14. Verordnung zu den Eheverlöbnissen
14. Verordnung zu den Eheverlöbnissen a
[1594]1
Von Gottes gnaden, wir, Adolff, graf zu Holstein,
Schaumburg und Sternberg, bherr zu Gehmenb etc.,
fügen allen und jeden unserer unterthanen, wes
standes sie seyn, hiemit zu wissen:
Nachdem die tägliche erfahrung bezeuget, wann
eheberedung gehalten, daß dann oft von dem einen
oder andern, auch wol beyden theilen, ein ab-
spruch2 genommen, in zweifel gezogen, ob per verba
de praesenti oder de futuro3, wie man es nennet, in
der ehesach gehandelt, und eine abdankung4 zu
werck gestellet wird, woraus dann erfolget, daß
nicht so göttlich und christlich von der heiligen ehe
wird gehalten, als sich gebühret, die leute mit den
ehehändelen leichtfertig umgehen, vieler gewissen
verwirret und so wol uns und unsern räthen als auch
den pastoren unser grafschaft damit viele mühe, sor-
ge und arbeit erwecket wird, daß demnach wir, |46v|
zu verhütung solches unraths5, auf vorgehende stat-
liche deliberation6 so wol weltlicher als geistlicher
vernünftiger personen für nötig erachten, hierüber
ein gewisse form und ordnung zu begreifen und in
unsern landen öffentlich verkunden zu lassen, setzen
demnach und wollen, daß es mit solchen eheleuten
hinfüro nachfolgender gestalt soll gehalten werden:
a Textvorlage A (Handschrift): NLA Bückeburg L 9,
Nr. 9, Bl 46r-49v (spätere Abschrift). Überschrift: Ver-
ordnung, die eheverlöbnisse in den städten und auf dem
landt betr., vom Jahr 1594. Textvorlage B (Druck): Lan-
desverordnungen 1, Nr. 5, S. 19-22.
b-b Fehlt unter B.
c B: den.
1 Zur Datierung vgl. die unter der textkritischen Anmer-
kung e dokumentierte gestrichene Passage.
2 Urteil, Schiedsspruch, s. FWb 1, Sp. 393 und DRW 1,
Sp.285.
3 Per verba de praesenti und per verba de futuro waren nach
CIC X 4, 1: De sponsalibus et matrimoniis (s. CIC, ed.
Friedberg 2, Sp. 661-672) die beiden möglichen Ar-
Wann leute fürhaben, ehehändel zu tractiren7, da es
dann in unsern städten oder flecken ist, sollen sie
dazu erfodern erst die eltern, da die leben, beyde,
vater und mutter, oder, da dieselben nicht vorhan-
den, die vormünder und nächsten verwandten und
freunde, desgleichen |47r| zwo oder drey personen au-
ßem rath und den stadtschreiber, da es ihnen auch
gefält, einen der pastoren dazu erbitten, und mit
derc eltern und vormünder als auch nechsten ver-
wandten, wenn eltern oder vormünder nicht seyn,
sonderlich aber mit wissen und willen beyder per-
sonen, so zu contrahiren bedacht, von den pactis
dotalibus8 so lang reden und rathschlagen, daß sie
allerseits der sachen einig und es nur daran mangelt,
daß die punkte der eheberedung verfasset werden,
welches dann der stadtschreiber oder, da der nicht
vorhanden, ein geübter bekannter notarius oder
schreiber nach der weise, wie bisher in diesen landen
gebräuchlich gewesen, verfassen und beyden theilen
und ihren beyständern9 zu etzlichen mahlen |47v |
deutlich vorlesen und hinc inde10 so lange tractiret
und für dem11 nichts verbündliches gehandelt geach-
tet werden soll, bis sie sich der notul vergleichet, der
stadtschreiber oder obvermelter concipient dieselbe
mundiret12, allen theilen wieder vorgelesen und von
ihnen allerseits deutlich vernommen hat, daß ihr un-
ten eines Eheversprechens. Im ersten Fall war die Ehe
ab dem Zeitpunkt des Versprechens gültig, im zweiten
Fall erst in der Zukunft nach dem Vollzug der Ehe.
4 Nach DRW 1, Sp. 28 bezeichnet abdankung das Aufhö-
ren eines Rechtsverhältnisses durch eine vorangehende
Kündigung.
5 Schadens, s. Grimm, DWb 24, Sp. 1230f.
6 Beratung, Erwägung.
7 Über eine Ehe zu verhandeln.
8 Heiratsverträgen.
9 Zeugen, s. FWb 3, Sp. 1023.
10 Hinc inde bzw. hinc et inde = von beiden Seiten.
11 = vorher.
12 Ausgefertigt, ins Reine schreibt, s. DRW 9, Sp. 983.
79
14. Verordnung zu den Eheverlöbnissen a
[1594]1
Von Gottes gnaden, wir, Adolff, graf zu Holstein,
Schaumburg und Sternberg, bherr zu Gehmenb etc.,
fügen allen und jeden unserer unterthanen, wes
standes sie seyn, hiemit zu wissen:
Nachdem die tägliche erfahrung bezeuget, wann
eheberedung gehalten, daß dann oft von dem einen
oder andern, auch wol beyden theilen, ein ab-
spruch2 genommen, in zweifel gezogen, ob per verba
de praesenti oder de futuro3, wie man es nennet, in
der ehesach gehandelt, und eine abdankung4 zu
werck gestellet wird, woraus dann erfolget, daß
nicht so göttlich und christlich von der heiligen ehe
wird gehalten, als sich gebühret, die leute mit den
ehehändelen leichtfertig umgehen, vieler gewissen
verwirret und so wol uns und unsern räthen als auch
den pastoren unser grafschaft damit viele mühe, sor-
ge und arbeit erwecket wird, daß demnach wir, |46v|
zu verhütung solches unraths5, auf vorgehende stat-
liche deliberation6 so wol weltlicher als geistlicher
vernünftiger personen für nötig erachten, hierüber
ein gewisse form und ordnung zu begreifen und in
unsern landen öffentlich verkunden zu lassen, setzen
demnach und wollen, daß es mit solchen eheleuten
hinfüro nachfolgender gestalt soll gehalten werden:
a Textvorlage A (Handschrift): NLA Bückeburg L 9,
Nr. 9, Bl 46r-49v (spätere Abschrift). Überschrift: Ver-
ordnung, die eheverlöbnisse in den städten und auf dem
landt betr., vom Jahr 1594. Textvorlage B (Druck): Lan-
desverordnungen 1, Nr. 5, S. 19-22.
b-b Fehlt unter B.
c B: den.
1 Zur Datierung vgl. die unter der textkritischen Anmer-
kung e dokumentierte gestrichene Passage.
2 Urteil, Schiedsspruch, s. FWb 1, Sp. 393 und DRW 1,
Sp.285.
3 Per verba de praesenti und per verba de futuro waren nach
CIC X 4, 1: De sponsalibus et matrimoniis (s. CIC, ed.
Friedberg 2, Sp. 661-672) die beiden möglichen Ar-
Wann leute fürhaben, ehehändel zu tractiren7, da es
dann in unsern städten oder flecken ist, sollen sie
dazu erfodern erst die eltern, da die leben, beyde,
vater und mutter, oder, da dieselben nicht vorhan-
den, die vormünder und nächsten verwandten und
freunde, desgleichen |47r| zwo oder drey personen au-
ßem rath und den stadtschreiber, da es ihnen auch
gefält, einen der pastoren dazu erbitten, und mit
derc eltern und vormünder als auch nechsten ver-
wandten, wenn eltern oder vormünder nicht seyn,
sonderlich aber mit wissen und willen beyder per-
sonen, so zu contrahiren bedacht, von den pactis
dotalibus8 so lang reden und rathschlagen, daß sie
allerseits der sachen einig und es nur daran mangelt,
daß die punkte der eheberedung verfasset werden,
welches dann der stadtschreiber oder, da der nicht
vorhanden, ein geübter bekannter notarius oder
schreiber nach der weise, wie bisher in diesen landen
gebräuchlich gewesen, verfassen und beyden theilen
und ihren beyständern9 zu etzlichen mahlen |47v |
deutlich vorlesen und hinc inde10 so lange tractiret
und für dem11 nichts verbündliches gehandelt geach-
tet werden soll, bis sie sich der notul vergleichet, der
stadtschreiber oder obvermelter concipient dieselbe
mundiret12, allen theilen wieder vorgelesen und von
ihnen allerseits deutlich vernommen hat, daß ihr un-
ten eines Eheversprechens. Im ersten Fall war die Ehe
ab dem Zeitpunkt des Versprechens gültig, im zweiten
Fall erst in der Zukunft nach dem Vollzug der Ehe.
4 Nach DRW 1, Sp. 28 bezeichnet abdankung das Aufhö-
ren eines Rechtsverhältnisses durch eine vorangehende
Kündigung.
5 Schadens, s. Grimm, DWb 24, Sp. 1230f.
6 Beratung, Erwägung.
7 Über eine Ehe zu verhandeln.
8 Heiratsverträgen.
9 Zeugen, s. FWb 3, Sp. 1023.
10 Hinc inde bzw. hinc et inde = von beiden Seiten.
11 = vorher.
12 Ausgefertigt, ins Reine schreibt, s. DRW 9, Sp. 983.
79