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Sonntag, Jörg [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Gesetzgebung der Cauliten im 13. Jahrhundert: ausgewählte Zeugnisse ihrer Verfassung : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 10: Regensburg: Schnell + Steiner, 2022

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https://doi.org/10.11588/diglit.72132#0042

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Einleitung

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A.71) sind zumindest in der Handschrift P mit einem Paragraphenzeichen verse-
hen. Zudem beherbergt dieser Abschnitt vier Regelungen (bei uns A.89-92), die
sich in den Hss. P und M innerhalb des ebenda je unterschiedlich positionierten
Ordo de conversis finden, aber eindeutig nicht über Konversen handeln, sondern
über Prioren, die ein Gebet verderben, über das Fest der heiligen Maria, die Pro-
bezeit flüchtiger Novizen und den Bruch des Schweigens.66
In ihrer thematischen Breite veranschaulichen diese Konstitutionen, die unter
jenem (wohl einer burgundischen Adelsfamilie entstammenden) Großprior Hum-
bert67 in Geltung gesetzt worden sind, eine etwa zehn Klöster umfassende cauli-
tische Gemeinschaft, in der in allen Lebensbereichen noch grundsätzlicher Rege-
lungsbedarf all dessen herrschte, was über den Liber Ordinarius hinausging.
Dabei atmen diese Konstitutionen bereits den Geist der Benediktsregel. So ist
in A.48 von einem Professgelübde gemäß der Benediktsregel die Rede. Die ange-
henden Cauliten schworen also örtliche Beständigkeit, sittlichen Lebenswandel
und Gehorsam. Kapitel A.3 beispielsweise ist wiederum an den Bestimmungen
zum Schweigen der Kartäuser angelehnt. Direkte Zitate aus den kartäusischen
Bräuchen finden sich kaum; die Cauliten adaptierten eher die kartäusische Spiri-
tualität, mit der selbige die zisterziensischen Texte interpretierten.68
B. Der Ordo de Conversis (ca. 1224-1230)
Vermutlich um die gleiche Zeit setzt die hiesige Edition den Liber de Conversis
an - das Buch von den arbeitenden Laienbrüdern. Dieser Liber schöpft wie zahl-
reiche religiöse, vor allem eremitischen Ursprüngen erwachsene Gemeinschaften
des 12. und 13. Jahrhunderts in hohem Maße aus den Usus Conversorum der Zis-
terzienser. Dies galt (noch vor den Cauliten) etwa für die Prämonstratenser oder
andere Regularkanonikergemeinschaften ebenso wie (etwas später als die Cauli-
ten) für die Wilhelmiten.69 Die Cauliten liegen hier also vollkommen im Trend
der Zeit.

66 Zur Integration dieser vier Bestimmungen in die A-Konstitutionen siehe unten, S. 81.

67 Siehe die Einträge zu Humbert in der Gallia Christiana, Bd. 4, Sp. 742, auf die sich auch Walter
de Gray Birch stützte. Vgl. Birch, Ordinale, S. XXIII-XXIIII. Zu Humbert siehe auch oben
die Anm. 28.

68 Siehe dazu Adamo, New Monks in Old Habits, S. 133.

69 Vgl. Tock, Les Institutiones Conversorum d'Arrouaise au Xlle siecle, S. 353-369 sowie Sonn-
tag, Die Statuten der Wilhelmiten, S. 55 und die entsprechenden Statuten (vor allem A.64-72),
S. 148-152.
 
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