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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0017
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Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea.

17

der damals Pupill oder rei publicae caussa abwesend war; so wahr-
scheinlich es überhaupt ist, daß diese Ausnahmeklausel erst nach
eingetretenem Bedürfnisfall hinzugefügt wurde, so groß ist die
äußerliche Bestätigung hierfür, welche in der abgekürzten Form
dieser Ausnahmebestimmung liegt; ihr fehlt possessa proscrip-
tave sunt erunt, und leicht mag an den Rand des Formulars ge-
schrieben worden sein: praeterquam si quoius, quom pupillus
esset reive publicae caussa abesset, und weiter in späterer Zeit
abermals an den Rand: neque d. m. fecit fecerit quo magis r. p. c. a.
(man beachte die vielen Abkürzungen im letzten Stück).
b) 1. 117 bis 119 besprechen die Verurteilung im iudicium
publicum, und bringen hinter der Verurteilung in Rom auch die
als Rarität anerkannte^- Municipalgerichtsbarkeit im iudicium
publicum. Diese letztere Klausel nun ist entfernt nicht mit der
Sorgfalt abgefaßt, wiedie erste, (diefürdiestadtrömischenUrteile):
mag die Weglassung der Verbannung sachliche Gründe haben, die
Restitutionsklausel vermißt man: leicht erklärlich, wenn die Be-
stimmung eingeschaltet wurde; gerade hier aber ist municipio colonia
praefecturaforo conciliabulo korrekt überliefert: weil die Bestim-
mung erst im letzten Augenblick an den Rand kam und aus-
geschrieben wurde ?
c) I. 111 bringt zwischen furtum und lex Plaetoria folgende
Aufzählung: queive iudicio fiducio pro socio tutelae mandatei
iniuriarum deve d. m. condemnatus est erit. Man kann schon das
auffallend finden, daß die Vertragsklagen zwischen furtum und
lex Plaetoria mitten inne stehen; aber noch viel mehr muß es be-
fremden, die actio de d. m. hier an die Kontraktsklagen zu aller-
letzt angehängt zu finden, — leicht erklärlich, wenn sie in ein
fertiges Formular, vielleicht später, eingeschaltet wurde^.
^ MoMMSEN, Strafrecht 8. 227: ,,bei der nicht häufig'en Erwähnung' des
inunicipalen Strafprozesses."
^ Nach unserer Lex ist der pactus wohl bei der furtum-Klage und der
Insolvenz, nicht aber bei der dolus-Klage disqualifiziert. Beachtenswert auch,
daß hier die drei bei Cicero pro Q Roscio 6, 16 genannten Gerichte: . . .
paene dicam capitis tria haec sunt fiduciae tutelae societatis zuerst erscheinen,
mandatum und iniuria sich anschließen. Ygl. MoMMSEN, Staatsrecht I 454L
—- Im praetorischen Edict ist noch depositum hinzugekommen. -— Ebenda
bei der infamen Kassation: ab imperatore eove cui de ea re statuendi potestas
erit. — Heracleensis nur imperatore = Feldherrn; Edict = Kaiser.
Sitzungsberichted.Heidelb.Akad., phil.-hist. K). 1916. 14.Abh. 2
 
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