Nr. 2. Amtlicher Brief über ξένια.
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gesagt. Wir kennen einen Würdenträger dieses Namens als
Alexandereponymen des Jahres 223/2 (s. Plaumann bei Pauly-
Wissowa-Kroll Hiereis V (42): Δωσίθεος Δριμύλου); dieser könnte
ein soleher hoher Verwaltungsbeamter gewesen sein. — Der König
ist Euergetes I.
An den Lieferungen beteiligen sich auch die königlichen Be-
triebe; s. Wilcken, Ostr. S. 389 und besonders P. Petr. II 10 (1).
eine Beschwerde von βασιλικοί χηνοβοσκοί zweier Fajümdörfer
(Persea und Pharbaithos), der οίκονόμος habe von ihnen είς τά
ξένια 12 Gänse verlangt, was ihre Leistungskraft übersteige und
nicht die Billigung der Rechnungskammer (λογιστήριον) erhalten
dürfe; denn auf sie entfalle nur ein ganz bestimmter Teil der von
den Gänsezüchtern des Gaues zu liefernden Gänse 1. Diese Pächter
(s. Wilcken Grundz. S. 248, 256) mußten vermutlich die Liefe-
rungen für παρουσία außer ihren sonstigen pflichtmäßigenLeistungen
aufbringen. Die amtlichen Rechnungen (wie Tebt. I, 121, Z. 95,
122 2, 182, 253, aus dem IILJahrh. P. Hal. 7) notieren wohl immer
nur die Verwendung der von solchen kgl. Pächtern (die χήνες
kehren immer wiecler) oder durch Requisition (s. Grenf. II 14 (b)
= Chrest. 411) oder durch Zwangskäufe (s. Chrest. 409, 410)
auch von Privatleuten aufgebrachten Lebensmittel; für Privat-
leute s. Petr. II 39 (e) στέφανος παρουσίας und wohl auch Tebt.
I 180, eine Liste von δεδωκότες χαλκόν είς τήν κοίτην; (zu διδόναι
s. Petr. II 10 (1) Ζ. 12). Die Priester in O. G. 139 sind vielleicht
prinzipiell frei gewesen und nur unrechtmäßig herangezogen
worden; sie scheinen jedenfalls um die φιλανθρωπία einer völligen
Befreiung zu bitten.
Der Geschäftsgang ist nicht ganz klar ersichtlich. Die Be-
rechnung erfolgte, wie bemerkt, vermutlich nach einem festen Satz
für die verschiedenen Berechtigten, auf Bezirke (s. o. die έπιβαλλό-
μεναιχήνες είςτά ξένιατοΐς έν τω νομω χηνοβοσκοΐς); der Befehl an die
χηνοβόσκοί ist vom (Dorf-)Oikonomos gegeben worden, sie be-
schweren sichbeim(Gau-)Oikonomos (zudiesem s.Wilcken, Grund-
1 Ich möchte vorschlagen: τ[ό έκτον] μέρος (statt τ[ό ήμυσυ] μέρος) έπι-
βάλλει ήμΐν τών έπιβαλλομένων χηνών είς τά ξένια τοΐς έν τώ νομώ χηνοβοσκοϊς
διά τό εΐναι ήμυσυ μερίδος d. h. „ein Sechstel entfällt auf uns von der Liefe-
rung des ganzen Gaues, Aveil wir (Gänsezüchter der zwei Dörfer) die Hälfte
sind (von den Gänsezüchtern) einer der 3 μερίδες“. [Dieselbe Ergänzung
schon von Wyse vorgeschlagen (s. Mahaffy App.)].
2 Zu λεμεισα = Umschreibung von ägyptisch mr-ms‘ (le-meese) = στρα-
τηγός s. Griffith, P. dem. Rylands S. 427; 234,6.
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gesagt. Wir kennen einen Würdenträger dieses Namens als
Alexandereponymen des Jahres 223/2 (s. Plaumann bei Pauly-
Wissowa-Kroll Hiereis V (42): Δωσίθεος Δριμύλου); dieser könnte
ein soleher hoher Verwaltungsbeamter gewesen sein. — Der König
ist Euergetes I.
An den Lieferungen beteiligen sich auch die königlichen Be-
triebe; s. Wilcken, Ostr. S. 389 und besonders P. Petr. II 10 (1).
eine Beschwerde von βασιλικοί χηνοβοσκοί zweier Fajümdörfer
(Persea und Pharbaithos), der οίκονόμος habe von ihnen είς τά
ξένια 12 Gänse verlangt, was ihre Leistungskraft übersteige und
nicht die Billigung der Rechnungskammer (λογιστήριον) erhalten
dürfe; denn auf sie entfalle nur ein ganz bestimmter Teil der von
den Gänsezüchtern des Gaues zu liefernden Gänse 1. Diese Pächter
(s. Wilcken Grundz. S. 248, 256) mußten vermutlich die Liefe-
rungen für παρουσία außer ihren sonstigen pflichtmäßigenLeistungen
aufbringen. Die amtlichen Rechnungen (wie Tebt. I, 121, Z. 95,
122 2, 182, 253, aus dem IILJahrh. P. Hal. 7) notieren wohl immer
nur die Verwendung der von solchen kgl. Pächtern (die χήνες
kehren immer wiecler) oder durch Requisition (s. Grenf. II 14 (b)
= Chrest. 411) oder durch Zwangskäufe (s. Chrest. 409, 410)
auch von Privatleuten aufgebrachten Lebensmittel; für Privat-
leute s. Petr. II 39 (e) στέφανος παρουσίας und wohl auch Tebt.
I 180, eine Liste von δεδωκότες χαλκόν είς τήν κοίτην; (zu διδόναι
s. Petr. II 10 (1) Ζ. 12). Die Priester in O. G. 139 sind vielleicht
prinzipiell frei gewesen und nur unrechtmäßig herangezogen
worden; sie scheinen jedenfalls um die φιλανθρωπία einer völligen
Befreiung zu bitten.
Der Geschäftsgang ist nicht ganz klar ersichtlich. Die Be-
rechnung erfolgte, wie bemerkt, vermutlich nach einem festen Satz
für die verschiedenen Berechtigten, auf Bezirke (s. o. die έπιβαλλό-
μεναιχήνες είςτά ξένιατοΐς έν τω νομω χηνοβοσκοΐς); der Befehl an die
χηνοβόσκοί ist vom (Dorf-)Oikonomos gegeben worden, sie be-
schweren sichbeim(Gau-)Oikonomos (zudiesem s.Wilcken, Grund-
1 Ich möchte vorschlagen: τ[ό έκτον] μέρος (statt τ[ό ήμυσυ] μέρος) έπι-
βάλλει ήμΐν τών έπιβαλλομένων χηνών είς τά ξένια τοΐς έν τώ νομώ χηνοβοσκοϊς
διά τό εΐναι ήμυσυ μερίδος d. h. „ein Sechstel entfällt auf uns von der Liefe-
rung des ganzen Gaues, Aveil wir (Gänsezüchter der zwei Dörfer) die Hälfte
sind (von den Gänsezüchtern) einer der 3 μερίδες“. [Dieselbe Ergänzung
schon von Wyse vorgeschlagen (s. Mahaffy App.)].
2 Zu λεμεισα = Umschreibung von ägyptisch mr-ms‘ (le-meese) = στρα-
τηγός s. Griffith, P. dem. Rylands S. 427; 234,6.