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Koch, Hugo; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 22. Abhandlung): Kallist und Tertullian: ein Beitrag zur Geschichte der altchristlichen Bußstreitigkeiten und des römischen Primats — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37699#0015
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Kallist und Tertullian.

11

(Deus) in vestibulo paenitentiam secundam, quae pulsantibus
patefaciat; sed jam semel, quia jam secundo; sed amplius nun-
quam, quia proxime frustra“ — als Beweis dafür anführt, daß der
Einlaß aus dem Vorhof in das Innere ein sichtbarer gewesen und
der Abschluß der Buße durch die Wiederaufnahme zu einer Zeit
erfolgt sein müsse, die einen Rückfall noch ermöglichte, also für
gewöhnlich nicht erst auf dem Todbette (Schrift von 1905,21;
Katholik, 1908, I, 19f.). Da aber nach Esser Tertullian in De
paen. keine Sünde von der Möglichkeit und Tatsächlichkeit der
Lossprechung ausnimmt, ja 7, 9 und 8, 1 neben der Unzucht auch
das Götzenopfer geradezu im Auge hat, müßten auch Opferer
nach einer gewissen, begrenzten Bußzeit wieder aufgenommen
worden sein — während sie nach De pud., in der Auffassung
Essers, die Lossprechung in der Regel erst auf dem Todbette
oder auch gar nicht erhalten hätten.
2. Tertullian und das sogen. Aposteldekret. De pud. im
Lichte von de pat. c. 5.
Immer wieder beruft sich Esser darauf, daß Tertullian,
De pud. 12, 11 selber nicht zu behaupten wage, daß auch den
Unzuchtssündern der Friede ,,ab ecclesiis“ verweigert werde.
(Schrift 1905, 26; Schrift 1914, 29. Ähnlich Vanbeck RHLR.,
1912, 3651'.), obwohl Funk inzwischen (Theol. Quartalschr., 1906,
559) erwidert hatte, daß Tertullian hier ,,νοη den Unzüchtigen
absehen konnte, da sie ja seit dem Edikte Kallists in Rom und
ohne Zweifel auch in andern Kirchen die pax erhielten und nur
die Sünder hervorzuheben waren, denen sie auch jetzt noch vor-
enthalten wurde.“ Es ist auch nicht zu vergessen, daß Tertullian
vorher (c. 5 f.) auf das Ungereimte, die Unzucht aus ihrem Bunde
mit Götzendienst und Mord herauszunehmen, und auf die für die
beiden andern Sünden daraus entspringenden Folgen hingewiesen
hatte. Wenn er nur unbestimmt sagt: ,,Quod neque idololatriae
neque sanguini pax ab ecclesiis redditur,“ während er 10, 12 beim
Pastor Hermae sich viel bestimmter und voller äußert : „si non ab
omni concilio ecclesiarum etiam vestrarum inter apocrypha et
falsa judicaretur,“ so trägt das nicht viel ein, da der Schriftsteller
nicht jedesmal dieselbe Wendung gebrauchen muß, auch wenn
ohne die Vorzüge der neuesten Ausgabe von G. Rauschen (Florileg. Patrist.
fase. X), 1915, zu verkennen.
 
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