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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0112
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Grafschaft Schaumburg

8. Ob billig, daß jemand einen stuhl alleine inne ha-
be, da drey oder vier dagegen sich mit einem stuhl,
der in gleicher größe, müßen begnügen laßen, vieler
auch wohl gar keine stette haben, sollen zu sich in
ihre stühle nehmen?10
Decisio: Wenn einer alle stetten bezahlen wil, wird
er billig dabey gelaßen, und wird dieser punct der
pastoren discretion heimgestelt. |108r|

9. Ob nach des stuhlbesitzers tode die kirch stühle,
die kirchen ihr bestes zu thun oder aber des verstor-
benen freundschaft heimfallen thun?
Decisio: Des verstorbenen kirchstelle bleibt beym
hause, ut § 5 dictum est.

10 Der Satz ist grammatisch nicht vollständig; der Sinn ist
dennoch klar.

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