Kallist und Tertullian.
Überwindung aufgebracht, sich dieser Behörde zu fügen. Die Vor-
stellung, Cyprian habe mit wundem Gewissen dem Papste Wider-
stand geleistet, ist durch und durch ungeschichtlich. Mochte ihn
auch die Entzweiung mit dem römischen Stuhle schmerzen, mit
dessen Inhabern er sonst Freud und Leid zu teilen, Schulter an
Schulter gegen Spaltung und Irrlehre zu kämpfen gewohnt gewesen
war: daß er damit gegen die kirchliche Verfassung gefehlt und
seine eigenen Grundsätze tatsächlich verleugnet hätte, kam ihm
nie in den Sinn. Und auch weder seiner kirchlichen Umwelt, noch
der unmittelbaren kirchlichen Nachwelt ist etwas Derartiges auf-
gefallen. Jene glaubte nicht den Bischof von Karthago darauf
aufmerksam machen, diese nicht ihn deswegen tadeln oder
entschuldigen zu müssen.
c) Das zeigt am besten Augustins Urteil über das Verhalten
Cyprians im Ketzertaufstreit1. Was er zu erklären und zu ent-
schuldigen sucht, ist nur Cyprians Irrtum über die Gültigkeit
der Ketzertaufe, nicht seine Stellung gegen Papst Stephan2. Und
die Art und Weise, wie er das tut, enthüllt uns zugleich seine
eigene Auffassung von den kirchlichen Zuständigkeiten. De bapt.
contr. Donat. II, 4, 5 (ed. Petschenig, CSEL. 51, 179ff.) zweifelt
er nicht daran, daß Cyprian nach seiner ganzen Demut seine Ansicht
verbessert hätte, wenn man ihm die Gültigkeit der außerkirch-
lichen Taufe ebenso hätte beweisen können, wie die Unverlierbar-
keit der kirchlichen — ,,si jam illo tempore quaestionis hujus veritas
eliquata et declarata per plenarium concilium solidaretur“.
,,Si enim Petrum laudat et praedicat ab uno posteriore collega
patienter concorditerque correctum, quanto ipse citius cum con-
cilio provinciae suae universi orbis auctoritati patefacta veri-
tate cessisset!“
Das ist sehr bezeichnend: Augustin weiß sehr wohl, daß auch
dem Cyprian gegenüber ein „Kollege“, dazu einer, der sich auf
den Besitz des Stuhles Petri nicht wenig zugute tat (Firmil. inter
Cypr. epp. 75, 17), einen Zurechtweisungsversuch machte und daß
1 Über Augustins Primatsgedanken vgl. Adam, Theol. Quartalschrift,
1912, 217ff.; Langen, Geschichte der römischen Kirche bis zum Pontifikat
Leos I., 1881, 859ff.; H. Reuter, Augustinische Studien, 1887, 301 ff.
2 Chapmans Bemerkung (Rev. Bönedict., 1910, 463), Augustin erkläre
Cyprians Ansicht für Häresie und sein Verhalten für tadelnswert, läßt diese
hier notwendige Unterscheidung vermissen und gibt überhaupt Augustins
Gedanken nicht richtig wieder; vgl. Reuter a. a. O., S. 342f.
Überwindung aufgebracht, sich dieser Behörde zu fügen. Die Vor-
stellung, Cyprian habe mit wundem Gewissen dem Papste Wider-
stand geleistet, ist durch und durch ungeschichtlich. Mochte ihn
auch die Entzweiung mit dem römischen Stuhle schmerzen, mit
dessen Inhabern er sonst Freud und Leid zu teilen, Schulter an
Schulter gegen Spaltung und Irrlehre zu kämpfen gewohnt gewesen
war: daß er damit gegen die kirchliche Verfassung gefehlt und
seine eigenen Grundsätze tatsächlich verleugnet hätte, kam ihm
nie in den Sinn. Und auch weder seiner kirchlichen Umwelt, noch
der unmittelbaren kirchlichen Nachwelt ist etwas Derartiges auf-
gefallen. Jene glaubte nicht den Bischof von Karthago darauf
aufmerksam machen, diese nicht ihn deswegen tadeln oder
entschuldigen zu müssen.
c) Das zeigt am besten Augustins Urteil über das Verhalten
Cyprians im Ketzertaufstreit1. Was er zu erklären und zu ent-
schuldigen sucht, ist nur Cyprians Irrtum über die Gültigkeit
der Ketzertaufe, nicht seine Stellung gegen Papst Stephan2. Und
die Art und Weise, wie er das tut, enthüllt uns zugleich seine
eigene Auffassung von den kirchlichen Zuständigkeiten. De bapt.
contr. Donat. II, 4, 5 (ed. Petschenig, CSEL. 51, 179ff.) zweifelt
er nicht daran, daß Cyprian nach seiner ganzen Demut seine Ansicht
verbessert hätte, wenn man ihm die Gültigkeit der außerkirch-
lichen Taufe ebenso hätte beweisen können, wie die Unverlierbar-
keit der kirchlichen — ,,si jam illo tempore quaestionis hujus veritas
eliquata et declarata per plenarium concilium solidaretur“.
,,Si enim Petrum laudat et praedicat ab uno posteriore collega
patienter concorditerque correctum, quanto ipse citius cum con-
cilio provinciae suae universi orbis auctoritati patefacta veri-
tate cessisset!“
Das ist sehr bezeichnend: Augustin weiß sehr wohl, daß auch
dem Cyprian gegenüber ein „Kollege“, dazu einer, der sich auf
den Besitz des Stuhles Petri nicht wenig zugute tat (Firmil. inter
Cypr. epp. 75, 17), einen Zurechtweisungsversuch machte und daß
1 Über Augustins Primatsgedanken vgl. Adam, Theol. Quartalschrift,
1912, 217ff.; Langen, Geschichte der römischen Kirche bis zum Pontifikat
Leos I., 1881, 859ff.; H. Reuter, Augustinische Studien, 1887, 301 ff.
2 Chapmans Bemerkung (Rev. Bönedict., 1910, 463), Augustin erkläre
Cyprians Ansicht für Häresie und sein Verhalten für tadelnswert, läßt diese
hier notwendige Unterscheidung vermissen und gibt überhaupt Augustins
Gedanken nicht richtig wieder; vgl. Reuter a. a. O., S. 342f.