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Bekker, Ernst Immanuel; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 3. Abhandlung): Das Völkerrecht der Zukunft — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34062#0013
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DasYöikerrechtderZukunft.

13

einigen Anhalt. Mit mir. glaube ich, hetrachten viele den gegen-
wärtigen Zustand der Staaten als schlechthin unhaltbar; es gibt
nur die zwei Möghchkeiten, vorwärts oder rückwärts. Wofür man
sich entscheidet ist Gl.aubenssache. Gewiß fehit es nicht an Stim-
men, die dem ganzen heutigen Staatswesen Untergang predigen.
Zum Teil sind sie durch den Krieg widerfegt. Religiöse Differenzen
und ständische Verschiedenheiten, die von abgeschmackten Theo-
retikern zur Verhetzung und zum Aufbau utopistischer Luft-
schlösser nur zu oft benutzt worden, hemmen die gemeinschaftliche
Zusammenarbeit im Staate nicht. Mehr Bedenken erregen die
Nationalitätsfragen: an manchen Stellen hatte gerade der nationale
Zusammenhalt als bester Helfer der Staatenbildung sich erwiesen,
neuerdings drängt er sich häufig störend vor. Kein Platz, hier
näher darauf einzugehen, zumal die Vorfrage, was denn eigentlich
unter ,,Nationalität" zu verstehen sei, noch keineswegs er-
ledigt ist.
Zum Glauben an den weiteren Fortschritt des Staatenwesens
bestimmt mich ein Rückblick auf die Geschichte, zumal der letzten
und darum bestbekannten Jahrtausende. Von den Homerischen
Helden bis zur Bfüte Roms, von dieser bis ins Mittelalter mit den
Gebilden, die aus der Monarchie Karls des Großen hervorgegangen
und ihren islamischen Gegnern, und von diesen wieder bis zu
unserm wissenschaftlich erstarkten und zu ungeahntem tech-
nischen Können erwachsenen Geschlechte. Ohne uns in tefeo-
logische Spitzfindigkeiten zu verlieren, wird man neben den Fort-
schritten des Staatswesens eine gewisse Großzügigkeit im Gange
der Weltgeschichte nicht verkennen dürfen. Whr finden kein zweck-
loses Hin und Her; auch scheinbar divergierende Kfeinigkeiten
führen schließlich zu einem nur der gemeinsamen Arbeit zugäng-
lichen Ergebnis.

V.
Wenden wir uns nun von den Produzenten zu dem Produkte.
Leider entspricht das Wort ,,Recht" nicht einem einzigen fest-
geschlossenen Begriffe; wer es wissenschaftlich gebrauchen wilf,
muß sagen in welchem Sinne. Laien und Juristen pffegen von
den Grundgedanken einer durcli menschliches Tun zu erfüllenden
Norm auszugehen. Die Juristen werden dabei rneist an ein der
Norm zugrunefe liegendes uncf irgendwie zu schützendes Gebot
 
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