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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0351
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26. Ordnung für das Spital St. Pankratius (Siechenhof)

3. Vom ambte der meisterinn, der mägde und deß hirtens

Die meisterinn soll auch, wie von hoffmeister gesa-
get, aus ihrem mittel erwählet werden und die pröbe
für sich selbst haben. Und wenn eine erwählet ist,
soll sie mit allem fleiß, treüe und glauben ihr ambt
zu verrichten bey ihrer seelen heil und seligkeit den
vormunden mit handgegebener treüe angelo-
ben38.
Und alles, waß sie in ihrem ambte nachmals wil für-
nehmen, belangende des armenhofes viehzucht, daß
soll sie thun mit wissen und willen derer vormunden
und des hoffmeisters. |19c| Demnach soll sie mit ih-
ren zwo mägden, die ihr von der armen wegen ge-
halten werden, mit allem fleiß und treüen des viehes
der armen leüthe, beide39 winter und sommer, war-
ten und pflegen, wie ihnen gehöret, und zusehen,
daß sie nicht muthwillig ein queck40 in ungelücke,
schaden und verderben bringe oder kommen lasse.
Sie soll auch mit den hoffmeister darauff sehen und
achtung geben, daß der kuhhirte des hofes die huth
oder megde des armenhofes wol in acht habe und
das vieh treülich und wol hüthe. Und wo das wie-
derspiel geschähe und sie es innen werden, sollen sie
es denen vormunden anzeigen, daß dem hirten ein-
sage41 geschehe und er sich besser in seinem dienste
möge verhalten.
Darnach soll die meisterinn darauff bedacht seyn,
daß sie das molcken, so durch segen das vieh giebt,
durchaus treulich samle mit den mägden - und soll
darinn den mägden treülich auf die hand sehen -,
auch in reinlichen gefässen aufhebe und an geord-
neten orten beysetze42, daß es verwahret sey. Ferner
soll sie auch solches zu rechte machen, wenn die
rechte zeith ist, und nichts daran versäumen, soviel
möglich. Und was sie von butter und |20| käse ma-
chet aus der milch, soll sie treülich den hoffmeister

38 Feierlich versprechen, s. DRW 1, Sp. 642f.
39 Sowohl [...] als auch.
40 Vieh (jeglicher Art), s. Schiller / Lübben 3, S. 400.
41 Einspruch, s. Grimm, DWb 3, Sp. 262.
42 Hier: lagere, aufbewahre; bei Grimm; DWb 1, Sp. 1393
in der Bedeutung: an die Seite setzen, legen.

überandtwortten. Doch soll auch der hoffmeister
stets mit dabey sein und der meisterinn und mägden
auf die hände sehen, wie oben auch gedacht43, und
soll die stücke butter und käse, wie viel ihr gemacht
werden, aufzeichnen oder aufschneiden44 auf einen
stock und den vormunden einen solche zahl neben
dem gewichte überantwortten. Und sollens beide in
verordnete örter gewahrsam beithun45 biß zur aus-
theilung, die, so viel möglich, in beysein eines vor-
munden geschehen soll, damit niemandt über den
hoffmeister und meisterinn zu klagen habe.
Die meisterinn soll neben dem hoffmeister auch be-
stellen mit dem einheitzen im theilhause, auch im
obern hause, damit es darinn auch ordentlich, ohne
zanck und zwietracht zugehe und schade verhüthet
werde.
Sie soll auch mit achtung geben auf die krancken,
denselbigen pflege und handreichung thun. Und da
es einer person würde zu viel werden wegen der lang-
wierigkeit, sollen die andern alle nacheinander, eine
|21| um die ander, ihr zu hülffe kommen zu tage und
nacht, wenn sie darzu gefodert werden, und also bey
den krancken thun, als sie gerne nach Christi und
nach der liebe reguln sich selbst in kranckheit und
nöthen wolten gethan haben46.
Dieweil wir auch glaubwürdig berichtet worden,
daß eine zeithlang daher ein schändlich, unordent-
lich leben von denen personen auf den hoffe mit
zorn, haß und neid, mit fluchen, schmähen, schän-
den und lästern und mit fressen und sauffen gefüh-
ret worden, dadurch ein erbar rath gnugsam ursache
hätte, ein anders mit denen personen, so zu diesem
bösen wesen ursache gegeben und geneigt seyndt,
fürzunehmen, haben sie sich doch durch sanfftmuth

43 S. 329.
44 Notieren, vermerken, s. FWb 2, Sp. 677 (etwas auf dem
Kerbholz einschneiden).
45 Aufbewahren, s. FWb 3, Sp. 1042.
46 Vgl. Mt 7,12.

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