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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0027
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Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea. 27
m.°c. r. sunt erunt, nei quis in eorum quo° s. d.c. que esto, und
wurde hinter m. die Reihe c. p. f. c. eingeschoben, so liegt es durchaus
im Gedankenkreise des Einschalters, die ganze Reihe hinter in eorum
quo zu wiederholen. Es wird nicht verlangt werden, daß die Nütz-
iichkeit dieserHüfsvorstehung in jedem einzelnen Fahe sich bewähre;
immerhin: Caputl zu Anfanglaulet: Queiquomque in m. c. p. f.
c. c. r. II vir IV vir erunt aliove quo nomine mag. potestatemve
sueragio eorum quei quoiusque m. c. p. f. c. erunt habebunt; wo-
mit zu vergleichen Caput V I. 129: neve quis que in eo
m. c. p. f. c. sufragio eorum maximum potestatem habehit, und die
eben behandelte Stelle in Caput VII I. 149: omnium municipium
colonorum suorum queique eius praefecturae erunt, q. c. R. erunt.
Die Schwierigkeit, die Angehörigen der einzelnen Gemeindearten
in geschlossener Reihe zu bezeichnen, ist in Caput I anders gelöst
als in Caput VII, in Caput V ist sie umgangen, wenn nicht, was
ja auch möglich ist, hinter eorum ein Relativsatz ausgefallen ist.
Trifft meine obige Vermutung für Caput VII das Richtige, so hat
der einschaltende Redaktor an die municipes wohl coloni ange-
gliedert, ist aber, vor *praefecturales ebenso zurückgeschreckt, wie
in Caput VI vor *decurionalis und *conscripticius, und hat für seine
dritte Klasse einen Relativsatz gewählt; bei Caput I hat der Re-
daktor für alle Klassen den Relativsatz gewählt, in Caput V sich
mit einem eorum begnügt, welches, wie es dasteht, unpassend und
ganz leichtfertig, auf die Amrgenannten Gemeinden, statt auf
deren Angehörige verweist. Man kann sich vorstellen, daß Caput I
es im Entwurf hieß: sueragio eorum quei quoiusque m.° erunt,
habebunt, wobei erunt habebunt durch die Verkürzung des Relativ-
satzes gewönne; man kann auch an ein ursprüngliches sueragio
*municipum habebunt denken und dann wäre das alleinstehende
ungedeckte eorum in Caput V allerdings unfreundlich für den
Redaktor erklärt: aber in diese Lücke bineinzuleuchten scheint
mir nicht nur überkühn, sondern auch durch den Zweck der Unter-
suchung nicht gefordert. Vielmehr genügt es, als wahrscheinlich
einen Entwurf zu vermuten, welcher nur von municipia sprach
und dessen Erstreckung auf die anderen Gemeindearten eine An-
zahl störender Unebenheiten hervorgerufen hath

^ Man kann sich vorstellen, daß beim Vortrag der Chef sagte: ,,bringen
Sie außer municipia noch coloniae etc." und dann er sich selber m.] c. p.
notierte, der Vortragende aber m.] c. p. f. c., wonach dann die beim Chef
 
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