Metadaten

Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0015
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Die Gemeindeordonnanzen der Tafei von Heraciea.

15

Die altertümlichen Eigenheiten namentlich von Gaput V und
die energische Betonung einer Obermagistratur mit prohibit.iver
Funktion lassen den Gedanken an meddix tuticus und meddix
alter auftauchen, in denen WENGEiO den praetor maximus und
seinen Untergebenen wiederzuerkennen geglaubt hat; auch an den
dictator und den aedilis von Caere kann man denken, deren letz-
terer eine Menge von Spezialkompetenzen hat, so daß für den
Oberherrn, außer dem Militärkommando, vielieicht nur ein Beauf-
sichtigungsrecht übrig blieb^.
Eine Gegenübersteilung von Caput II und III auf der einen
und V und VI auf der anderen Seite zeigt, wie verschieden Durch-
führung und Ausführung der so nahe verwandten Bestimmungen
in beiden Gruppen ist. Unser Caput V als das einzige gibt zwei
Rangstufen ausdrücklich an.
Es sollen nunmehr die drei Gruppen, Caput I und IV, Caput
II und 111 und Caput V und VI, jede für sich untersucht werden.

§ 3. Die drei ersten Gruppen jede für sich.
a) Caput I und IV.
Caput I.
Beim Durchlesen dieses Kapitels kann auffallen: mag. potesta-
temve sueragio eorum quei quoiusque municipia coloniae prae-
fecturae foro conciliabuli erunt, habebunt; zu erunt, habebunt
vgl. Ursonensis (BRUNS 30) 1 5. 22: ex eis, qui colon. G. I. sunt,
erunt; ferner die Häufung in der Aufzählung der Gemeindeklassen;
besonders aber der Schluß: in demortuei damnateive locum ist ja
eine technische Formel, die sich sowohl in ihrer Fülle, als auch be-
schränkt auf demortuus oder damnatus in Gesetzen und Ritualen
ungleich öfter gefunden haben muß, als unsere kümmerliche Uber-
lieferung nachprüfen läßU. Demgegenüber scheint das folgende
eiusve quei confessus erit e^c. äußerlich aufgeldebt mit Rücksicht
8.-B. d. Müncken. Akad. 1915, No.10, 8.8. 12.
2 RosENBERG, Der Staat der Italiker, 8. 66. — Allerdings beruft der
Dictator mit.
2 Naturgemäß ist in demortuei locurn weit häufiger bei den lebensläng-
lichen Priester- und Ratsstellen, als bei den Jahresämtern, bei denen der
Ersatz durch Zeitablauf die Regel bildet.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften