nehmen und zu
der behuff einen redelichen gesel- |103v| len zum
schulmeister anzunehmen und mit gebürlicher kost
und besoldung zu unterhalten. Die knaben aber sol-
len sich der kost und unterhaltung halben mit ihnen
vergleichen und, waß ein jeder deß mit ihnen einig
worden und ubereinkommen kan, jehrlichs verrich-
ten, auch mit der kost und dranck, gleich den prie-
stern und conventsherrn daßelbst, wie die ihnen ge-
geben wirt, begnügig und frieden18 sein.
Es sollen auch pater, procurator und convent mit
der menge der knaben sich nicht überladen, sondern
darin gebührende maße nach des closters und con-
vents gelegenheit gehalten und darüber auch mit
vorbitt und sonsten nicht beschwert werden.
Und dieweil unser gemüth und meinung dahin ent-
lich gerichtet ist, das berürts kloster Mullenbeck
mit seiner zubehorung in esse19 pleiben soll, so sollen
und wollen auch die genandten pater prior, subpri-
or, procurator und convent daselbst und ihre nach-
folger ihres eußersten vermügens dran sein, wie sie
auch ihr jurament dazu obligirt20, daß solch unßer
closter und desselben zubehorung nicht verschme-
lert21 noch verbrucht werden und von den angehö-
renden güthern, weiter und ferner alß des closters
privilegia und die rechte vermugen, nichts alie-
nirt22, sondern die güther getreulich und ihres be-
|104r| sten vermugens verwahrt werden sollen. Und
im fall, ihnen unmuglich, die güther und deren
grentzen zu verthetigen23, und umb hulff bey uns

19 Unversehrtheit, s. Grimm, DWb 3, Sp. 1159.
20 Sich verpflichtet haben.
21 Verringert, s. Grimm, DWb 25, Sp. 1121f.
22 Entfremdet, s. FWb 1, Sp. 776f.
23 Verteidigen.

73
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften