Kallist und Tertullian.
Möglich und vielleicht wahrscheinlicher ist aber noch eine
andere Erklärung: Kallist wird in bestimmtem Tone gesprochen
und sein Vorgehen als für die andern Bischöfe maßgebend bezeich-
net haben* 1. Diese Annahme läßt sich sogar gut mit der vorigen
verbinden: wie Kallist, so können auch die karthagischen Katho-
liken das hohe Ansehen des römischen Stuhles betont und für
ihre Zwecke verwertet haben2.
Wie schon im Katholik (1902, II, 219), so legt Esser auch in
seiner neuesten Schrift (1914, 7 Anm.) jedem, der die beiden
auf den Papst gehenden Titel ,,pontifex maximus“ und „epis-
copus episcoporum“ als höhnische ansieht, die Pflicht auf, zu er-
klären, weshalb Tertullian schreibe „pontifex maximus quod est
episcopus episcoporum“ und nicht einfach „pontifex maximus,
episcopus episcoporum“, da er doch weder seinen montanistischen
noch seinen katholischen Lesern „pontifex maximus“ oder „epis-
copus episcoporum“ zu übersetzen oder zu erklären gebraucht
habe. Das „quod est“ werde dann verständlich, wenn einer der
Titel, und zwar „episcopus episcoporum“, auf den Urheber des
Ediktes von katholischer Seite wirklich angewandt worden sei,
um dessen peremptorischen Charakter zu begründen.
zwar in sehr diktatorischer Form, sanktioniert habe,“ wie auch Ed.
Herzog (a. a. 0. S. 214) im „peremptorischen Edikt“ die Unterstellung
findet, „wie wenn der fragliche Bischof Miene gemacht hätte, absolut ver-
bindliche Gesetze zu erlassen wie ein römischer Kaiser.“
1 Vgl. P. Batiffol, Urkirche und Katholizismus, übersetzt von F. X.
Seppelt, 1910, 298f. (Es ist aber schief gefaßt, wenn hier Tertullians Angriff
auf den römischen Bischof als Geburtsstunde des afrikanischen Gallikanismus
bezeichnet wird.) Harnack, DG.4 I, 492. Wenn Harnack bemerkt: „Ter-
tullian behandelt dieses Edikt nicht als ein lokalrömisches, sondern als ein
solches, welches für die ganze Christenheit folgenschwer ist“, so meint er das
sicher nicht so, als ob ein römisches Edikt damals wirklich die anerkannte
Geltung einer Definitivsentenz gehabt hätte, wie Esser (1914, 6 A. 1) diesen
Satz ausnützt. Vgl. Harnack S. 490: „Gegen die über die eigene Kirche
hinausgreifenden Anmaßungen der römischen Bischöfe haben Tertullian
(gegen Calixt), Hippolyt, Origenes und Cyprian (gegen Stephanus) kämpfen
müssen.“ Aus Wissenschaft und Leben 1,1911, 216: „Ein Recht des römischen
Bischofs, andere Gemeinden zu meistern, wurde noch nirgendwo anerkannt.“
Auch Ed. Herzog schreibt (a. a. O. S. 214): „Es kann doch gar keinem Zweifel
unterliegen, daß Tertullian dem in Frage stehenden Bischof im Ernst nicht
eine für die ganze Kirche maßgebende Autorität zuerkennen will, sondern
einfach die Absicht hat, ihn wegen seiner Überhebung vor aller Welt lächer-
lich zu machen.“
2 Vgl. P. de Labriolle, La crise montaniste, 1913, 417 u. 433.
Möglich und vielleicht wahrscheinlicher ist aber noch eine
andere Erklärung: Kallist wird in bestimmtem Tone gesprochen
und sein Vorgehen als für die andern Bischöfe maßgebend bezeich-
net haben* 1. Diese Annahme läßt sich sogar gut mit der vorigen
verbinden: wie Kallist, so können auch die karthagischen Katho-
liken das hohe Ansehen des römischen Stuhles betont und für
ihre Zwecke verwertet haben2.
Wie schon im Katholik (1902, II, 219), so legt Esser auch in
seiner neuesten Schrift (1914, 7 Anm.) jedem, der die beiden
auf den Papst gehenden Titel ,,pontifex maximus“ und „epis-
copus episcoporum“ als höhnische ansieht, die Pflicht auf, zu er-
klären, weshalb Tertullian schreibe „pontifex maximus quod est
episcopus episcoporum“ und nicht einfach „pontifex maximus,
episcopus episcoporum“, da er doch weder seinen montanistischen
noch seinen katholischen Lesern „pontifex maximus“ oder „epis-
copus episcoporum“ zu übersetzen oder zu erklären gebraucht
habe. Das „quod est“ werde dann verständlich, wenn einer der
Titel, und zwar „episcopus episcoporum“, auf den Urheber des
Ediktes von katholischer Seite wirklich angewandt worden sei,
um dessen peremptorischen Charakter zu begründen.
zwar in sehr diktatorischer Form, sanktioniert habe,“ wie auch Ed.
Herzog (a. a. 0. S. 214) im „peremptorischen Edikt“ die Unterstellung
findet, „wie wenn der fragliche Bischof Miene gemacht hätte, absolut ver-
bindliche Gesetze zu erlassen wie ein römischer Kaiser.“
1 Vgl. P. Batiffol, Urkirche und Katholizismus, übersetzt von F. X.
Seppelt, 1910, 298f. (Es ist aber schief gefaßt, wenn hier Tertullians Angriff
auf den römischen Bischof als Geburtsstunde des afrikanischen Gallikanismus
bezeichnet wird.) Harnack, DG.4 I, 492. Wenn Harnack bemerkt: „Ter-
tullian behandelt dieses Edikt nicht als ein lokalrömisches, sondern als ein
solches, welches für die ganze Christenheit folgenschwer ist“, so meint er das
sicher nicht so, als ob ein römisches Edikt damals wirklich die anerkannte
Geltung einer Definitivsentenz gehabt hätte, wie Esser (1914, 6 A. 1) diesen
Satz ausnützt. Vgl. Harnack S. 490: „Gegen die über die eigene Kirche
hinausgreifenden Anmaßungen der römischen Bischöfe haben Tertullian
(gegen Calixt), Hippolyt, Origenes und Cyprian (gegen Stephanus) kämpfen
müssen.“ Aus Wissenschaft und Leben 1,1911, 216: „Ein Recht des römischen
Bischofs, andere Gemeinden zu meistern, wurde noch nirgendwo anerkannt.“
Auch Ed. Herzog schreibt (a. a. O. S. 214): „Es kann doch gar keinem Zweifel
unterliegen, daß Tertullian dem in Frage stehenden Bischof im Ernst nicht
eine für die ganze Kirche maßgebende Autorität zuerkennen will, sondern
einfach die Absicht hat, ihn wegen seiner Überhebung vor aller Welt lächer-
lich zu machen.“
2 Vgl. P. de Labriolle, La crise montaniste, 1913, 417 u. 433.