Stipendiatenordnung 1560
personen dann denselben stetten oder flecken zu
praesentirn gebürte, zu befinden weren, so wöllen
wir pfarherrn, burgermeister, schulmeister und se-
niorn derselben stett oder flecken hiermit ernst-
lichen befolhen und auferlegt haben, daß sie das-
selbige dem rectori, decano, den examinatoribus
und ephoro unserer universitet jederzeit in schrif-
ten unverzüglich zu erkennen geben und ihres be-
scheids darüber erwarten. Dann da obgemelte zal
der fünfzig minorum nicht erfüllt wer und die stett
oder flecken, denen die praesentation gebürte, kna-
ben obgemelter geschicklicheit zu praesentiren
nicht vermöchten, so sollen rector, decanus, exa-
minatores und ephorus nicht destoweniger aus an-
dern benachbarten stetten und flecken unserer für-
stentumb und grafschaften knaben, die mit ge-
schicklicheit dieser unser ordenung gemeß und qua-
lificirt sein, zu erfüllung obgedachter zal der fünfzig
minorum, doch mit vorgehender nottürftiger
examination als obstehet, an- und aufnemen, da-
mit also dieselbige zal, so viel müglich, gehalten
werden mög.
Begebe sichs auch, daß der praesentirten knaben
einer oder mehr nach beschenem examen von rec-
tore, decano, examinatoribus und ephoro vor un-
tüchtig erkent und als dieser unserer ordenung un-
gemeß reiicirt würden, so soll die statt oder der
fleck, daher der knabe, so reiicirt, bürtig wer, in-
nerthalb monatsfrist nach beschener reiection einen
andern tüchtigern und geschicktern, er wer gleich
aus derselben statt oder flecken, oder sonst anderst-
woher bürtig, zu praesentiren macht haben. Im fall
es aber nicht beschehe, alsdann sollen rector, de-
canus, examinatores und ephorus geschickte kna-
ben, die mit geschicklicheit dieser unserer ordnung
gemeß qualificirt sein, von was orten unsers lands
dieselben zu bekommen und deren so viel, bis ob-
gemelte zal der fünfzig minorum erfüllt werde, auf-
und anzunemen, hiermit gewalt und macht haben.
[4] Von disciplin und exercitien der mi-
norum, wie sie examinirt, auch under wes
21 Drei Wochen vor dem Ostersonntag; der Abschied
von 1566 (vgl. oben Anm. 1) legt diesen Termin auf
Okuli (vier Wochen vor Ostern).
22 16. Okt.; vgl. R. Buchwald, Calendarium Ger-
inspection und privata disciplina, und wie
lang sie bei den stipendiis zu lassen sein,
auch wo sie wohnen sollen.
Die minores stipendiarii sollen in utraque lingua
latina et graeca auch in artibus liberalibus sich der-
maßen befleißigen und brauchen, daß sie erstlich
aufs lengste innerhalb zweien jaren, nachdem sie
in accademiam kommen seind, gradum baccalau-
reatus und darnach volgens innerthalb zweien
jaren gradum magisterii erlangen mögen.
Die minores, so gradum baccalaureatus erlanget
haben, sollen neben den lectionibus pro magisterio
zum wenigsten des tags ein lectionem in theologia
zu hören verpflichtet sein, nachdem sie aber gra-
dum magisterii erreicht, oder sonst durch die exa-
minatores darzu für wirdig geachtet worden sein,
sollen sie sich genzlichen ad theologiae studium be-
geben.
Es sollen auch eines jeden jars zwei examina,
eins auf Letare21, das ander auf Galli22, gehalten
und alle minores stipendiarii durch rectorem, de-
canum, examinatores und ephorum nottürftiglich
examinirt. Und welcher fleiß, geschicklichkeit und
zunemen im studio sie der rector, decanus, exami-
natores und ephorus befinden werden, dieselben
sollen sie ad gradum sive baccalaureatus sive ma-
gisterii nach eines jeden tauglicheit verordnen auch
ihnen secundum profectum ingeniorum ihre stipen-
dia zu verbessern und etwas zuzulegen, wie auch
herwiderumb denen, so sie unfleißig oder sonst zum
studirn nit tüchtig befinden werden, ihre stipendia
zu geringern oder sie deren gar zu entsetzen, hier-
mit befelh und gewalt haben.
Und damit solche minores stipendiarii ursach
haben, desto fleißiger zu sein und beid, an lehr und
darneben auch in disciplina morum und an guten
sitten, täglich zu wachsen und zuzunemen, so sollen
sie under des ephori inspection und befelch sein23,
welcher vornemblich auf ihr leben, wesen, wandel,
kleidung und anders ein fleißigs aufmerkens haben
soll, daß solchs alles erbarlich und züchtig sei, daß
maniae, 1920, S. 60. 64.
23 Vgl. Stipendiatenordnung 1546, Abschn. 15 S. 159
(hier Präfekt genannt).
170
personen dann denselben stetten oder flecken zu
praesentirn gebürte, zu befinden weren, so wöllen
wir pfarherrn, burgermeister, schulmeister und se-
niorn derselben stett oder flecken hiermit ernst-
lichen befolhen und auferlegt haben, daß sie das-
selbige dem rectori, decano, den examinatoribus
und ephoro unserer universitet jederzeit in schrif-
ten unverzüglich zu erkennen geben und ihres be-
scheids darüber erwarten. Dann da obgemelte zal
der fünfzig minorum nicht erfüllt wer und die stett
oder flecken, denen die praesentation gebürte, kna-
ben obgemelter geschicklicheit zu praesentiren
nicht vermöchten, so sollen rector, decanus, exa-
minatores und ephorus nicht destoweniger aus an-
dern benachbarten stetten und flecken unserer für-
stentumb und grafschaften knaben, die mit ge-
schicklicheit dieser unser ordenung gemeß und qua-
lificirt sein, zu erfüllung obgedachter zal der fünfzig
minorum, doch mit vorgehender nottürftiger
examination als obstehet, an- und aufnemen, da-
mit also dieselbige zal, so viel müglich, gehalten
werden mög.
Begebe sichs auch, daß der praesentirten knaben
einer oder mehr nach beschenem examen von rec-
tore, decano, examinatoribus und ephoro vor un-
tüchtig erkent und als dieser unserer ordenung un-
gemeß reiicirt würden, so soll die statt oder der
fleck, daher der knabe, so reiicirt, bürtig wer, in-
nerthalb monatsfrist nach beschener reiection einen
andern tüchtigern und geschicktern, er wer gleich
aus derselben statt oder flecken, oder sonst anderst-
woher bürtig, zu praesentiren macht haben. Im fall
es aber nicht beschehe, alsdann sollen rector, de-
canus, examinatores und ephorus geschickte kna-
ben, die mit geschicklicheit dieser unserer ordnung
gemeß qualificirt sein, von was orten unsers lands
dieselben zu bekommen und deren so viel, bis ob-
gemelte zal der fünfzig minorum erfüllt werde, auf-
und anzunemen, hiermit gewalt und macht haben.
[4] Von disciplin und exercitien der mi-
norum, wie sie examinirt, auch under wes
21 Drei Wochen vor dem Ostersonntag; der Abschied
von 1566 (vgl. oben Anm. 1) legt diesen Termin auf
Okuli (vier Wochen vor Ostern).
22 16. Okt.; vgl. R. Buchwald, Calendarium Ger-
inspection und privata disciplina, und wie
lang sie bei den stipendiis zu lassen sein,
auch wo sie wohnen sollen.
Die minores stipendiarii sollen in utraque lingua
latina et graeca auch in artibus liberalibus sich der-
maßen befleißigen und brauchen, daß sie erstlich
aufs lengste innerhalb zweien jaren, nachdem sie
in accademiam kommen seind, gradum baccalau-
reatus und darnach volgens innerthalb zweien
jaren gradum magisterii erlangen mögen.
Die minores, so gradum baccalaureatus erlanget
haben, sollen neben den lectionibus pro magisterio
zum wenigsten des tags ein lectionem in theologia
zu hören verpflichtet sein, nachdem sie aber gra-
dum magisterii erreicht, oder sonst durch die exa-
minatores darzu für wirdig geachtet worden sein,
sollen sie sich genzlichen ad theologiae studium be-
geben.
Es sollen auch eines jeden jars zwei examina,
eins auf Letare21, das ander auf Galli22, gehalten
und alle minores stipendiarii durch rectorem, de-
canum, examinatores und ephorum nottürftiglich
examinirt. Und welcher fleiß, geschicklichkeit und
zunemen im studio sie der rector, decanus, exami-
natores und ephorus befinden werden, dieselben
sollen sie ad gradum sive baccalaureatus sive ma-
gisterii nach eines jeden tauglicheit verordnen auch
ihnen secundum profectum ingeniorum ihre stipen-
dia zu verbessern und etwas zuzulegen, wie auch
herwiderumb denen, so sie unfleißig oder sonst zum
studirn nit tüchtig befinden werden, ihre stipendia
zu geringern oder sie deren gar zu entsetzen, hier-
mit befelh und gewalt haben.
Und damit solche minores stipendiarii ursach
haben, desto fleißiger zu sein und beid, an lehr und
darneben auch in disciplina morum und an guten
sitten, täglich zu wachsen und zuzunemen, so sollen
sie under des ephori inspection und befelch sein23,
welcher vornemblich auf ihr leben, wesen, wandel,
kleidung und anders ein fleißigs aufmerkens haben
soll, daß solchs alles erbarlich und züchtig sei, daß
maniae, 1920, S. 60. 64.
23 Vgl. Stipendiatenordnung 1546, Abschn. 15 S. 159
(hier Präfekt genannt).
170