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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0226
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Goslar

Daß Heshusen nach nur drei Jahren im Streit mit dem Goslarer Rat bereits wieder aus dem Amt schied,
sollte kennzeichnend für seinen weiteren Werdegang sein: An kaum einer Wirkungsstätte blieb er längere
Zeit (vgl. die Einleitung zu Bremen Nr. 10).
In den sechziger und siebziger Jahren des 16. Jh. setzte sich die evangelische Lehre auch in den Stiften
und Klöstern durch. So schlossen sich ihr mit Ausnahme des Propstes und des Scholarchen die Mitglieder
des Kapitels des Stifts St. Simon und Judas an. In der Folge geriet das Stift in immer größere Abhängigkeit
von der Stadt, wie die beiden 1605 und 1617 zwischen Rat und Kapitel geschlossenen Verträge (Nr. 29 und
31) zeigen. Auch in den beiden Frauenklöstern Frankenberg und Neuwerk, die bislang ein Hort des alten
Glaubens gewesen waren, wurde auf Drängen Herzog Julius’ von Braunschweig-Wolfenbüttel, dem Nach-
folger Herzog Heinrichs d. J., die Reformation eingeführt.
Trotz einzelner Anhänger der reformierten Lehre innerhalb der Pfarrerschaft hielt die Goslarer Kirche
entschieden an der lutherischen Theologie fest. Im April 1580 unterzeichnete die Stadt die Konkordienfor-
mel. Mehr als ein Jahrzehnt später wurde durch den Superintendenten Heinrich Bünting eine Sammlung
der in Goslar gültigen Lehrschriften zusammengestellt (Nr. 28). Auch das Corpus doctrinae, auf das sich in
der Folge alle Geistlichen der Reichsstadt verpflichten mußten, spiegelt die lutherische Prägung der Gos-
larer Kirche wider.
17. Im Auftrag des Rates verfaßte Stellungnahme der Prädikanten zum Interim, [14. Juli 1548]
(Text S. 290)
Mit der Gefangennahme Kurfürst Johann Friedrichs von Sachsen und seiner Kapitulation am 19. Mai 1547
sowie der Unterwerfung Landgraf Philipps von Hessen am 19. Juni 1547 hörte der Schmalkaldische Bund
faktisch auf zu existieren. Der Landgraf hatte zuvor den gefangengehaltenen Herzog von Braunschweig-
Wolfenbüttel freilassen müssen. Am 15. Juni 1547 unterzeichneten Herzog Heinrich und sein Sohn Karl
Viktor den Melsunger Vertrag. Mit diesem Vertrag erhielten sie das Herzogtum zurück, sicherten im Gegen-
zug aber zu, im Herzogtum das 1542 mit der Besetzung des Landes eingeführte evangelische Bekenntnis
bestehen zu lassen und die Städte Braunschweig, Goslar und Hildesheim wegen ihres Glaubens nicht zu
schädigen. Die jüngeren Söhne des Herzogs, Philipp Magnus und Julius, verweigerten dem Vertrag jedoch
ihre Zustimmung. Im Juli 1547 kehrte Heinrich d. J. in sein Herzogtum zurück. Trotz der im Melsunger
Vertrag gegebenen Zusage, das evangelische Bekenntnis bestehen zu lassen, wurde das Land umgehend
rekatholisiert237.
Während seiner Gefangenschaft im hessischen Ziegenhain hatte Herzog Heinrich der Stadt Goslar mehr-
fach mit Vergeltung gedroht. Ohne die Absicherung durch den Schmalkaldischen Bund blieb der Stadt
nichts anderes übrig, als sich dem Kaiser zu unterwerfen. Entsprechend leisteten die beiden Goslarer
Gesandten Johannes Koch und Johannes Rosian am 21. Januar 1548 in Augsburg den Fußfall vor dem
Kaiser238. In den ,,Artickel[n], darauff die vonn Goslar widerumb inn gehorsam sollenn aufgenohmen wer-
den“ versprach die Stadt, sich dem Kaiser auf gnadt unnd ungnadt zu ergeben, von allen gegen ihn gerich-
teten Bündnissen Abstand zu nehmen, ihm das Öffnungsrecht zu gewähren und als Ersatz für die mergk-
lichenn unkosten, die er furnemblich auß ursach irer, derenn von Goslar gethanenn adherentz erliedenn, 40.000
Gulden zu zahlen und 12 Geschütze zu liefern239. Darüber hinaus mußte Goslar die beiden Frauenklöster
Neuwerk und Frankenberg sowie den Grauhof herausgeben und die Wiedereinführung des katholischen
Gottesdienstes in den Klöstern und den Stiften St. Simon und Judas und St. Peter gestatten240. Im Gegen-
zug wurde die Suspendierung der 1540 verhängten Reichsacht um vier Monate verlängert241.
237 Vgl. Blume, Goslar und der Schmalkaldische Bund, 239 StadtA Goslar B 4553.
S. 150f. 240 StadtA Goslar Reichssachen 1547 D.
238 Ebd., S. 151. 241 StadtA Goslar B 4553 (Sovyl dann die kay[serliche] acht,

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