Metadaten

Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0028
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
28

ÜTTO GRADENWITZ:

Auch in der lex Julia agraria (BRUNS Nr. 15) ist die Aufzäh-
lung befremdlich; daß hier ,,die Kolonien immer an erster
Stehe stehen, erklärt sich daraus, daß der eigentliche Zweck des
Gesetzes die Gründung von Kolonien war/' MoMMSEN, Staats-
recht III 794^. — Vielleicht handelte dies Gesetz ursprünglich,
(oder ein älteres, das ihm als Vorlage diente,) nur von coloniae;
man lasse einmal: quodve municipium constitutum erit, und:
municipio — conciliabulo in K. LIII fort, und in KLV municipii
praefecturae, ferner territoriumve und municipio — conciliabulo,
so festet sich der Zusammenhang erfreulich.
Rechnet man mit einem Entwurf, einer Vorlage, so ist deren
Natur weiter zu verfolgen. Eine allgemeine Ordnung für die muni-
cipia allein konnte nur Zwischenstadium sein; sie mußte ihrerseits
zurückgehen auf Statuten einzelner Gemeinden, oder, was den
Rat betrifft, auf den Reichssenat von Rom.
Nun sind uns gesetzliche Bestimmungen überliefert, welche
gewisse Personenklassen für unfähig erklärten, im römischen
Senat zu sitzen: lex CassiaP Auch sprachen ja Caput V und VI,
wenn meine Vermutung das Richtige trifft, ursprünglich nur von
einem Senat; allein, daß unsere Tafel etwa die römische Senatur
zum Vorbild für den Ausschluß aus dem Gemeinderat genommen
haben sollte, dünkt mich ganz unwahrscheinlich: nicht bloß sind die
überlieferten Fälle der Unwürdigkeit uncl Untauglichkeit ganz
anderer Natur, sondern es ist auch wenig glaublich, daß für dieses
hohe Haus eine solche schwarze Liste gesetzlich fixiert war; der-
artiges mag sich irgendwo in nicht. offiziellen Akten befunden haben,
aber schwerlich ist es öffentlich proklamiert worden. Vielmehr ist
wohl daran festzuhalten, daß einer allgemeinen Municipalbestim-
mung Gemeindestatuten zugrunde lagen, deren Spuren wir auf
den Inschriften und bei Cicero und Plinius verfolgen. Es mag
in einzelnen Kapiteln unserer Tafel direkt aus Einzelstatuten ge-
schöpft sein, oder eine Vor-Vorlage noch durchschimmern, in ande-
ren nicht, — unsere Tafel führt uns, wie mir scheint, lediglich auf
Gemeindevorbilder und die reichsrechtliche Abwandlung von
Caput II und III eben wie die reichsrechtliche Neuschöpfung in
Caput VII stehen in dieser Rücksicht ganz für sich.
bearbeiteten capita mit dreisteliiger Reihe herunterkamen, während die
übrigen capita die fünfsteilige Reihe hatten und behielten.
i Asconius p. 78. Vgl. L Acilia (BRUNS n. 10, 1.13: ... emnatus siet quod
circa eum in senatu esse non liceat.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften