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Meier, Mischa [Hrsg.]; Radtki, Christine [Hrsg.]; Schulz, Fabian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]
Malalas-Studien: Schriften zur Chronik des Johannes Malalas (Band 1): Die Weltchronik des Johannes Malalas: Autor - Werk - Überlieferung — Stuttgart: Franz Steiner Verlag, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.51241#0299
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Dariusz Brodka

dessen bewusst, dass eine derartige Aussage doppeldeutig ist, und versuchte dies zu
korrigieren, indem er die Wortfolge τον πατέρα τα τέκνα zu τα τέκνα τον πατέρα
veränderte. Allerdings bleibt dieser Satz nach wie vor unklar. Dieselbe Wortfolge wie
Malalas bieten auch das Chronicon Paschale30 und die Synopsis Chronike31 Da aber diese
Überlieferungen mit Stillschweigen einige Details übergehen, die sowohl bei Malalas
als auch bei Nikephoros erscheinen, kann man annehmen, dass Nikephoros für das
Gesetz des Marcus Aurelius die Chronik des Malalas als seine Quelle verwendete.
Es bleibt unklar, ob die Zweideutigkeit bei der Wiedergabe des Gesetzes des Mar-
cus Aurelius auf Malalas selbst oder auf seine unmittelbare Vorlage zurückgeht. Ge-
wisse Erkenntnisse darf man aber aus Zonaras gewinnen, der wohl dasselbe Gesetz
erwähnt, allerdings mit zahlreichen Zusätzen, die weit über die Version des Malalas
hinausgehen (Zonaras, Epitome historiarum XII 1).32 Es gibt bei Zonaras keine gram-
matischen Unklarheiten. Laut Zonaras besagt dieses Gesetz, dass die Eltern das Ver-
mögen ihrer kinderlos gestorbenen Kinder beerben sollten, wenn kein Testament vor-
liege. Deswegen gehe ich davon aus, dass gerade Zonaras den Sinn dieses Gesetzes in
diesem Punkt richtiger wiedergibt. Folglich liegt es nahe, dass Malalas seine Vorlage
nicht völlig verstand und daraus kann die Zweideutigkeit resultiert haben.33

children” und deutsche Thurn/Meier (2009), S. 289: „wenn kein Testament vorliege, sollten die Kinder
den Vater beerben“.
30 In Chronicon Paschale 489 fehlt im Vergleich zu Malalas und Nikephoros die Bezeichnung des Gesetzes
als gerecht.
31 Synopsis Chronike 32: Ό αύτός έξέθετο καί νόμον τον κελεύοντα, καί εξ αδιαθέτου κληρονο-
μεΐν τούς γονείς τα τέκνα καί τω άχαριστούντι παιδί τό τέταρτον δίδοσθαι μέρος. Synopsis
Chronike hat τούς γονείς statt τον πατέρα und lässt die am Ende stehendenWorte τής πατρικής
περιουσίας aus (Nikephoros bewahrt dies als τής πατρικής ούσίας).
32 Zonaras, Epitome historiarum XII 1: Τούτου Λέγεται νομοθέτημα είναι καί τό των τέκνων
αδιαθέτων τεΛευτώντων κληρονόμους άναφαίνεσθαι τούς γονείς,καί διατιθεμένοις τοΐς
παισίν έν άπαιδία ανάγκην είναι τό νόμιμον μέρος τοΐς γονεύσιν καταΛιμπάνειν. Anders
als Malalas datiert Zonaras dieses Gesetz auf die Zeit des Antoninus Pius. Bei Zonaras bleibt hingegen
das zweite durch Malalas erwähnte Gesetz unbeachtet. Anzunehmen ist also, dass Zonaras hier von
Malalas unabhängig ist und dass beide Autoren in dieser Hinsicht auf dieselbe alte historiographische
Tradition zurückgreifen.
33 Der Schlussteil des Kapitels Xanthopulus, Historia Ecclesiastica III 31 geht nicht mehr auf Malalas zu-
rück. Nikephoros scheint hier auf die Chronik des Synkellos oder dessen direkte Vorlage zurückzugrei-
fen. Fast die gesamte Liste der bekannten Personen findet sich bei Synkellos.
 
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