Goslar
erzeigen. Und das sollen sie thun mit wissen und
willen des hoffmeisters und meisterinn, sonderlich
wenn sie die nacht wollen vom hoffe bleiben.
Und die mit leinewandt bleichen zu thun haben, sol-
len denen leüten treüe allenthalben beweisen und
sich auch unter einander der stedte halber woll ver-
tragen und keinen zanck allerdings73 unter sich nicht
haben. Wer darüber thut, soll seine gewisse straffe
auch haben.
Gegen alle menschen sollen sie sich ehrerbietig und
freündlich erzeigen und sich also halten, daß ihnen
jedermann günstig und hold sey und alles guthes
nachsage.
Wenn etwas am holtz oder wasen74 ihnen zum besten
wird eingekaufft, sollen sie mit einander eintragen.
Doch werden hierinne die krancken und die es alters
oder gebrechlichkeit halber nicht thun können ver-
schonet. Also sol es auch mit den wasser zu tragen
gehalten werden, wenn sie baden wollen. |34| Was das
vieh von wassers von nöthen hat, soll die meisterinn
mit ihren mägden langen75, weil es nicht weit zu
hohlen ist.
In der ernte soll ein jeder auf den hofe helffen, auf
dem felde arbeiten, harcken, binden, heü machen,
item auf der bansen76. Aber beym wagen soll der
fuhrmann auf- und abladen, wie das der hoffmeister
zu regieren schuldig ist, daß es recht und ordentlich
damit zugehe. Item, was sonst dem hoffe vor arbeit
vorfält, das soll ein jeder helffen hand mit anlegen.
Wer aber unvermögend ist oder darauf nicht kan
warten77, der soll beym hoffmeister urlaub bitten
und sein gebühr dafür niederlegen oder einen andern
an seine statt bestellen.
Holtz zur viehewartung78 und zum baden soll von
eingekauften holtze ihnen gereichet werden und in
73 In jeder Hinsicht, s. FWb 1, Sp. 791.
74 Vgl. oben Anm. 53.
75 Angehen, s. FWb 9,1, Sp. 251f.
76 Scheune, s. FWb 2, Sp. 1915.
77 Das nicht ausführen kann.
beide stuben einzuheitzen. Aber die ihre eigene häu-
ser haben und die kochen oder waschen wollen, sol-
len ihr eigen holtz brennen und nichts nehmen von
den, was auf den hoff gekauft ist, denn das wird
ihnen ohnedem kurtz genug.
Es soll auch niemand dem andern von den seinen
etwas nehmen, es sey auch, was es wolle, oder das
genommene soll er vierfach wieder |35| geben79.
Das haus und die stuben zu fegen im unterhause
gebühret den mägden um den verdienten lohn, im
oberhause der jüngsten oder, so die unvermögend
und schwach ist, der nähesten. Und die sollen son-
derlich das oberhaus rein und sauber halten, weil
fast alle tage neue gäste von bettlern hinein kom-
men, einer so, der andere so, daß es derowegen in der
stuben offte nicht alzu köstlich riechet.
Die krancken und gebrechlichen in den hause zu
wartten, soll eine um die andere thun oder die son-
derlich dazu bestellet wird. Und die soll mit allen
fleiß und treüen des kranken warten, wie auch oben
vermeldet80.
Zum begräbnis zu bitten81, wenn eines gestorben in
unter- oder oberhause, darzu soll der hoffmeister
eine person ordnen, die am tüchtigsten darzu ist und
die solches auch ungeweigert thue auf geheis des
hoffmeisters.
Niemand soll in seiner kammer feuer oder licht ha-
ben, es sey denn bey den krancken, gefährlichkeit zu
vermeiden. Und wenn sichs ichtens82 schicken wil,
sollen die krancken deshalben in die untere stuben
gebracht werden im theilhause und die in obern hau-
se in ihre geordnete stuben, |36| sonderlich wenn es
sehr kalt ist, damit die krancken durch kälte nicht
ferner schaden leiden. Und wenn ihre gebührliche
licht in der stuben ein ende hat, sollen sie nach gehal-
78 Einzäunung des Viehs.
79 Vgl. die biblische Weisung in Lk 19,8.
80 S. 331.
81 Einzuladen.
82 Auf irgendeine Weise, s. FWb 8, Sp. 9.
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erzeigen. Und das sollen sie thun mit wissen und
willen des hoffmeisters und meisterinn, sonderlich
wenn sie die nacht wollen vom hoffe bleiben.
Und die mit leinewandt bleichen zu thun haben, sol-
len denen leüten treüe allenthalben beweisen und
sich auch unter einander der stedte halber woll ver-
tragen und keinen zanck allerdings73 unter sich nicht
haben. Wer darüber thut, soll seine gewisse straffe
auch haben.
Gegen alle menschen sollen sie sich ehrerbietig und
freündlich erzeigen und sich also halten, daß ihnen
jedermann günstig und hold sey und alles guthes
nachsage.
Wenn etwas am holtz oder wasen74 ihnen zum besten
wird eingekaufft, sollen sie mit einander eintragen.
Doch werden hierinne die krancken und die es alters
oder gebrechlichkeit halber nicht thun können ver-
schonet. Also sol es auch mit den wasser zu tragen
gehalten werden, wenn sie baden wollen. |34| Was das
vieh von wassers von nöthen hat, soll die meisterinn
mit ihren mägden langen75, weil es nicht weit zu
hohlen ist.
In der ernte soll ein jeder auf den hofe helffen, auf
dem felde arbeiten, harcken, binden, heü machen,
item auf der bansen76. Aber beym wagen soll der
fuhrmann auf- und abladen, wie das der hoffmeister
zu regieren schuldig ist, daß es recht und ordentlich
damit zugehe. Item, was sonst dem hoffe vor arbeit
vorfält, das soll ein jeder helffen hand mit anlegen.
Wer aber unvermögend ist oder darauf nicht kan
warten77, der soll beym hoffmeister urlaub bitten
und sein gebühr dafür niederlegen oder einen andern
an seine statt bestellen.
Holtz zur viehewartung78 und zum baden soll von
eingekauften holtze ihnen gereichet werden und in
73 In jeder Hinsicht, s. FWb 1, Sp. 791.
74 Vgl. oben Anm. 53.
75 Angehen, s. FWb 9,1, Sp. 251f.
76 Scheune, s. FWb 2, Sp. 1915.
77 Das nicht ausführen kann.
beide stuben einzuheitzen. Aber die ihre eigene häu-
ser haben und die kochen oder waschen wollen, sol-
len ihr eigen holtz brennen und nichts nehmen von
den, was auf den hoff gekauft ist, denn das wird
ihnen ohnedem kurtz genug.
Es soll auch niemand dem andern von den seinen
etwas nehmen, es sey auch, was es wolle, oder das
genommene soll er vierfach wieder |35| geben79.
Das haus und die stuben zu fegen im unterhause
gebühret den mägden um den verdienten lohn, im
oberhause der jüngsten oder, so die unvermögend
und schwach ist, der nähesten. Und die sollen son-
derlich das oberhaus rein und sauber halten, weil
fast alle tage neue gäste von bettlern hinein kom-
men, einer so, der andere so, daß es derowegen in der
stuben offte nicht alzu köstlich riechet.
Die krancken und gebrechlichen in den hause zu
wartten, soll eine um die andere thun oder die son-
derlich dazu bestellet wird. Und die soll mit allen
fleiß und treüen des kranken warten, wie auch oben
vermeldet80.
Zum begräbnis zu bitten81, wenn eines gestorben in
unter- oder oberhause, darzu soll der hoffmeister
eine person ordnen, die am tüchtigsten darzu ist und
die solches auch ungeweigert thue auf geheis des
hoffmeisters.
Niemand soll in seiner kammer feuer oder licht ha-
ben, es sey denn bey den krancken, gefährlichkeit zu
vermeiden. Und wenn sichs ichtens82 schicken wil,
sollen die krancken deshalben in die untere stuben
gebracht werden im theilhause und die in obern hau-
se in ihre geordnete stuben, |36| sonderlich wenn es
sehr kalt ist, damit die krancken durch kälte nicht
ferner schaden leiden. Und wenn ihre gebührliche
licht in der stuben ein ende hat, sollen sie nach gehal-
78 Einzäunung des Viehs.
79 Vgl. die biblische Weisung in Lk 19,8.
80 S. 331.
81 Einzuladen.
82 Auf irgendeine Weise, s. FWb 8, Sp. 9.
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