54 OiTo GRADENwiiz: Die Gemeindeordonnanzen derTafel von Heraclea.
tungssiibe wie soilte der Name mit dem foigenden
zusammengehören, Forcfi hfor^e^e^ ? Daß die Stämme /crcO und
Aorc^- begriffiich (Pauius exFesto p.102) und graphisch (in archa-
ischer Schrift beides BOPKT-) sich gieich stehen, ist behannt,
und Bildungen wie dfnr^i TforrneiK7?z, Lanrente^ bieten
eine gewisse Anaiogie.
Auch bei Manates, Sanates konnte die Doppeiform leicht
einer faischen Lesung entspringen; der archaische Gippus auf
dem Forum Romanum hat uns gezeigt, daß für hochaltertümiiche
Urkunden vertikaies Bustrophedon vorausgesetzt werden darf,
und in dieser Schriftart ist zwischen den Zeichengruppen
2.
y
-4
und
/77
nur ein minimaler Unterschied. Richtig war natüriich die Lesung
mit S, weiche durch die Zwöif Tafein und ihre Kommentatoren
gewährieistet wird.
In der Zwöif-Tafei-Steiie, weiche festsetzt ,,zz^ mrN
e^e^ Nmzßü'^zz.^ ^zzcU Forcü^n^" (Festus p. 348) handelte es sich
aiso darum, daß die Angehörigen der ersten Gemeinde in einem
Punkte (des Schuidrechtes) denen der zweiten gieichgesetzt wur-
den. Für die Bezeichnung des Rechtsstandes nach dem Eigen-
namen einer Gemeinde braucht nur an das UtzerüMzzz erinnert
zu werden.
Stuttgart, Dezember 1916.
CH. HÜLSEN.
tungssiibe wie soilte der Name mit dem foigenden
zusammengehören, Forcfi hfor^e^e^ ? Daß die Stämme /crcO und
Aorc^- begriffiich (Pauius exFesto p.102) und graphisch (in archa-
ischer Schrift beides BOPKT-) sich gieich stehen, ist behannt,
und Bildungen wie dfnr^i TforrneiK7?z, Lanrente^ bieten
eine gewisse Anaiogie.
Auch bei Manates, Sanates konnte die Doppeiform leicht
einer faischen Lesung entspringen; der archaische Gippus auf
dem Forum Romanum hat uns gezeigt, daß für hochaltertümiiche
Urkunden vertikaies Bustrophedon vorausgesetzt werden darf,
und in dieser Schriftart ist zwischen den Zeichengruppen
2.
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nur ein minimaler Unterschied. Richtig war natüriich die Lesung
mit S, weiche durch die Zwöif Tafein und ihre Kommentatoren
gewährieistet wird.
In der Zwöif-Tafei-Steiie, weiche festsetzt ,,zz^ mrN
e^e^ Nmzßü'^zz.^ ^zzcU Forcü^n^" (Festus p. 348) handelte es sich
aiso darum, daß die Angehörigen der ersten Gemeinde in einem
Punkte (des Schuidrechtes) denen der zweiten gieichgesetzt wur-
den. Für die Bezeichnung des Rechtsstandes nach dem Eigen-
namen einer Gemeinde braucht nur an das UtzerüMzzz erinnert
zu werden.
Stuttgart, Dezember 1916.
CH. HÜLSEN.