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Koch, Hugo; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 22. Abhandlung): Kallist und Tertullian: ein Beitrag zur Geschichte der altchristlichen Bußstreitigkeiten und des römischen Primats — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37699#0029
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Kallist und Tertullian.

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Dieses Ergebnis ist verhängnisvoll für Esser und andere
Gelehrte* 1, die sich immer wieder darauf berufen, daß De paen.
eine Buße mit kirchlicher Versöhnung lehre, ohne eine Sünde
davon auszunehmen. Apol. 39 zeigt, daß man die Sünden schon
damals einteilte und gewisse Sünden mit dauernder Entziehung
der pax bestrafte. Davon sagt aber Tertullian in De paen. keine
Silbe, man mag die Wendungen dieser Schrift sonst verstehen
wie man wolle. Also sind wir wissenschaftlich vollständig
berechtigt, die Schrift De paen. nach anderweitigen
Nachrichten und Anhaltspunkten zu ergänzen, statt
diese nach De paen. zu deuten. Damit behalten die bestimm-
ten Aussagen Tertullians in De pud., daß bei Götzendienst und
Mord (noch immer) die Aufnahme verweigert werde und daß (erst
vor kurzem) folgewidriger Weise die Unzucht aus dem Dreiverband
der Todsünden entlassen worden sei, ihr ganzes Gewicht. Diese
Aussagen werden aber auch noch durch andere Stellen bestätigt,
die uns nicht, wie Apol. 39, bloß unbestimmt sagen, daß auf ge-
wissen Vergehen dauernder Ausschluß stehe, sondern gerade die
drei Hauptsünden als diese Vergehen erkennen lassen.
4. De pudicitia im Lichte von Apol. c. 2 u. 44, De idol.
c. 24 und De corona militis c. 11.
Apol. c. 2 (Oehler I, 122) sagt Tertullian, das Bestreben der
heidnischen Obrigkeit beim Verfahren gegen die Christen sei das:
ut de eo nomine excludamur; excludimur enim si faci-
amus quae faciunt non christiani. Wenn also Christen das tun,
was Nichtchristen tun d. h. wenn sie opfern, so sind sie vom
christlichen Namen, von der christlichen Gemeinschaft, von der
Zugehörigkeit zum Christentum ausgeschlossen, und zwar offen-
bar für immer ausgeschlossen.
Apol. c. 44 (1, 278) erklärt Tertullian, in den Gefängnissen
finde sich kein Christ außer wegen des Christseins selber; wenn

Sünder aus dem Gottesdienst“, im Sinne des „adsistit pro foribus etc.“
von De pud. c. 3. Er erwähnt die Stelle aber nicht in seinen Aufsätzen über
die Bußdisziplin, sondern in dem Aufsatz über das Alter der Arkandisziplin,
Abu. u. Unters. III (1907), 52.
1 Vanbeck, Rev. d’hist. et de litt, relig., 1912, 365f.; de Labriolle,
La crise montaniste, 1913, 412 ff.; Hünermann, Die Bußlehre des hl. Augustin,
1914, 114.
 
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