Metadaten

Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0029
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea.

29

Nun ist noch eine Beobachtung zu verfoigen, die bei Caput
V und VI gemacht wurde: diese beiden Capita hatten, darauf weist
die Ausdrucksweise, von sich aus nur den Senat erwäbnt; einge-
schoben wurden decuriones conscripti. Wie stand es mit den
anderen Capita ? Zweimal fehlt der Senat, in der einzigen Erwäh-
nung von Caput VII (1. 140): quos maior pars decurionum con-
scriptor ad eam rem legarei mittei censuerint und bei der dritten
Erwähnung in Caput IV (1. 123 in f. squ.): quei adversus ea in
municipio colonia praefecturave foro conciliabulo decurionibus con-
scripteisve euerit sentemtiamve dixerit is HS. Iooo p. d. d. esto,
eiusque pecuniae quei volet petitio esto. Auch hier fragt es sich,
ob an jenen beiden Stellen senatus vor decuriones conscripti
(que) weggefallen, oder ob es an den übrigen eingeschoben wurde.
Daß nun in Caput VII senatus ausgefallen sein sollte, ist unwahr-
scheinlich; anders steht es mit Caput IV; denn wenn hier gestan-
den hat: m. c. p. ve. f. c. s. d. c., so kann aus dieser Reihe gut ein
Buchstabe übersehen worden sein. Auf der anderen Seite läßt sich
nicht leugnen, daß in Caput I das Gefüge sich wesentlich verein-
facht und also verbessert, wenn man nequis eorum que in eo
municipio e^c. decuriones conscriptosve^- legito neve sublegito neve
coaptato neve recitandos curato liest, und also den Senat beiseite
läßt, — ist. doch die Verkoppelung senatum decuriones conscrip-
tosve gerade durch das angehängte 've' besonders schwerfällig.
Auch in Caput III wird man gerne 1.105 (neve eum.
renuntiato) neve in senatum neve in decurionum conscriptorum
numero legito sublegito coptato neve sententiam rogato neve
dicere neve ferre iubeto sc. d. m. die Worte neve in senatum auf
dem Altar der Straffung opfern, und ebenso gewinnt die analoge
Bestimmung in Caput III I. 96 durch Weglassung der Worte
senator neve, während Caput IV 1. 109 indifferent ist, und nur
durch den Zusammenhalt mit I. 124 auf die Seite der Weglassung
gezogen wird. Es ist hiernach sehr wohl mit der Möglichkeit zu
rechnen, daß, wie in Caput. V und VI nur vom Senat, so in den
übrigen Capita nur von decuriones conscripti (ve) die Rede ge-
wesen war, und erst als man in Caput V und VI die decuriones
conscripti einfügte, in den übrigenCapita senatus vorn eingeschoben
wurde, soweit man es nicht vergaß.

i Man beachte, daß erst durch 'senatum' Einschiebung des 'in' erforder-
lich wird, während decuriones conscriptosve legito einwandfrei ist.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften