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Hugo Koch:
der Gedanke denselben Umfang hat. Daß aber das ,,ab ecclesiis“
dem Umfange nach der andern, volleren Wendung wenig nach-
steht, zeigt 20, 2, wo es vom Hebräerbrief im Vergleich zu Hermas
heißt: Utique receptior apud ecclesias epistula Barnabae illo
apocrypho Pastore moechorum1. Keinesfalls aber kann Tertullian
12, 11 mit den ecclesiae montanistische Gemeinden meinen, da
dann der Gedanke von vornherein seine Wirkung verfehlt hätte2.
Immerhin läßt Esser die wiederholten klaren Aussagen Ter-
tullians über die Nichtlossprechung bei Idololatrie und Mord und
die darin liegende Folgewidrigkeit der katholischen kirchlichen
Haltung mehr zu ihrem Recht kommen als z. B. Stufler, der
jene Angaben einfach für unwahr erklärt (Ztschr. f. kath. Theol.,
1907, 617). Aber doch sucht auch Esser Tertullians Glaubwürdig-
keit in diesem Punkte wieder möglichst herabzudrücken3 durch
den Hinweis auf die „Willkür“, womit Tertullian, De pud. c. 5
die vier ersten der zehn Gebote Gottes in eines zusammengezogen
sowie das sechste Gebot vor das fünfte gestellt, und in c. 12 das
sogen. Aposteldekret „gefälscht und mißbraucht“ habe, während
ihm nach Apol. c. 9, De monog. c. 5 (De idol. c. 24) die richtige
Deutung des Aposteldekrets, nach Adv. Marc. II, 17 die richtige
Reihenfolge der Gebote des Dekalogs bekannt und geläufig gewesen
sei (Schrift 1905, 25). Ja, er schreibt schließlich geradezu: „Ter-
tullian ist der erste, der das Aposteldekret in tendenziöser Weise
mißbraucht, um in ihm die drei Klassen von Sünden und die
montanistische Bußdisziplin zu finden“ (Katholik, 1908, I, 104).
Damit ist aber der Schriftsteller ohne rechtliches Verfahren am
nächsten besten Baum aufgeknüpft, und Esser hat sich den Be-
weis nicht schwerer gemacht, als Tertullian selber es zu tun pflegt.
Bekanntlich ist man über die ursprüngliche Fassung und den
ursprünglichen Sinn des Aposteldekretes bis auf den heutigen Tag
nicht einig geworden. Gelehrte wie Adolf Hilgenfeld (Ztschr.
1 De orat. c. 23 sind es „pauculi quidam“, die am Samstag das Knie-
beugen vermeiden und diese ihre Abweichung hartnäckig „apud ecclesias“
verteidigen, d h. wohl: es sind in den einzelnen Gemeinden immer nur wenige,
die diesen Brauch einhalten und verteidigen.
2 Vgl. de spect. c. 29: societates ecclesiarum defende, adv. Marc. IV, 5:
quasi non et haec (die Evangelien von Mt., Marc, und Joh.) apud ecclesias
a primordio fuerint. I Cor. 11, 16: αί έκκλησίαι του θεού = 14, 34: έν πάσαις
ταΐς έκκλησίαις των άγιων. Auch bei Irenaus adv. haer. III, 3 wechselt
ecclesia mit ecclesiae, bei Origenes Ep. ad Jul. Afric. c. lsq. έν ταΐς έκκλησίαις
mit έν πάση έκκλησία Χρίστου, c. 4 έν ταΐς έκκλησίαις mit πάσαις του Χρίστου
έκκλησίαις. 3 Ähnlich Bruders in der Ztschr. f. kath. Theol., 1910, 676.
Hugo Koch:
der Gedanke denselben Umfang hat. Daß aber das ,,ab ecclesiis“
dem Umfange nach der andern, volleren Wendung wenig nach-
steht, zeigt 20, 2, wo es vom Hebräerbrief im Vergleich zu Hermas
heißt: Utique receptior apud ecclesias epistula Barnabae illo
apocrypho Pastore moechorum1. Keinesfalls aber kann Tertullian
12, 11 mit den ecclesiae montanistische Gemeinden meinen, da
dann der Gedanke von vornherein seine Wirkung verfehlt hätte2.
Immerhin läßt Esser die wiederholten klaren Aussagen Ter-
tullians über die Nichtlossprechung bei Idololatrie und Mord und
die darin liegende Folgewidrigkeit der katholischen kirchlichen
Haltung mehr zu ihrem Recht kommen als z. B. Stufler, der
jene Angaben einfach für unwahr erklärt (Ztschr. f. kath. Theol.,
1907, 617). Aber doch sucht auch Esser Tertullians Glaubwürdig-
keit in diesem Punkte wieder möglichst herabzudrücken3 durch
den Hinweis auf die „Willkür“, womit Tertullian, De pud. c. 5
die vier ersten der zehn Gebote Gottes in eines zusammengezogen
sowie das sechste Gebot vor das fünfte gestellt, und in c. 12 das
sogen. Aposteldekret „gefälscht und mißbraucht“ habe, während
ihm nach Apol. c. 9, De monog. c. 5 (De idol. c. 24) die richtige
Deutung des Aposteldekrets, nach Adv. Marc. II, 17 die richtige
Reihenfolge der Gebote des Dekalogs bekannt und geläufig gewesen
sei (Schrift 1905, 25). Ja, er schreibt schließlich geradezu: „Ter-
tullian ist der erste, der das Aposteldekret in tendenziöser Weise
mißbraucht, um in ihm die drei Klassen von Sünden und die
montanistische Bußdisziplin zu finden“ (Katholik, 1908, I, 104).
Damit ist aber der Schriftsteller ohne rechtliches Verfahren am
nächsten besten Baum aufgeknüpft, und Esser hat sich den Be-
weis nicht schwerer gemacht, als Tertullian selber es zu tun pflegt.
Bekanntlich ist man über die ursprüngliche Fassung und den
ursprünglichen Sinn des Aposteldekretes bis auf den heutigen Tag
nicht einig geworden. Gelehrte wie Adolf Hilgenfeld (Ztschr.
1 De orat. c. 23 sind es „pauculi quidam“, die am Samstag das Knie-
beugen vermeiden und diese ihre Abweichung hartnäckig „apud ecclesias“
verteidigen, d h. wohl: es sind in den einzelnen Gemeinden immer nur wenige,
die diesen Brauch einhalten und verteidigen.
2 Vgl. de spect. c. 29: societates ecclesiarum defende, adv. Marc. IV, 5:
quasi non et haec (die Evangelien von Mt., Marc, und Joh.) apud ecclesias
a primordio fuerint. I Cor. 11, 16: αί έκκλησίαι του θεού = 14, 34: έν πάσαις
ταΐς έκκλησίαις των άγιων. Auch bei Irenaus adv. haer. III, 3 wechselt
ecclesia mit ecclesiae, bei Origenes Ep. ad Jul. Afric. c. lsq. έν ταΐς έκκλησίαις
mit έν πάση έκκλησία Χρίστου, c. 4 έν ταΐς έκκλησίαις mit πάσαις του Χρίστου
έκκλησίαις. 3 Ähnlich Bruders in der Ztschr. f. kath. Theol., 1910, 676.