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OlTO ORADENWITZ:
dies als Konjektur seine Richtigkeit haben. — Merkwürdig ist, daß
in dem Laetus-Paulus-Artikel an die juristische Definition des muni-
ceps oder vieimehr der Erlangung der Municepsqualität eine Notiz
über das Wesen der Municipalität und deren örtliches Vorkommen
sich anknüpft, vgl. NiEBUHR, Röm. Geschichte II, Anm. 108. -
Drei Fragen behandelt Festus: wie wird einer municeps ? was war
ein municeps ? welche Orte gehörten zu diesem Begriffskreise ?
Der RuBiNOSchen Auffassung steht die andere gegenüber,
welche in allen drei Fälien als Gegenstand der Definition die Ge-
samtheit der Bürger einer Gemeinde ansieht. Um hier mit den
aus der römischen Literatur sich ergebenden Kategorien nicht
ins Gedränge zu kommen, legt MoMMSEiG zahlreiche Verstümme-
lungen des Originals dem Mönche zur Last. In der Tat wird es
sich nicht ermöglichen lassen, die unkorrigierte Paulus-Stelle mit
der sonstigen Überlieferung zu harmonisieren. Die Historiker
kennen municipium nur als Gemeinde oder Gesamtheit der Ge-
meindebürger, oder als Rechtsstellung dieser Gesamtheit, kurz und
gut, sie lassen einen Unterschied zwischen den Angehörigen der-
selben Gemeinde im Sinne der Nummer I des Paulus für die Be-
deutung von Municipium nicht zu. Da sei denn erinnert an Nexum
und Nexus, zu welchen beiden Begriffen RoBY- festgestellt hat,
daß der Ilistoriker einen anderen Standpunkt einnimmt, als die
Grammatiker und Cicero. So wird es auch hier eine üble Notwen-
digkeit sein, einzugestehen, daß municipium dem Grammatiker,
der, sein Etymologikon in dem Vordergrund, und auf dem Tiscli
das Staatsarchiv, municipium grammatisch und geographisch
definierte, ein anderes war, als dieses Wort und dieser Begriff
den Historikern gewesen sind. Voraussetzung dabei ist, daß der
Mönch gar wohl die literarischen Notizen weggelassen, aber sach-
lich nichts in Verwirrung gebracht hat. Wohl kamen bei Nummer I
für ihn wesentlich Gemeinden der Italiker^ inBetracht, während
Nummer III wesentlich Latinergemeinden sind; und man kann
hier daran denken, daß Nummer I gehobene Nichtbürgergemein-
den, Nummer III herabgedrückte Vollbürgergemeinden sind; aber
trotzdem bezeichnet bei ihm eben I wie III einen Ausschnitt aus
der Masse der Bürgerschaft einer solchen einzelnen Gemeinde.
Als I hingestellt sind die ,,ltalikergemeinden" wohl schon deswegen,
^ Staatsrecht III, 234.
2 Roman private law II, 370.
3 Ygl. RuBiNo, Zeitschrift f. Altertumswissensch. Bd. 2 8. 96A
OlTO ORADENWITZ:
dies als Konjektur seine Richtigkeit haben. — Merkwürdig ist, daß
in dem Laetus-Paulus-Artikel an die juristische Definition des muni-
ceps oder vieimehr der Erlangung der Municepsqualität eine Notiz
über das Wesen der Municipalität und deren örtliches Vorkommen
sich anknüpft, vgl. NiEBUHR, Röm. Geschichte II, Anm. 108. -
Drei Fragen behandelt Festus: wie wird einer municeps ? was war
ein municeps ? welche Orte gehörten zu diesem Begriffskreise ?
Der RuBiNOSchen Auffassung steht die andere gegenüber,
welche in allen drei Fälien als Gegenstand der Definition die Ge-
samtheit der Bürger einer Gemeinde ansieht. Um hier mit den
aus der römischen Literatur sich ergebenden Kategorien nicht
ins Gedränge zu kommen, legt MoMMSEiG zahlreiche Verstümme-
lungen des Originals dem Mönche zur Last. In der Tat wird es
sich nicht ermöglichen lassen, die unkorrigierte Paulus-Stelle mit
der sonstigen Überlieferung zu harmonisieren. Die Historiker
kennen municipium nur als Gemeinde oder Gesamtheit der Ge-
meindebürger, oder als Rechtsstellung dieser Gesamtheit, kurz und
gut, sie lassen einen Unterschied zwischen den Angehörigen der-
selben Gemeinde im Sinne der Nummer I des Paulus für die Be-
deutung von Municipium nicht zu. Da sei denn erinnert an Nexum
und Nexus, zu welchen beiden Begriffen RoBY- festgestellt hat,
daß der Ilistoriker einen anderen Standpunkt einnimmt, als die
Grammatiker und Cicero. So wird es auch hier eine üble Notwen-
digkeit sein, einzugestehen, daß municipium dem Grammatiker,
der, sein Etymologikon in dem Vordergrund, und auf dem Tiscli
das Staatsarchiv, municipium grammatisch und geographisch
definierte, ein anderes war, als dieses Wort und dieser Begriff
den Historikern gewesen sind. Voraussetzung dabei ist, daß der
Mönch gar wohl die literarischen Notizen weggelassen, aber sach-
lich nichts in Verwirrung gebracht hat. Wohl kamen bei Nummer I
für ihn wesentlich Gemeinden der Italiker^ inBetracht, während
Nummer III wesentlich Latinergemeinden sind; und man kann
hier daran denken, daß Nummer I gehobene Nichtbürgergemein-
den, Nummer III herabgedrückte Vollbürgergemeinden sind; aber
trotzdem bezeichnet bei ihm eben I wie III einen Ausschnitt aus
der Masse der Bürgerschaft einer solchen einzelnen Gemeinde.
Als I hingestellt sind die ,,ltalikergemeinden" wohl schon deswegen,
^ Staatsrecht III, 234.
2 Roman private law II, 370.
3 Ygl. RuBiNo, Zeitschrift f. Altertumswissensch. Bd. 2 8. 96A