Eine Verschwörung gegen Justinian im Jahre 562
369
gefoltert. Er belastete den άργυροπράτης Isaak/3 der mit Beiisar verbandelt war
(κατά ΒεΛίσσάρίον), sowie den άργυροπράτης Bitos und Paulos, den optio der
Bucellarier des Beiisar. Paulos spielte also eine führende Rolle in Beiisars Privatarmee:
In einer einschlägigen Untersuchung wird der optio als ein hoher Offizier beschrie-
ben, der „fast die Stelle eines Kommandeurs eingenommen“ habe.73 74 Optio wird Paulos
in den Excerpta de insidiis genannt (ο όπτίων). Da gerade an der hier behandelten
Malalas-Stelle sich die Überlieferung in den konstantinischen Exzerpten den Texten
im Baroccianus bzw. bei Theophanes überlegen zeigt, sollte man dem oy>izo-Titel den
Vorzug vor dem ύποπτίων des Malalas-Textes in der Edition von Thurn bzw. dem
abwegigen κουράτωρ bei Theophanes geben.75 Mithin hat man davon auszugehen,
dass es sich bei Paulos um eine sehr wichtige Person handelte.
Nach dem Wortlaut des Theophanes (der vielleicht seine Quelle - Malalas - miss-
verstand?) habe Sergios sogar den großen Beiisar als Mitverschwörer genannt. Da
aber weder die konstantinischen Excerpta de insidiis noch der von Thurn edierte Ma-
lalas-Text Beiisar in so direkter Weise als Mitverschwörer bezeichnen (auch wenn die
Umstände dies wahrscheinlich erscheinen lassen), sollte dem Theophanes-Text nicht
ohne Weiteres vertraut werden. Die Aussagen des Sergios spielten jedenfalls dann auf
dem silentium vom 5. Dezember 562 eine wichtige Rolle.76
3.4 Weitere Akteure
Weiterhin nannte Sergios einen gewissen Isaak - ebenfalls einen άργυροπράτης
- als Mitwisser der Verschwörung.77 Neben dem bereits erwähnten Bitos (ebenfalls
ein άργυροπράτης) wurde noch ein weiterer άργυροπράτης namens Eusebios
als Mitverschwörer erwähnt. Von beiden ist sonst nichts bekannt. Während seines
Verhörs belastete Sergios seinen Herrn Beiisar schwer.78 Dieses Verhör wurde vom
praefectus urbis Prokopios79 gemeinsam mit dem quaestor Konstantinos80 geführt. As-
73 Zu Isaak siehe gleich Anm. 77.
74 Müller (1912), insb. S. 115 (hier das Zitat). Siehe ferner z.B. Lammert (1939), Sp. 809 (byzantinische Zeit):
zuständig für die Verteilung der annoncr, zu dem optio der „Privatsoldaten“ (bucellarii)·, er war der
eigentliche Befehlshaber; C. 4.65.35; N. 116.1; 117.11; dazu auch Grosse (1920), S. 195,289 und jetzt Laniado
(2015), insb. S. 96-97 (zu N. 116,1; 117,11); Mitthof (2001), S. 156-158.
75 Excerpta de Insidiis S. 174, 28 de Boor; Malalas, Chronographia XVIII141 (S. 427,57 Thurn); Theophanes,
Chronographia AM 6055 (S. 238, 8 de Boor). Siehe PLREIII, s.n. Paulus 18, S. 979: Dort wird der Titel
suboptio präferiert, was m.E. abzulehnen ist.
76 Siehe zu diesem silentium Anm. 88.
77 PLRE III, s.n. Isaacius 4, S. 719.
78 Theophanes, Chronographia AM 6055 (S. 238, 6-7 de Boor) καί ΒεΛισάριος ό ενδοξότατος
πατρίκιος ... συνήδει τη τοιαύτη επίβουλη; vgl. Excerpta deInsidiis S. 174,33-34 de Boor; Malalas,
Chronographia XVIII141 (S. 428, 60-62 Thurn).
79 Excerpta de Insidiis S. 174, 30 de Boor; PLRE III, s.n. Procopius 3, S. 1066-1067. Zur Rolle des
Stadteparchen im Gerichtswesen siehe etwa Thür/Pieler (1978), S. 409-410,421.
80 Zu dieser Person siehe gleich im Fließtext.
369
gefoltert. Er belastete den άργυροπράτης Isaak/3 der mit Beiisar verbandelt war
(κατά ΒεΛίσσάρίον), sowie den άργυροπράτης Bitos und Paulos, den optio der
Bucellarier des Beiisar. Paulos spielte also eine führende Rolle in Beiisars Privatarmee:
In einer einschlägigen Untersuchung wird der optio als ein hoher Offizier beschrie-
ben, der „fast die Stelle eines Kommandeurs eingenommen“ habe.73 74 Optio wird Paulos
in den Excerpta de insidiis genannt (ο όπτίων). Da gerade an der hier behandelten
Malalas-Stelle sich die Überlieferung in den konstantinischen Exzerpten den Texten
im Baroccianus bzw. bei Theophanes überlegen zeigt, sollte man dem oy>izo-Titel den
Vorzug vor dem ύποπτίων des Malalas-Textes in der Edition von Thurn bzw. dem
abwegigen κουράτωρ bei Theophanes geben.75 Mithin hat man davon auszugehen,
dass es sich bei Paulos um eine sehr wichtige Person handelte.
Nach dem Wortlaut des Theophanes (der vielleicht seine Quelle - Malalas - miss-
verstand?) habe Sergios sogar den großen Beiisar als Mitverschwörer genannt. Da
aber weder die konstantinischen Excerpta de insidiis noch der von Thurn edierte Ma-
lalas-Text Beiisar in so direkter Weise als Mitverschwörer bezeichnen (auch wenn die
Umstände dies wahrscheinlich erscheinen lassen), sollte dem Theophanes-Text nicht
ohne Weiteres vertraut werden. Die Aussagen des Sergios spielten jedenfalls dann auf
dem silentium vom 5. Dezember 562 eine wichtige Rolle.76
3.4 Weitere Akteure
Weiterhin nannte Sergios einen gewissen Isaak - ebenfalls einen άργυροπράτης
- als Mitwisser der Verschwörung.77 Neben dem bereits erwähnten Bitos (ebenfalls
ein άργυροπράτης) wurde noch ein weiterer άργυροπράτης namens Eusebios
als Mitverschwörer erwähnt. Von beiden ist sonst nichts bekannt. Während seines
Verhörs belastete Sergios seinen Herrn Beiisar schwer.78 Dieses Verhör wurde vom
praefectus urbis Prokopios79 gemeinsam mit dem quaestor Konstantinos80 geführt. As-
73 Zu Isaak siehe gleich Anm. 77.
74 Müller (1912), insb. S. 115 (hier das Zitat). Siehe ferner z.B. Lammert (1939), Sp. 809 (byzantinische Zeit):
zuständig für die Verteilung der annoncr, zu dem optio der „Privatsoldaten“ (bucellarii)·, er war der
eigentliche Befehlshaber; C. 4.65.35; N. 116.1; 117.11; dazu auch Grosse (1920), S. 195,289 und jetzt Laniado
(2015), insb. S. 96-97 (zu N. 116,1; 117,11); Mitthof (2001), S. 156-158.
75 Excerpta de Insidiis S. 174, 28 de Boor; Malalas, Chronographia XVIII141 (S. 427,57 Thurn); Theophanes,
Chronographia AM 6055 (S. 238, 8 de Boor). Siehe PLREIII, s.n. Paulus 18, S. 979: Dort wird der Titel
suboptio präferiert, was m.E. abzulehnen ist.
76 Siehe zu diesem silentium Anm. 88.
77 PLRE III, s.n. Isaacius 4, S. 719.
78 Theophanes, Chronographia AM 6055 (S. 238, 6-7 de Boor) καί ΒεΛισάριος ό ενδοξότατος
πατρίκιος ... συνήδει τη τοιαύτη επίβουλη; vgl. Excerpta deInsidiis S. 174,33-34 de Boor; Malalas,
Chronographia XVIII141 (S. 428, 60-62 Thurn).
79 Excerpta de Insidiis S. 174, 30 de Boor; PLRE III, s.n. Procopius 3, S. 1066-1067. Zur Rolle des
Stadteparchen im Gerichtswesen siehe etwa Thür/Pieler (1978), S. 409-410,421.
80 Zu dieser Person siehe gleich im Fließtext.