Grafschaft Schaumburg
kein bestendige, rechtmeßige ursach habe, und das
derselbig ambtmann wegen des stiffts sich dem gra-
ven mit huldigungs pflichten verwandt mache, ih-
me, dem ambtmann, gleichwoll dieselbigen an den
dienstpflichten, damit er dem stifft verwandt, in alle
wege unnachteilich sein mugen.
Vors vierdte soll von demselben ambtmann jehrlichs
einmahl der ebtißin und convent, wen sie darzu zeit
ernennenb, in beisein des patris zu Möllenbeck10 und
noch eines Schaumburgischen landt- wie auch eines
hofraths, auch noch zweier erbettener freunde, wel-
che das stifft ihres theilß, ihnen dabei dienlich und
einrätig11 zu sein, erfurdern wirdt, richtige rechnung
gethan, dabei alle fürfallende mengell, dem stifft zu
gutem, reiflich erwogen, gebeßert und es allenthal-
ben dahin |283r| gerichtet werden, das das stifft nit
allein in beharlichem eße12 bleiben, sondern auch
von jahr zu jahren zu beßeren wolstande, gedei und
uffnahme gerathen muge.
Weil aber etzliche vorige jahrzeit hangendes streits,
so die ebtißin selbst, so die ambtleute, was einem
jeden zu handen kommen, ufgenommen, wieder
außgegeben und angewendet und darüber die rech-
nungh hinterblieben13, so sollen die drey letzte nach
einander gewesene ambtleute oder ihre erben, so viel
derer vorhanden, solche nachstendige rechnungen in
beisein obbenanter personen furderlichst zuthun
und die sachen damit wieder in vorigen richtigen
standt zu bringen, schuldigh sein und angehalten
werden, die abtißin aber dazu nicht verbunden sein.
Vors fünffte soll die administratio, wiedervermeige-
rungh14, belehnungh und beleibzuchtigung15 der dem
stifft erledigten und loßgefallenen güter, jedoch
b Korr. aus: gewunnen.
10 Des Priors des Stifts Möllenbeck. Das Amt hatte zu die-
ser Zeit Hermann Wedemhoff inne. Vgl. Niedersächsi-
sches Klosterbuch 3, S. 1065.
11 Zur Beratung beigestellt, s. DRW 2, Sp. 1438.
12 Gegenwärtigem Zustand.
13 Unterblieben, s. Grimm, DWb 10, Sp. 1498.
14 Wiederverpachtung, Wiederverleihung auf Meierrecht,
s. Adelung 4, Sp. 1091; Grimm, DWb 25, Sp. 851.
nach bester wolgelegenheit des stiffts und dem zu
gutem, nach voriger art und hergebrachter gewon-
heit der ebtißin nicht entzogen, sondern sie dabei
unverhinderlich gelaßen, auch dem ambtman, ohn
ihr vorwißen, geheiß oder beliebungh16, ichts fürzu-
nehmen oder dem stifft zu nachteill zuverhengen,
nicht gestattet, aber sonst alle und jede alienatio-
nes17 der stifftsgüter ohne des regierenden grafen zu
Holstein-Schaumburgh consenß, außerhalb den eu-
sersten, in den rechten zugelaßenen nothfellen,
gäntzlich vermitten bleiben, vielmehr aber, was da-
von verkommen18, nach muglichen dingen wieder
dazu gebracht werden. |283v|
Vors sechste sollen die ebtißin und stiffts junfern
mit jegern, hunden, reisigen pferden, fuhren und ab-
lagern19 ubermeßig und zur ungebur von wolgedach-
tem graven Ernsten nicht beschwert, vielweniger
dadurch zum unvermügen gebracht, sondern, wenn
die jeger daselbst sein, zu zeiten nach gelegenheit
des fangs mit etzlichen hasen bedacht werden.
Vors siebende sollen die abtißin und stiffts jungfra-
wen in der Fißbeck unverhindert fischen zu laßen
berechtigt sein und bleiben.
Vors achte sollen sie die Schaumburgische landtage
durch ihren ambtmann zu besuchen und, was da
einhellig beschlossen, mit zu ertragen schuldig sein,
gleichwoll aber dardurch über altherkommen nicht
beschweret, auch sonst bei ihrem biß uf diese zeit
von alters woll hergebrachten privilegiis geruhig ge-
laßen, geschützt und gehandthabet werden.
Und zum neundten und letzten hiemit den am hoch-
löblichen kays[erlichen] cammerg[ericht] schweben-
15 Mit einer Leibzucht (lebenslänglichem Nutzungsrecht
an einer fremden Sache) versehen, s. Grimm 1,
Sp. 1443; DRW 8, Sp. 1121-1123.
16 Gutdünken.
17 Veräußerungen.
18 Abhanden gekommen.
19 Beherbergung und Verpflegung (vor allem des Landes-
herren und seiner Beamten), s. FWb 1, Sp. 202.
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kein bestendige, rechtmeßige ursach habe, und das
derselbig ambtmann wegen des stiffts sich dem gra-
ven mit huldigungs pflichten verwandt mache, ih-
me, dem ambtmann, gleichwoll dieselbigen an den
dienstpflichten, damit er dem stifft verwandt, in alle
wege unnachteilich sein mugen.
Vors vierdte soll von demselben ambtmann jehrlichs
einmahl der ebtißin und convent, wen sie darzu zeit
ernennenb, in beisein des patris zu Möllenbeck10 und
noch eines Schaumburgischen landt- wie auch eines
hofraths, auch noch zweier erbettener freunde, wel-
che das stifft ihres theilß, ihnen dabei dienlich und
einrätig11 zu sein, erfurdern wirdt, richtige rechnung
gethan, dabei alle fürfallende mengell, dem stifft zu
gutem, reiflich erwogen, gebeßert und es allenthal-
ben dahin |283r| gerichtet werden, das das stifft nit
allein in beharlichem eße12 bleiben, sondern auch
von jahr zu jahren zu beßeren wolstande, gedei und
uffnahme gerathen muge.
Weil aber etzliche vorige jahrzeit hangendes streits,
so die ebtißin selbst, so die ambtleute, was einem
jeden zu handen kommen, ufgenommen, wieder
außgegeben und angewendet und darüber die rech-
nungh hinterblieben13, so sollen die drey letzte nach
einander gewesene ambtleute oder ihre erben, so viel
derer vorhanden, solche nachstendige rechnungen in
beisein obbenanter personen furderlichst zuthun
und die sachen damit wieder in vorigen richtigen
standt zu bringen, schuldigh sein und angehalten
werden, die abtißin aber dazu nicht verbunden sein.
Vors fünffte soll die administratio, wiedervermeige-
rungh14, belehnungh und beleibzuchtigung15 der dem
stifft erledigten und loßgefallenen güter, jedoch
b Korr. aus: gewunnen.
10 Des Priors des Stifts Möllenbeck. Das Amt hatte zu die-
ser Zeit Hermann Wedemhoff inne. Vgl. Niedersächsi-
sches Klosterbuch 3, S. 1065.
11 Zur Beratung beigestellt, s. DRW 2, Sp. 1438.
12 Gegenwärtigem Zustand.
13 Unterblieben, s. Grimm, DWb 10, Sp. 1498.
14 Wiederverpachtung, Wiederverleihung auf Meierrecht,
s. Adelung 4, Sp. 1091; Grimm, DWb 25, Sp. 851.
nach bester wolgelegenheit des stiffts und dem zu
gutem, nach voriger art und hergebrachter gewon-
heit der ebtißin nicht entzogen, sondern sie dabei
unverhinderlich gelaßen, auch dem ambtman, ohn
ihr vorwißen, geheiß oder beliebungh16, ichts fürzu-
nehmen oder dem stifft zu nachteill zuverhengen,
nicht gestattet, aber sonst alle und jede alienatio-
nes17 der stifftsgüter ohne des regierenden grafen zu
Holstein-Schaumburgh consenß, außerhalb den eu-
sersten, in den rechten zugelaßenen nothfellen,
gäntzlich vermitten bleiben, vielmehr aber, was da-
von verkommen18, nach muglichen dingen wieder
dazu gebracht werden. |283v|
Vors sechste sollen die ebtißin und stiffts junfern
mit jegern, hunden, reisigen pferden, fuhren und ab-
lagern19 ubermeßig und zur ungebur von wolgedach-
tem graven Ernsten nicht beschwert, vielweniger
dadurch zum unvermügen gebracht, sondern, wenn
die jeger daselbst sein, zu zeiten nach gelegenheit
des fangs mit etzlichen hasen bedacht werden.
Vors siebende sollen die abtißin und stiffts jungfra-
wen in der Fißbeck unverhindert fischen zu laßen
berechtigt sein und bleiben.
Vors achte sollen sie die Schaumburgische landtage
durch ihren ambtmann zu besuchen und, was da
einhellig beschlossen, mit zu ertragen schuldig sein,
gleichwoll aber dardurch über altherkommen nicht
beschweret, auch sonst bei ihrem biß uf diese zeit
von alters woll hergebrachten privilegiis geruhig ge-
laßen, geschützt und gehandthabet werden.
Und zum neundten und letzten hiemit den am hoch-
löblichen kays[erlichen] cammerg[ericht] schweben-
15 Mit einer Leibzucht (lebenslänglichem Nutzungsrecht
an einer fremden Sache) versehen, s. Grimm 1,
Sp. 1443; DRW 8, Sp. 1121-1123.
16 Gutdünken.
17 Veräußerungen.
18 Abhanden gekommen.
19 Beherbergung und Verpflegung (vor allem des Landes-
herren und seiner Beamten), s. FWb 1, Sp. 202.
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