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Hugo Koch:
dieser Versuch scheiterte. Aber die entscheidende kirchliche Stelle
ist eben nicht der römische Bischof, sondern ein Plenarkonzil, wie
das von Arles vom Jahre 314. „Quomodo enim potuit ista res
tantis altercationum nebulis involuta ad plenarii concilii luculentam
inlustrationem confirmationemque perduci, nisi primo diutius per
orbis terrarum regiones multis hinc atque hinc disputationibus et
conlationibus episcoporum pertractata constaret (vgl. auch De
bapt. III, 2, 2 und Ep. 54, l)1. Bischofsschreiben, führt er De
bapt. II, 3, 4 aus, können durch die Darlegung irgend eines in der
betreffenden Sache erfahrenen Mannes oder durch das gewich-
tigere Ansehen und die größere Gelehrsamkeit anderer Bischöfe und
durch Konzilien, Begional- oder Provinzialkonzilien durch Plenar-
konzilien (,,quae fiunt ex universo orbe christiano“), und Plenar-
konzilien durch spätere Plenarkonzilien verbessert werden. Höchste
und unwandelbare Leuchte ist allein die heilige Schrift alten und
neuen Testaments (vgl. auch Ep. 82, 3, 24). Allerdings stehen,
worauf Reuter (Augustinische Studien, S. 357) hinweist, Augu-
stins Ausführungen in polemisch-apologetischem Zusammenhang
und sind darum mehr άγωνιστικώς als grundsätzlich zu würdigen..
Allein dabei bleibt doch bestehen, daß er sie nicht hätte im An-
gesichte der Kirche machen können, wenn eine kirchliche Stelle
bekannt gewesen wäre, deren Entscheidungen als unfehlbar und
unabänderlich gegolten hätten. Ein Plenarkonzil ist diese Stelle
nicht, denn es kann von einem nachfolgenden Plenarkonzil ver-
bessert werden. Der römische Stuhl ist sie auch nicht, denn
über ihm steht das Konzil oder die bessere Einsicht. Mußte doch
selbst Petrus einmal von einem späteren Kollegen „korrigiert“
werden (De bapt. II, 4, 5), da es ihm zugestoßen war „aliter sapere
quam veritas habebat, quam Paulo apostolo auctore didicimus“
(III, 6, 10). Qui dit corriger, dit erreur. Es ist wirklich so, wie
Reuter (a. a. 0. S. 329ff.) feststellt: die unfehlbare katholische
Kirche hat bei Augustin keinen vernehmlichen unfehlbaren Mund.
Einen höheren Rang erkennt Augustin dem römischen Stuhle
bereitwillig zu. So Ep. 43, 7: Romanae ecclesiae, in qua semper
apostolicae cathedrae viguit principatus. Contr. Jul. I, 4, 13
heißt es von Papst Innocentius, er sei,posterior tempore, prior loco‘.
Und Contra duas epist. Pelag. 1,1, schreibt er an Papst Boni-
1 Vgl. Döllinger-Friedrich, Das Papsttum, 1892, 3f. und
315 A. 13. Nach Ernsts Eröterungen in der Ztschr. f. kath. Theol., 1900,
282 ff. hat Augustin kein bestimmtes Konzil im Auge.
Hugo Koch:
dieser Versuch scheiterte. Aber die entscheidende kirchliche Stelle
ist eben nicht der römische Bischof, sondern ein Plenarkonzil, wie
das von Arles vom Jahre 314. „Quomodo enim potuit ista res
tantis altercationum nebulis involuta ad plenarii concilii luculentam
inlustrationem confirmationemque perduci, nisi primo diutius per
orbis terrarum regiones multis hinc atque hinc disputationibus et
conlationibus episcoporum pertractata constaret (vgl. auch De
bapt. III, 2, 2 und Ep. 54, l)1. Bischofsschreiben, führt er De
bapt. II, 3, 4 aus, können durch die Darlegung irgend eines in der
betreffenden Sache erfahrenen Mannes oder durch das gewich-
tigere Ansehen und die größere Gelehrsamkeit anderer Bischöfe und
durch Konzilien, Begional- oder Provinzialkonzilien durch Plenar-
konzilien (,,quae fiunt ex universo orbe christiano“), und Plenar-
konzilien durch spätere Plenarkonzilien verbessert werden. Höchste
und unwandelbare Leuchte ist allein die heilige Schrift alten und
neuen Testaments (vgl. auch Ep. 82, 3, 24). Allerdings stehen,
worauf Reuter (Augustinische Studien, S. 357) hinweist, Augu-
stins Ausführungen in polemisch-apologetischem Zusammenhang
und sind darum mehr άγωνιστικώς als grundsätzlich zu würdigen..
Allein dabei bleibt doch bestehen, daß er sie nicht hätte im An-
gesichte der Kirche machen können, wenn eine kirchliche Stelle
bekannt gewesen wäre, deren Entscheidungen als unfehlbar und
unabänderlich gegolten hätten. Ein Plenarkonzil ist diese Stelle
nicht, denn es kann von einem nachfolgenden Plenarkonzil ver-
bessert werden. Der römische Stuhl ist sie auch nicht, denn
über ihm steht das Konzil oder die bessere Einsicht. Mußte doch
selbst Petrus einmal von einem späteren Kollegen „korrigiert“
werden (De bapt. II, 4, 5), da es ihm zugestoßen war „aliter sapere
quam veritas habebat, quam Paulo apostolo auctore didicimus“
(III, 6, 10). Qui dit corriger, dit erreur. Es ist wirklich so, wie
Reuter (a. a. 0. S. 329ff.) feststellt: die unfehlbare katholische
Kirche hat bei Augustin keinen vernehmlichen unfehlbaren Mund.
Einen höheren Rang erkennt Augustin dem römischen Stuhle
bereitwillig zu. So Ep. 43, 7: Romanae ecclesiae, in qua semper
apostolicae cathedrae viguit principatus. Contr. Jul. I, 4, 13
heißt es von Papst Innocentius, er sei,posterior tempore, prior loco‘.
Und Contra duas epist. Pelag. 1,1, schreibt er an Papst Boni-
1 Vgl. Döllinger-Friedrich, Das Papsttum, 1892, 3f. und
315 A. 13. Nach Ernsts Eröterungen in der Ztschr. f. kath. Theol., 1900,
282 ff. hat Augustin kein bestimmtes Konzil im Auge.