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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0329
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22. Konsistorialordnung

ren22, was sich nach gestalt und gelegenheit des han-
dels, auch begehren und fürbringen des beklagten,
zu recht eigen |34| und gebüren wil.
Kommen aber beyde partheien gehorsamlichen für,
sol es damit ungefehr nachfolgender gestalt gehalten
werden23:
Als do sich ein theill beklaget, daß ihme das andere
eine ehe gelobet hette, daßelbige sol befragt werden,
ob ihm das ander theil das gelöbnus gestendig.
Spricht es: Nein, es sey ihm nichts geständig, so fra-
ge man weiter, ob auch leute und mehr dan ein ge-
zeuge dabey gewest. Spricht er, es sey gar niemand
oder nur ein mensch darbey gewest, so soll man ih-
nen stracks abweisen und mit seiner klage nicht hö-
ren, ihme auch darüber keinen proces oder rechtfer-
tigung gestatten. Gibt er aber zur antwortt, das
ander theil unterstehe sichs zuvorneinen, er wolle
ihnen aber mit leuten überweisen24, vor denen das
gelöbnis geschehen, som sol man das wiederteil
rechtlich vorbescheiden25, erstlich den kläger, ohne
beyseyn seines beystandes und des gegentheils, auch
ohne eid hören, und seine außage an statt einer kla-
ge artikulsweise auffschreiben, und darnach die be-
klagte parthey so balde auch allein, ohne beyseyn
seines beystandes und des klägers, und ohne eyd,
auff des klägers klage von einem artikul zu dem an-
dern hören und seine antwort auch auffschreiben,
und also |35| dann daßelbige in beider partey kegen-
wertigkeit vorlesen.
Und do es dan das verlobnus vorneinen würde, soll
man den klägern die nahmen seiner gezeugen ange-
ben laßen, dieselbigen nahmen samt abschrifft des

m Erg. über der Zeile in A / B, C und D: so.
22 Verfahren, s. DRW 1, Sp. 1355.
23 Zum folgenden Teil s. das zu den „Cellischen Ordnun-
gen“ von 1545 gehörende „Ehe-Bedenken“ und hier der
mit „Process“ überschriebene Abschnitt (Sehling,
EKO I, S. 294f.).

klägers klageartickel, die man aus seinem munde
auffgeschrieben, dem beklagten zustellen und ihme
einen tag ernennen, wenn die zeugen sollen vom klä-
ger vorgestellt, vom richter angenommen, vereydet
und verhörtt werden, auch ihnen mündlich zu per-
emtorie citirn, daß er erscheine, solches sehe und an-
höre, auch seine fragstücke, ob er wolle, alsdan
schriftlich einzubringen.
Also soll dem kläger derselbe termin auch endlich
und peremptorie angesetzt werden, seine gezeugen
vorzustellen. Und sollen die zeugen in form der rech-
te, wie der consistorial notari weiß, zeugnus der war-
heit zu geben vorgeheischet26, auch sollen die gezeu-
gen, wan sie von dem kläger vorgestellet seyn,
angenommen und die lautere warheit der sachen zu
sagen, so viel ihnen wißlich ist, voreydet und alsdan
auf des klegers artickel und des beklagten interro-
gatoria mit fleiß verhörett und ihre außage uff vor-
gehende beider partheyen vorladung in ihrer kegen-
wertigkeit oder in contumaciam des einen eroffnett
und jedem theil, der es begertt, zum forderlichsten
darvon und um seine gebühr abschrifft gegeben und,
do sie darauf ihre einrede oder disputationes |36| ein-
bringen wolten, vierzehen tage darzu benennet wer-
den, also das jeder theil nicht mehr denn zweene
sätze27 auff des gezeugniß von vierzehen tagen zu
vierzehen tagen einbringe, bey verlust des satzes,
und im letzten satze keine neuerung vorwende, und
das also damit zum urtheil beschließe, daruff denn
also, was recht ist, erkant werden soll. Es mag auch
das gerichte die zeit der vierzehen tagen nach gele-
genheit der partheyen und sachen kürtzen oder len-
gern, doch daß, so viel immer müglich, langer ver-
zugk und weitleufigkeit vermieden werde.

24 Überführen, s. Grimm, DWb 23, Sp. 640f.
25 Vorladen, s. Grimm, DWb 25, Sp. 897f.
26 Vorgeladen werden, s. Grimm, DWb 4, Sp. 745.
27 Rechtliche Darlegungen, Parteivorbringen, s. DRW 11,
Sp.1573.

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