Die Gemeindeordonnanzen der Tafei von Heraclea.
13
CaputVl. 127ff.: ..quis que in eo municipio senatum decuriones con-
scriptos habebit eum in senatum decuriones consriptos ire
iubeto sc. d. m. . . neve quis que in eo municipio e^c.
sufragio eorum maxumampotestatemhabebit, eorumquem
ibei in senatum decuriones conscriptos ire ... sinito sc.
d. m.
Caput VI 1. 137: neve quis eorum ludeis cumve gladiatores ibei pugnabunt,
in loco senatorio decurionum conscriptorum sedito.
Diese Verbindungen weisen meines Erachtens darauf hin, daß
hier eine ältere Quelle zugrunde liegt, welche nur von einem Senat
wußte, und durch späteren Zufluß um decuriones conscripti he-
reichert wurde: wer den Senatoren-, Decurionen-, Conscripten-
Ehrenplatz von vornherein bezeichnen wollte, der schrieb nicht
Venatorio', wenn er vor 'decurionali conscripticio' ein heimfiches
Grauen hatte; er schrieb, wenn er 'decurionum conscriptorum' fol-
gen lassen wollte, auch "senatorum' oder 'senatus'. Weiter: wie
natürlich es klingt, wenn hn senatum ire' gesagt wird, so seftsam
mutet es an, 'in decuriones conscriptos ire' zu fesen; und ähnfich
'senatum habebit' und 'decuriones conscriptos habebit'. Man
sagt nicht 'in patres conscriptos ire' oder 'patres conscriptos habere'^.
Nimmt man hiernach eine ältere Quelle mit dem Senat allein
an, so findet man leicht auch anderes, was in diesen beiden Gapita
namentlich im Vergfeich zu dem Rest der lex einen antiken Hauch
hat: die verstümmefte Stefle 1. 132 hat comitieis conciliove. Daß
die Comitia in den Stadtrechten überafl vorkommen, braucht nicht
gesagt zu werden; aber concilium steht, abgesehen von dem con-
cilium der narbonensischen Provinz (Lex de Flamonio BRUNS 29,
14. 23—25), nur in der lateinischen Tafel von Bantia und dort ge-
rade auch in der Verbindung: (Mag. queiquomque) comitia con-
ciliumve (habebit, eum sufragium ferre nei sinito). Es mag auch das
erwähntwerden, daß 'sinito',welches in der BantinischenTafelhäu-
fig ist, in unserem Caput VI wiederkehrt; wichtiger ist folgendes:
die übrigen Kapitel beschränken sich darauf, eine einzige Klasse
von Beamten zu behandeln und lassen bloß, ähnlich der Klausel
Give quo alio nomine est', Verschiedenheit im Namen zu; nur
Caput VII und unser Caput V haben eine Tnaxima potestas'.
Dagegen sagt die von unserer Lex abhängige Salpensana Gap. XXVI
1.45: priusquam decuriones conscriptive habeantur, und die Malacitana
cap. LXVIII 1. 51: qui decuriones conscriptosve habebit (cfr. Mal. LXVII, 28),
während die Ursonensis consulere und referre hat.
13
CaputVl. 127ff.: ..quis que in eo municipio senatum decuriones con-
scriptos habebit eum in senatum decuriones consriptos ire
iubeto sc. d. m. . . neve quis que in eo municipio e^c.
sufragio eorum maxumampotestatemhabebit, eorumquem
ibei in senatum decuriones conscriptos ire ... sinito sc.
d. m.
Caput VI 1. 137: neve quis eorum ludeis cumve gladiatores ibei pugnabunt,
in loco senatorio decurionum conscriptorum sedito.
Diese Verbindungen weisen meines Erachtens darauf hin, daß
hier eine ältere Quelle zugrunde liegt, welche nur von einem Senat
wußte, und durch späteren Zufluß um decuriones conscripti he-
reichert wurde: wer den Senatoren-, Decurionen-, Conscripten-
Ehrenplatz von vornherein bezeichnen wollte, der schrieb nicht
Venatorio', wenn er vor 'decurionali conscripticio' ein heimfiches
Grauen hatte; er schrieb, wenn er 'decurionum conscriptorum' fol-
gen lassen wollte, auch "senatorum' oder 'senatus'. Weiter: wie
natürlich es klingt, wenn hn senatum ire' gesagt wird, so seftsam
mutet es an, 'in decuriones conscriptos ire' zu fesen; und ähnfich
'senatum habebit' und 'decuriones conscriptos habebit'. Man
sagt nicht 'in patres conscriptos ire' oder 'patres conscriptos habere'^.
Nimmt man hiernach eine ältere Quelle mit dem Senat allein
an, so findet man leicht auch anderes, was in diesen beiden Gapita
namentlich im Vergfeich zu dem Rest der lex einen antiken Hauch
hat: die verstümmefte Stefle 1. 132 hat comitieis conciliove. Daß
die Comitia in den Stadtrechten überafl vorkommen, braucht nicht
gesagt zu werden; aber concilium steht, abgesehen von dem con-
cilium der narbonensischen Provinz (Lex de Flamonio BRUNS 29,
14. 23—25), nur in der lateinischen Tafel von Bantia und dort ge-
rade auch in der Verbindung: (Mag. queiquomque) comitia con-
ciliumve (habebit, eum sufragium ferre nei sinito). Es mag auch das
erwähntwerden, daß 'sinito',welches in der BantinischenTafelhäu-
fig ist, in unserem Caput VI wiederkehrt; wichtiger ist folgendes:
die übrigen Kapitel beschränken sich darauf, eine einzige Klasse
von Beamten zu behandeln und lassen bloß, ähnlich der Klausel
Give quo alio nomine est', Verschiedenheit im Namen zu; nur
Caput VII und unser Caput V haben eine Tnaxima potestas'.
Dagegen sagt die von unserer Lex abhängige Salpensana Gap. XXVI
1.45: priusquam decuriones conscriptive habeantur, und die Malacitana
cap. LXVIII 1. 51: qui decuriones conscriptosve habebit (cfr. Mal. LXVII, 28),
während die Ursonensis consulere und referre hat.