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Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
71, 3 λόγος χλωρών), insbesondere Tebt. I 27 col. III v. J. 113
a. Chr.; dort sollen die Beamten von clen γενηματοφύλακες und den
φυλακΐται. entgegennehmen χεψογραφίας όρκου βασι,λικοΰ δισσάς
έπί τοΰ βελτίστου προστήσεσθαι τής φυλακής καί μηθένα τών γεοοργούντων
τήν βασιλικήν καί τήν έν άφέσει γήν έφάψεσθαι τών χλωρών καΐ τών
άλλων έπισπόρων π7».ήν τών είς τάς τροφάς τών γεωργικών κτηνών ά και
μετά τών κωμογραμματέων προσχορηγηθήσεται κ α ί τ ώ ν έ γ δ ι ο ι -
κ η θ η σ ο μ έ ν ω ν, ώ ν αί τ ε ι μ α ί καi τ ο ύτ ω ν αI ά σ φ ά λ ε ια ι
δοθεΐσαι κατατεθήσονται έπί τών τραπεζών πρός
τά. καθήκοντα είς τό βασιλικόν usw. Sie sollen also aufpassen, daß
kein βασιλικός γεωργός o. ä. von dem Grünfutter und den andern
Zusaaten 1 etwas für sich nimmt außer 1. den Dingen, die ihm zu-
stehen für sein Arbeitsvieh und ihm ordnungsmäßig angewiesen
werden, und außer2. dem, was vergeben 2 worden ist (zur ’Weide?),
wofür die Preise (1. Preisabmachungen) und die Sicherheiten bei
der kgl. Kasse aufbewahrt werden sollen. Mit dieser Vergebung
Iiaben Grenfell-Hunt, sicher mit Recht, die λογείαχλωρών Hib.51
in Beziehung gesetzt; οί πρός άργύριον ήγορακότες müssen wohl die
Leute sein, die clie Verwendung des Grünfutters auf dernkgl. Lande,
also Weiderecht, gegen Geld gepachtet liaben 3, die λογεία ist
vielleicht clie Erhebung des Pachtgeldes. Hib. 52 berührt sich eng
mit unsermText: Mitteilung der Namen vonLeuten, welclie könig-
liche Weide benutzt haben, der Summen und der Felder. Wenn
liier noch unklar bleibt, warum angeordnet wircl, erst jetzt Bürg-
schaften zu nehmen, nachdem die Benutzung schon geschelien ist,
so ist in unserm Text die Rechtslage viel klarer: der Mitteilung cler
Namen folgt die Anordnung έάν αύτούς κατανέμειν; denn sie hätten
die nötige Sicherheit gegeben. Wenn hier ausdrücklich von einer
τιμή gesprochen wird und clie Anordnungen des P. Tebt. I 27
1 Eine Spezialuntersuchung müßte entscheiden, oh das heißt, Dinge,
die mit gesät werden, später aufgehen und nach der Ernte, etwa yon
Getreide, dann als Grünfutter yerwendet werden, wie in unsrer Land-
wirtschaft Seradella oder Wicken (Ähnliches glaubt W. Schubart in
Ägypten beobachtet zu haben), oder Früchte, die erst nach der Ernte
des Getreides gesät werden. Für die erste Möglichkeit spricht Anm. zu
Tebt. I 27, Z. 37.
2 anders edd. Aber das Wort scheint mir unverkennbar; s. Theb.
Bk. I, Z. 9.
3 Möglich wäre immerhin, was Grenfell-Hunt daneben erwägen,
daß die Erhebung dieses Weidepachtgeldes, wie die einer Steuer verpachtet
war. Dafür könnte sprechen, daß das έννόμιον in Petr. III 109 ff. unter
den Steuern erscheint.
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
71, 3 λόγος χλωρών), insbesondere Tebt. I 27 col. III v. J. 113
a. Chr.; dort sollen die Beamten von clen γενηματοφύλακες und den
φυλακΐται. entgegennehmen χεψογραφίας όρκου βασι,λικοΰ δισσάς
έπί τοΰ βελτίστου προστήσεσθαι τής φυλακής καί μηθένα τών γεοοργούντων
τήν βασιλικήν καί τήν έν άφέσει γήν έφάψεσθαι τών χλωρών καΐ τών
άλλων έπισπόρων π7».ήν τών είς τάς τροφάς τών γεωργικών κτηνών ά και
μετά τών κωμογραμματέων προσχορηγηθήσεται κ α ί τ ώ ν έ γ δ ι ο ι -
κ η θ η σ ο μ έ ν ω ν, ώ ν αί τ ε ι μ α ί καi τ ο ύτ ω ν αI ά σ φ ά λ ε ια ι
δοθεΐσαι κατατεθήσονται έπί τών τραπεζών πρός
τά. καθήκοντα είς τό βασιλικόν usw. Sie sollen also aufpassen, daß
kein βασιλικός γεωργός o. ä. von dem Grünfutter und den andern
Zusaaten 1 etwas für sich nimmt außer 1. den Dingen, die ihm zu-
stehen für sein Arbeitsvieh und ihm ordnungsmäßig angewiesen
werden, und außer2. dem, was vergeben 2 worden ist (zur ’Weide?),
wofür die Preise (1. Preisabmachungen) und die Sicherheiten bei
der kgl. Kasse aufbewahrt werden sollen. Mit dieser Vergebung
Iiaben Grenfell-Hunt, sicher mit Recht, die λογείαχλωρών Hib.51
in Beziehung gesetzt; οί πρός άργύριον ήγορακότες müssen wohl die
Leute sein, die clie Verwendung des Grünfutters auf dernkgl. Lande,
also Weiderecht, gegen Geld gepachtet liaben 3, die λογεία ist
vielleicht clie Erhebung des Pachtgeldes. Hib. 52 berührt sich eng
mit unsermText: Mitteilung der Namen vonLeuten, welclie könig-
liche Weide benutzt haben, der Summen und der Felder. Wenn
liier noch unklar bleibt, warum angeordnet wircl, erst jetzt Bürg-
schaften zu nehmen, nachdem die Benutzung schon geschelien ist,
so ist in unserm Text die Rechtslage viel klarer: der Mitteilung cler
Namen folgt die Anordnung έάν αύτούς κατανέμειν; denn sie hätten
die nötige Sicherheit gegeben. Wenn hier ausdrücklich von einer
τιμή gesprochen wird und clie Anordnungen des P. Tebt. I 27
1 Eine Spezialuntersuchung müßte entscheiden, oh das heißt, Dinge,
die mit gesät werden, später aufgehen und nach der Ernte, etwa yon
Getreide, dann als Grünfutter yerwendet werden, wie in unsrer Land-
wirtschaft Seradella oder Wicken (Ähnliches glaubt W. Schubart in
Ägypten beobachtet zu haben), oder Früchte, die erst nach der Ernte
des Getreides gesät werden. Für die erste Möglichkeit spricht Anm. zu
Tebt. I 27, Z. 37.
2 anders edd. Aber das Wort scheint mir unverkennbar; s. Theb.
Bk. I, Z. 9.
3 Möglich wäre immerhin, was Grenfell-Hunt daneben erwägen,
daß die Erhebung dieses Weidepachtgeldes, wie die einer Steuer verpachtet
war. Dafür könnte sprechen, daß das έννόμιον in Petr. III 109 ff. unter
den Steuern erscheint.