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Sonntag, Jörg [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0040

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Einleitung

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se, so klingt es an, auch außerhalb, äußerst negativ auf. Man mag sich an die im
Zisterzienserorden im Jahr 1271 eingeführte sog. Bartstrafe erinnert fühlen, die
aufgrund ihrer zu radikalen Symbolsprache ebenfalls, hier schon nach einem Jahr,
revidiert werden musste.59 Im Jahr 1289 wurde indes mit Statut T.3 eine Rege-
lung, wie man liest, aus dem Jahr 1288 zurückgerufen, nach welcher der Prior den
Brüdern zu Ehren eines hohen Gastes einen Umtrunk im Infirmarium erlauben
könne. Diese Bestimmung tauchte jedoch nicht 1288, sondern in allen Textzeugen
unter den Statuten von 1287 (S.2) auf. Selbst diese wenigen Querverweise sind also
zumindest uneindeutig.
A. Die Konstitutionen (ca. 1225-1230)
Diese Regelungen umfassen in der hiesigen Edition 92 Kapitel und damit das um-
fangreichte geschlosse Gesetzeskonvolut. Wann genau es entstand, ist unklar. Es
könnte gemeinsam mit jenem Liber Ordinarius in Geltung gesetzt worden sein,
der sich - wie schon skizziert - aus den zisterziensischen Ecclesiastica Officia
speist.
In der vorliegenden Edition setzen die Konstitutionen unterdessen mit dem be-
reits genannten Kapitel De prima institutione Vallis Caulium ein. Dieses Kapitel
verfügt über Grundsatzcharakter und markiert nach unserer Ansicht - anders als
in der Edition von Walter de Gray Birch60 - einen neuen Abschnitt im Ordinale
der Cauliten. Als spiritueller Basistext der Ursprünge der Cauliten und mit dem
Charisma des Gründers Guido verzahnt, hält er diese Leitideen fest, auch wenn
sich im Leben der Cauliten einiges geändert hatte. Die Prima Institutio beinhal-
tet vor allem: Verzicht auf Fleisch und tierisches Fett für Gesunde und Kranke,
freitägliches Fasten außer an Weihnachten und hohen Feiertagen, im Sommer nur
Wasser, Brot und ein Pulmentum, das zur Fastenzeit entfällt, keine Frauen im in-
neren Bereich, in dem die Mönche, außer der Prior, verbleiben sollen, Arbeit und
innere Kontemplation, niemals mehr als 20 Mönche und Konversen, keiner betritt
die Zelle eines anderen, Discretio des Priors. Dieser Basistext spiegelt damit (trotz
einiger Ausnahmen) die Themen auch jener Bulle von Papst Innozenz III. aus

59 Mit Nachweisen siehe dazu Füser, Mönche im Konflikt, S. 297 und Sonntag, Klosterleben im
Spiegel des Zeichenhaften, S. 428.

60 Vgl. Birch, Ordinale, S. 91 (Hier werden sämtliche Regelungen in bloßer Abfolge präsentiert,
wie es die Hs. P ausweist.).
 
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